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Erbengemeinschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbengemeinschaft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, das war, da nicht in Beschlussform, keine wirksame Verbotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB, die im Falle einer ...


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Alt 28.03.2021, 15:56   #11
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Benutzerbild von HorstD
 
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Hallo, das war, da nicht in Beschlussform, keine wirksame Verbotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB, die im Falle einer Beschwerde sicher keinen Bestand vor dem Landgericht gehabt hätte, nicht zuletzt, weil die Miterben ja bereits den Anwalt beauftragt hatten (was dessen Sinnhaftigkeit ja bereits bestätigt) und dessen Honorar ja so oder so aus dem Gesamterbe beglichen wurde. D.h. der Anschlussauftrag an den Anwalt hätte ihren Betreuten nichts zusätzlich gekostet, aber sie hätten aufgrund des Vertragsverhältnisses Auskunftsansprüche gegen den Anwalt gehabt. Sie haben sich ins Bockshorn jagen lassen.

Jetzt macht das natürlich keinen Sinn mehr. Bezüglich der Aufforderung des Gerichtes: haben Sie von den Miterben denn nicht so etwas wie eine abschließende Rechnung erhalten? Denn auf irgendeiner Grundlage muss doch die Erbengemeinschaft aufgelöst worden sein, hier anscheinend einvernehmlich. Das, was Sie haben, sollten Sie vorlegen, für alle weitere sollten Sie dem Gericht vorschlagen, die Miterben und den Anwalt als Zeugen zu vernehmen. Denn wie gesagt, außer einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, die hier ja wohl nicht stattgefunden hat, hat der Miterbe (und damit sie) keinen einklagbaren Auskunftsandpruch.
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Horst Deinert

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Alt 30.03.2021, 08:34   #12
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen

Jetzt macht das natürlich keinen Sinn mehr. Bezüglich der Aufforderung des Gerichtes: haben Sie von den Miterben denn nicht so etwas wie eine abschließende Rechnung erhalten? Denn auf irgendeiner Grundlage muss doch die Erbengemeinschaft aufgelöst worden sein, hier anscheinend einvernehmlich. Das, was Sie haben, sollten Sie vorlegen, für alle weitere sollten Sie dem Gericht vorschlagen, die Miterben und den Anwalt als Zeugen zu vernehmen. Denn wie gesagt, außer einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung, die hier ja wohl nicht stattgefunden hat, hat der Miterbe (und damit sie) keinen einklagbaren Auskunftsandpruch.

zum Verständnis: wenn ich Helene richtig verstehe, geht es um eine Vermögensaufstellung zum Todeszeitpunkt der Erblasserin? Und die Höhe des Vermögens nach Erbauseinandersetzung ist bekannt? Wenn das so ist: ein Erbe, auch wenn er nur Teil einer Gemeinschaft ist, hat doch einen Anspruch der Bank gegenüber, zu erfahren was zum Todeszeitpunkt auf dem Konto war, z. B. durch Beantragen (kostenpflichtiger) Zweitauszüge, oder nicht?
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Alt 30.03.2021, 09:36   #13
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Zitat:
Zitat von mimi91 Beitrag anzeigen
zum Verständnis: wenn ich Helene richtig verstehe, geht es um eine Vermögensaufstellung zum Todeszeitpunkt der Erblasserin? Und die Höhe des Vermögens nach Erbauseinandersetzung ist bekannt? Wenn das so ist: ein Erbe, auch wenn er nur Teil einer Gemeinschaft ist, hat doch einen Anspruch der Bank gegenüber, zu erfahren was zum Todeszeitpunkt auf dem Konto war, z. B. durch Beantragen (kostenpflichtiger) Zweitauszüge, oder nicht?
Ja, aber wie soll man aus solchen „Zufallsfunden“, die wahrscheinlich nur einen Teilbereich der Nachlasswerte umfassen (und wohl kaum die Verbindlichkeiten), denn eine vollständige Übersicht erstellen? Das hat doch gar keinen Sinn. Aus der Endsumme kann man letztlich auch nicht entnehmen, wie hohe Forderungen bestanden und ob sie bezahlt wurden; u.U noch nicht mal, wie hoch das Anwaltshonorar war.
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Horst Deinert

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