Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod des Betreuten - Ordnungsamt verlangt Auskunft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
eine Klientin ist verstorben. Das Ordnungsamt verlangt von mir Auskunft über mögliche Erben, Vermögen und Kontoverbindungen.
Gehört auch das ...
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21.11.2020, 09:03 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Tod des Betreuten - Ordnungsamt verlangt Auskunft
Hallo,
eine Klientin ist verstorben. Das Ordnungsamt verlangt von mir Auskunft über mögliche Erben, Vermögen und Kontoverbindungen. Gehört auch das zu den Geschäften die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können ? Bin ich dazu verpflichtet ? Ich habe kein Problem damit Auskunft zu geben, möchte nur sicher sein rechtlich korrekt zu handeln. Viele Grüße Rose |
21.11.2020, 09:24 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wenn ich Daten zur Verfügung habe gebe ich dem Ordnungsamt Auskünfte. Das sind natürlich keine unaufschiebbaren Angelegenheiten aber ich finde, das gehört sich einfach so.
Irgendwann will man ja von dort auch etwas.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
21.11.2020, 11:02 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Alles klar ! Sehe ich grundsätzlich genauso.
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21.11.2020, 11:49 | #4 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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In vielen Bundesländern ist es auch so geregelt, dass das Ordnungsamt (neben dem Nachlassgericht) bei der Nachlasssicherung mitwirkt. Dann ist das eh kein Problem.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.11.2020, 15:37 | #5 |
Forums-Geselle
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Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 212
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Unser Ordnungsamt (Bayern) hat mir mal erklärt, es müsse ggf. eine "würdige Bestattung" organisieren - wenn sich niemand sonst findet -, was auch bedeutet, sich am Vermögen des Betr. zu orientieren. Ein reicher Mensch wurde dann z.B. einen Grabstein/-platte oder so erhalten.
Auch kann hier der Betreuer noch angeben, ob die betreute Person feuerbestattet werden soll (§17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c BestV). |
22.11.2020, 17:25 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,785
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Hallo Forenfuchs, die Verordnung zum bayr. Bestattungsgesetz enthält einige Regelungen, die es in anderen Bundesländern nicht gibt, zB die Verpflichtung des Betreuers, die Leichenschau zu veranlassen (§ 1) und die Entscheidung über die Art der Bestattung zu treffen, falls der Betreute geschäftsunfähig war (§ 17), nicht allerdings die Bestattung selbst zu veranlassen. In den anderen Bundesländern trifft die Entscheidung über die Bestattungsart (ein Teil des Totenfürsorgerechtes) der nächste Angehörige, soweit vorhanden.
Was die Bestattung selbst betrifft (also den entsprechenden Bestattungsvertrag), geht es in allen Bundesländern (einschl. Bayern) nur zu Lebzeiten des Betreuten, nur soweit reicht die gesetzliche Vertretungsmacht. Es wird ja auch überall als sinnvoll angesehen, dass der Betreuer (soweit genug Vermögen vorhanden ist), zu Lebzeiten des Betreuten einen Bestattung(vor)vertrag schließt und das Geld dafür auf einem Treuhandkonto des Bestattungsgewerbes hinterlegt. Dieses Geld ist (zusätzlich zu den 5.000) als Schonvermögen geschützt, sowohl ggü dem SHT als auch bei der Betreuervergütung. Ist allerdings (egal aus welchen Gründen) zu Lebzeiten kein solcher Vertrag geschlossen worden, geht das nach dem Tod auch nicht mehr (auch nicht in Bayern). Dann ist überall die Gemeinde (Ordnungsamt) verantwortlich, soweit keine Angehörigen das veranlassen. Die Verordnung: https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayBestV/true Überigens: falls mir (mal wieder) nicht geglaubt wird, empfehle ich die Ausführungen des bayr. Justizministeriums in dieser Broschüre, auf Seite 14: https://www.justiz.bayern.de/media/i...e_betreuer.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.11.2020, 11:22 | #7 | |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 486
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Zitat:
Dabei frage ich mich gerade, wann ich "die Sorge für die Person" im Sinne dieser Vorschriften hatte. Trifft das bereits zu, wenn z.B. Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfürsorge zum Aufgabenkreis gehörten? Oder nur, wenn die Personensorge ausdrücklich genannt war, oder wenn der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" umfasste? |
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23.11.2020, 12:18 | #8 |
Forums-Geselle
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Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 212
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Hallo Herr Deinert,
in dem Fall haben Sie nicht sorgfältig gelesen, es geht in §17 explizit darum, dass der Betreuer eine Ansage zur Feuerbestattung macht, auch wenn der Betr. schon verstorben ist. Das heißt wiederum nicht, dass der Betreuer selbst etwas veranlassen muss. Ich weiß, Bayern ist manchmal kurios. Ich wollte ja nur darauf aufmerksam machen, dass landesrechtliche Bestimmungen bedeutsam sind - daher, wie Sie schon geschrieben haben, ist die Nennung des Bundeslandes sinnvoll. |
23.11.2020, 12:58 | #9 | |
Moderator
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Zitat:
Insgesamt hat nicht nur der bayr. Verordnungsgeber Schwierigkeiten mit geeigneten Formulierungen, sondern eigentlich alle Ordnungsrechtler. Wad soll der Betreuer mit Störungen des Betreuten der öff. Ordnung zu tun haben oder was soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Anmeldung oder Personalausweis?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (23.11.2020 um 13:26 Uhr) |
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23.11.2020, 13:01 | #10 | |
Moderator
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Zitat:
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