Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft - Ausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen,
die seit X Jahren getrennt lebende Ehefrau meines B ist kürzlich verstorben.
Es ist beabsichtigt das Erbe ...
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25.09.2020, 10:03 | #1 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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Erbschaft - Ausschlagung
Guten Morgen zusammen,
die seit X Jahren getrennt lebende Ehefrau meines B ist kürzlich verstorben. Es ist beabsichtigt das Erbe auszuschlagen. B ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage persönlich bei Gericht vorzusprechen. Wenn ich dies nun für Ihn erledige, benötige ich zur Wirksamkeit meiner Erklärung eine gerichtliche Genehmigung. Würde es den Verlauf der Genehmigung leichter gestalten, wenn ich bei der Beantragung eine Erklärung des B beilege, in der er sich mit der Ausschlagung einverstanden erklärt ? |
25.09.2020, 10:27 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Da du dabei eben als Betreuer handelst und nicht als "Bote" des Betreuten wird sich m.E. nichts an der Genehmigungspflicht ändern.
Was ist denn auch so schlimm daran? Durch das Genehmigungsverfahren wird die Ausschlagungsfrist gehemmt und falls noch ergänzende Informationen zum Erbe auftauchen bleibt Zeit die Ausschlagung evtl. sein zu lassen.
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25.09.2020, 11:48 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Wichtig: für Letzteres muss der Genehmigungsantrag nach § 1822 BGB beim Betreuungsgericht nachweisbar innerhalb der 6Wochenfrist vorliegen. Wenn schon einige Wochen verstrichen sind, sollte man den persönlich abgeben.
Kann man am besten in einem Abwasch mit der Erbsusschlagungserklärung selbst machen. Dafür muss man eh höchstpersönlich zum Nachlassgericht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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