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Erbausschlagung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, seit längerer Zeit bin ich bei Euch angemeldet und lese mit großem Interesse die Beiträge/Fragen/Antworten im Bereich des Betreuungsrechts. ...


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Alt 30.11.2020, 20:04   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 14.10.2017
Ort: NRW; Münsterland
Beiträge: 8
Standard Erbausschlagung

Hallo,
seit längerer Zeit bin ich bei Euch angemeldet und lese mit großem Interesse die Beiträge/Fragen/Antworten im Bereich des Betreuungsrechts.
Ich bin seit über 20 Jahren gesetzliche Betreuerin und stelle fest, dass es immer wieder Probleme bzw. Fragestellungen gibt, die für mich neu sind. Zurzeit bin ich damit beschäftigt für eine zu Betreuende, für die ich im Bereich der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt bestellt bin, das Erbe ihres Angehörigen auszuschlagen. Nachdem ich das Erbe beim Nachlassgericht ausgeschlagen habe, habe ich die Genehmigung der Erbausschlagung beim Betreuungsgericht beantragt. Soweit so gut. Die Rechtspflegerin hat akribisch geprüft, ob das Erbe tatsächlich negativ war, was mich nicht gewundert hat. Sie ist zu dem Entschluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erbausschlagung vorliegen, da der Angehörige der betreuten Person Schulden im 6-stelligen Bereich hatte und wir das nachweisen konnten. Als die Rechtspflegerin mich anrief, um mir mitzuteilen, dass sie die betreute Person noch anhören muss, war ich überrascht. Für mich stellen sich 2 Fragen: 1. Ist eine Anhörung wirklich erforderlich?, 2. Was würde passieren, wenn die betreute Person die überschuldete Erbschaft um jeden Preis annehmen wollte und mit der Erbausschlagung nicht einverstanden wäre?
Mich würde interessieren, ob es tatsächlich die Anhörungspflicht besteht, dazu habe ich in der Literatur nichts gefunden.


Dankeschön!
Salander ist offline  
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Alt 30.11.2020, 20:30   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
Standard

Siehe dazu § 299 FamFG
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agw ist offline  
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Alt 01.12.2020, 18:11   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
Standard

Moin Salander


So ein Vergnügen habe ich einmal gehabt.
Der Ehemann einer Betreuten ist verstorben und das Erbe wurde zunächst angenommen, da laufende Kredite über Versicherungen abgedeckt waren und die Bestattung etc. mit dem Geld einer Versicherung gezahlt werden konnte.

Die Bestattung ist auch so gelaufen und bezahlt worden. Allerdings kamen die anderen Versicherungen auf den Trichter, dass sie nicht zahlen wollten. Dadurch waren die Kredite nicht mehr gedeckt und der Nachlass überschuldet.

Da sich das Ganze erst nachträglich herausgestellt hatte, konnte ich sogar auch noch nachträglich das Erbe ausschlagen.
Auch hier wurde die Betreute - die Betreuung hatte ich inzwischen abgegeben, weil sie weggezogen war - allerdings mit einiger zeitlicher Verzögerung angehört.

Die Betreute hat sich geweigert das Erbe auszuschlagen, weil sie meinte, dass ihr verstorbener Göttergatte noch irgendwo in geheimen Verstecken Geld für sie gehortet hat.

Ich war zumindest froh, sie nicht mehr zu betreuen. Mein Nachfolger auch, als sie ziemlich kurz darauf das Zeitliche gesegnet hatte...


MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.12.2020, 22:03   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 14.10.2017
Ort: NRW; Münsterland
Beiträge: 8
Standard

Hallo,
danke Euch für die Antworten.
Die Genehmigung der Erbausschlagung liegt mir inzwischen vor und ich habe diese ans Nachlassgericht weitergeleitet. Na, ja. Wenn ich das nächste Mal wieder das Erbe ausschlagen muss, weiss ich Bescheid. Die Anhörung ist, so zu sagen, ganz normal.
Salander ist offline  
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Alt 01.12.2020, 22:12   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Zitat:
Zitat von Salander Beitrag anzeigen
Die Genehmigung der Erbausschlagung liegt mir inzwischen vor und ich habe diese ans Nachlassgericht weitergeleitet.
Hallo, Weiterleiten alleine reicht nicht. Dazu gehört auch die Erklärung, dass man ausdrücklich von der Genehmigung Gebrauch macht.

@Imre: das war keine Erbausschlagung, sondern die Anfechtung der Erbannahme wegen Irrtums (§§ 1954 ff BGB). Da beginnt die Frist erst mit dem Bekanntwerden des Irrtums. Die Wirkung ist aber die gleiche wie bei der Erbausschlagung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.12.2020, 13:38   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 14.10.2017
Ort: NRW; Münsterland
Beiträge: 8
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Dankeschön!
Salander ist offline  
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Alt 02.12.2020, 20:32   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
Standard

Moin moin



Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
das war keine Erbausschlagung, sondern die Anfechtung der Erbannahme wegen Irrtums (§§ 1954 ff BGB). Da beginnt die Frist erst mit dem Bekanntwerden des Irrtums. Die Wirkung ist aber die gleiche wie bei der Erbausschlagung.

Und danke. Wieder was dazugelernt.


MfG


Imre
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Imre Holocher ist offline  
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