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Erbengemeinschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbengemeinschaft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend, Vielleicht kann mir jemand in diesem Forum weiterhelfen. In einer Erbsache vertrete ich eine Person als Betreuerin mit ...


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Alt 24.03.2021, 21:18   #1
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Beiträge: 7
Standard Erbengemeinschaft

Guten Abend,

Vielleicht kann mir jemand in diesem Forum weiterhelfen. In einer Erbsache vertrete ich eine Person als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Erbschaftsangelegenheiten, Vermögenssorge etc. Jetzt verlangt das Betreuungsgericht eine Abrechnung über das Vermögen des Erblassers. Jedoch kann eine Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln, ich bekomme als Vertreterin eines Erbens keine Auskunft. Das Gericht verwehrt den Einsatz eines Rechtsanwalts. Es wäre ja schließlich die ureigendste Aufgabe des Betreuers so etwas zu klären. Muss ich mich wirklich nun um alles kümmern? Das würde ja bedeuten, dass ich bei jeder Handlung die Einwilligung der Anderen holen muss. Danke für eure Hinweise. H. Schmidt
Helene Schmidt ist offline  
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Alt 25.03.2021, 09:04   #2
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Beiträge: 492
Standard

Deine Informationen sind etwas dünn, aber ich versuche es trotzdem einmal.

Da du schreibst, dass du u.a. mit dem Aufgabenbereich "Erbschaftsangelegenheiten" bestellt worden zu sein, liegt entweder der Erbfall schon länger zurück oder du bist ganz neu bestellt worden.

Ich gehe mal davon aus, dass du erst kürzlich bestellt wurdest.

Dann will das Betreuungsgericht natürlich zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis haben - hierzu gehört dann auch der Anteil an dem Erbe.

Ist das Nachlassgericht bereits eingeschaltet, hat sich das Finanzamt schon gemeldet, gibt es Banken/Sparkassen die bereits eine Mitteilung an das Finanzamt gerichtet haben, welche Informationen hast du bereits von dem Miterben erhalten?

Alles Fragen, zu denen dein Text nichts aussagt.

Verlangt der Betreuungsgericht tatsächlich eine "Abrechnung über das Vermögen des Erblassers" oder möchte es eine Auskunft über den Wert des Nachlasses?
Schnieder ist offline  
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Alt 25.03.2021, 10:02   #3
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Standard

Ich gehe davon, dass der Wert des Erbteils (des Betreuten) gemeint ist. Wobei dieser sich in einer Erbengemeinschaft natürlich am prozentualen Erbanteil des Gesamterbes errechnet.

Egal ob die Betreuung schon länger besteht oder nicht. Eine Erbschaft ist ein Vermögenszuwachs nach § 1802 BGB, der zu verzeichnen ist („später zufällt“), auch wenn bereits ein VV erstellt war.

Das Durchsetzen der Wertfeststellung kann natürlich Zeit in Anspruch nehmen. Ein normales (einklagbares) Auskunftsrecht gegenüber Miterben gibt es nicht. Der Gesetzgeber von 1896 (das jahr, nicht der Paragraf) war so naiv, dieses nur Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten einzuräumen. Wenn es also nicht gütlich geht, dann nur über eine erzwungene Erbauseinandersetzung (§§ 2042 ff BGB), also gerichtlich, siehe unter http://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

Natürlich braucht man dazu einen Anwalt (sinnvollerweise einen Fachanwalt für Erbrecht). Dazu gibt es keinen Genehmigungstatbestand! Sachen, die man den Rechtspfleger nicht fragen muss, sollte man auch nicht stellen, dann bekommt man auch keine so blödsinnige Antwort.
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Horst Deinert

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Alt 26.03.2021, 05:28   #4
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Beiträge: 7
Standard Erbauseinandersetzung

Vielen Dank für die Antworten.


Leider habe ich die Frage nach dem Anwalt gestellt, dieser wurde mir für die Erbauseinander verwehrt. Man geht davon aus, dass ein hoch qualifizierter Betreuer das mit seinem Stundensatz vergütet bekommt und der Klient nicht mit Mehrkosten belastet werden darf. Schwierig hierbei ist das die Verstorbene meinen Klienten als Mutter vorher betreute und die Betreuung schon über 20 Jahre läuft, ich bekomme also nur die 2,5 h im Monat. Ich soll nun wie gesagt, die Abrechnung ab dem Todestag der Mutter bringen, obwohl ich den Klienten erst später übernommen habe. Ich komme an Grenzen, da die Bank die Auskunft verweigert und diese nur der Erbengemeinschaft als Ganzes aushändigt. Sollte ich das nicht vorlegen, wird meine Eignung als Betreuer geprüft. Nach mehr als 10 Jahren Betreuertätigkeit regt sowas ziemlich auf.
Helene Schmidt ist offline  
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Alt 26.03.2021, 07:08   #5
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WIE ist denn der Anwalt „verboten“ worden? Mündliche Aussagen haben keinerlei Bedeutung. Es gibt dafür keinen Genehmigunhstatbestand, also entscheiden Sie, was nötig ist. Sie müssen nicht jeden Schritt ihrer Arbeit vom Gericht absegnen lassen.

Das einzige, was das Gericht machen kann, ist eine Verbotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB. Das ist nur zulässig, wenn Sie das Wohl des Betreuten zu gefährden drohen. Sie muss in Form eines schriftlichen Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung (§ 39 FamFG) erfolgen. Dagegen können Sie binnen 1 Monats Beschwerde einlegen, über die das Landgericht entscheidet. Das dürfte doch wohl bisher nicht geschehen sein?

Und zum Inhaltlichen: um die Arbeit richtig machen zu können, braucht man oft - zwingend - einen Spezialisten (Anwalt, Steuerberater, Makler usw). Erbsachen sind doch solche Beispiele.

Hier auf die Schnelle ein Beispiel, wo Erbsachen als typisch anwaltliche Tätigkeiten festgestellt wurden (§ 1835 Abs. 3 BGB): https://openjur.de/u/2199754.html
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Alt 26.03.2021, 09:09   #6
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Als erfahrener Berufsbetreuer sollte man durchaus in der Lage sein, eine Erbauseinandersetzung ohne Einschaltung eines Anwaltes bewältigen zu können.

Diese Aussage gilt jedoch nur dann, wenn man mit den anderen Erben normal zusammenarbeiten kann und es dort keine Querulanten gibt.

Davon habe ich bisher in den Beiträgen aber nichts gelesen.

Hast du versucht von den Miterben eine Vollmacht zu bekommen, um von Banken u. a. Auskunft zu erhalten - kann ja auch eine Vollmacht sein, die nur dann gilt, wenn jeweils zwei Miterben handeln?

Bei normalen Erbauseinandersetzungen kann ich nur die Auffassung vertreten, die auch vom Betreuungsgericht geäußert wurde.
Schnieder ist offline  
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Alt 26.03.2021, 10:59   #7
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Also ich hab die Ausgangsfrage so verstanden, dass die Miterben nicht kooperieren. Vielleicht kann die Threadstarterin das ja nochmal konkretisieren, an welcher Stelle es hakt.
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Alt 27.03.2021, 20:29   #8
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Vielen Dank für die Unterstützung.
Es ist mir klar, dass eine normale Erbauseinandersetzung mit Girokonto und Bausparvertrag vom Betreuer erledigt werden kann.
Hier im konkreten Fall war nicht nur der behinderte Klient unterzubringen der jahrelang von Mutti versorgt wurde, sondern es war auch die Eigentumswohnung zu veräußern, damit die Heimkosten bezahlt werden können. Darin waren sich alle einig. Eine Erbin hat einen Anwalt beauftragt, mir wurde dieser verwehrt und die Dritte haben wir mitgezottelt. Wenn eine Unterschrift etwa wegen der Beräumung der Wohnung und die Auflösung des Inhalts und den Erhalt des Erbscheines gebraucht wurde, bin ich los und habe die Dame aufgesucht, wobei hier das Wort suchen eine wichtige Bedeutung hat. Wegen dem Verkauf der Wohnung und Notarvertrag konnte der Rechtsanwalt sie überzeugen ihm wenigstens dafür Vollmacht zu erteilen. Dieses Geld wurde auf das Treuhandkonto des RA ausgezahlt und geteilt. Da es immer verrückter wurde, haben beide zum Schluss dem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, das Girokonto zu schließen. Ich schloss mich dieser im Namen meines Klienten an. Also ich habe den Anwalt nicht beauftragt die Erbsache zu klären, war ja verboten, sondern nur das Konto zu schließen. (Ich hatte nach 18 Monaten Dauerbelastung mit dem Fall und Lockdown mit allem was da terminlich dran hing, ehrlich gesagt genug davon.) Das vorhandene Guthaben wurde geteilt und ausgezahlt. Jetzt soll ich die komplette Abrechnung bringen, (die war in den Anwaltskosten nicht mit drin) und die Anwaltskosten noch ausgleichen, es war nicht nötig die Vollmacht mit zu unterzeichnen. Aber das ist ein anderer Streitpunkt. Meine konkrete Frage bezieht sich wirklich nur auf die Abrechnung des Girokontos. Wenn zwei der Erben kein Interesse an einer Abrechnung haben, weil Anfangsbestand bei Tod und Endbestand bei Auflösung keinen Hinweis auf Missbrauch irgendwelcher Gelder geben, muss ich als Betreuerin diese Abrechnung trotzdem erstellen, auch wenn ich theoretisch keinerlei Auskunft als einzelner Teil der Erbengemeinschaft erhalte? Beste Grüße H. Schmidt
Helene Schmidt ist offline  
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Alt 28.03.2021, 08:10   #9
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Wie wäre es denn erst mal mit einer Antwort auf die Frage zu #5?
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Alt 28.03.2021, 13:39   #10
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Hallo Herr Deinert,

ich habe das Gericht schriftlich über den schwierigen Sachverhalt informiert und erfragt ob hier ein Anwalt eingeschaltet werden kann. Das wurde verneint, da ich als langjährige Berufsbetreuerin mit höchster Qualifikation dem Klienten nicht mit Mehrkosten belasten soll. Der Brief war frech, ich habe mich an den Richter gewandt, der Rechtspfleger blieb bei der Meinung. Ich habe das als Verbot gesehen. Beste Grüße
Helene Schmidt ist offline  
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