Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo meine Lieben,
ich hoffe auf eine Antwort von Euch.
Ich habe einen Betreuten, der in einer Behinderteneinrichtung lebt.
Der ...
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29.11.2020, 18:08 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.05.2015
Beiträge: 23
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Erbschaft
Hallo meine Lieben,
ich hoffe auf eine Antwort von Euch. Ich habe einen Betreuten, der in einer Behinderteneinrichtung lebt. Der Vater ist schon vor einigen Jahren verstorben die Mutter kürzlich. Die Eltern hatten ein Testament welchen einen Neffen der Eltern als Alleinerbe einsetzt. Ist das in Ordnung oder steht meinen Betreuten ein Pflichtteil zu. Ich habe weder ein Nachnachlassverzeichnis noch irgendeine Anschrift des Erben. Es war auch kein Kontakt in irgendeiner Form vorhanden. Liebe Grüße Heide2015 |
29.11.2020, 18:16 | #2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Deinem Betreuten steht natürlich der Pflichtteil zu - die im Gesetz genannten Sachverhalt aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann (z.B. dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, grober Undank) sehe ich man als nicht zutreffend an.
Du kannst dich an das Nachlassgericht wenden und erhälst dort weitere Auskünfte. |
29.11.2020, 18:19 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 11.05.2015
Beiträge: 23
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Danke für die Antwort.
Bein Nachlassgericht hatte ich schon nachgefragt da wurde mir geraten mich an den Erben zu wenden. Hab aber weder Adresse noch sonst etwas. |
29.11.2020, 18:53 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Als gesetzlicher Vertreter des Pflichtteilsberechtigten hast du ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht beim Nachlassgericht (§ 13 Abs. 1 FamFG). In dieser Akte müssen Name und Adresse drinstehen, denn es müsste ja eine Testamentseröffnung gegeben haben. Also nicht dumm abspeisen lassen.
Die eigentliche Pflichtteilsgeltendmachung (inkl Auskunft über den Nachlasswert) muss man ggü dem Erben vornehmen. Am Besten über einen Fachanwalt für Erbrecht. @Schnieder: groben Undank (und unsittliches und ehrloses Verhalten) gibts nicht mehr. Die Gründe stehen in § 2333 BGB. Und müssen (wie bisher) im Testament benannt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.11.2020, 19:07 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Denke an Deine Aufgabenbereiche und lass sie ggf. um die Nachlassangelegenheiten erweitern. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
29.11.2020, 19:16 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Hallo Imre, die Vermögenssorge beinhaltet Erbfragen, muss nicht extra erweitert werden:
https://www.reguvis.de/betreuung/wik..._des_Betreuers
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.11.2020, 20:41 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Du hast einen Anspruch darauf Auskunft über den Nachlasswert zu erhalten.
Weiterhin solltest du prüfen, ob du einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB geltend machen kannst. Die Information, dass der zu Betreuende in einer Behinderteneinrichtung lebt und offensichtlich keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind - Erbe wurde ein Neffe der Erblasser - läßt mich hellhörig werden, so dass ich in diese Richtung weiter recherchieren wurde. Wurde z.B. eine Immobilie von den Erblassern schenkungsweise oder deutlich unter dem Verkehrswert an den Erben über tragen? Aber zunächst einmal von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses gem. § 2314 BGB schriftlich beantragen - dann kann man weiterschauen. Wenn es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt, beträgt des Pflichtteil des zu Betreuenden 50% des Nachlasswertes. Liegt dir das Testament eigentlich vor? |
30.11.2020, 12:45 | #8 |
Routinier
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Das Testament muss doch auch bereits nach dem Tode des Vaters erstmals eröffnet worden sein. Wurde da ein Pflichtteil geltend gemacht und Auskunft über den Nachlass gegeben?
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