Dies ist ein Beitrag zum Thema Erben im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Betreute von mir lebte mit Mutter gemeinsam in einer Wohnung. Mutter verstorben. Betreute hatte Zusammenbruch, Aufenthalt Psychiatrie, auf ihren ...
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13.05.2021, 07:50 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 27.04.2021
Beiträge: 24
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Erben
Hallo,
Betreute von mir lebte mit Mutter gemeinsam in einer Wohnung. Mutter verstorben. Betreute hatte Zusammenbruch, Aufenthalt Psychiatrie, auf ihren Anstoß hin wurde dann die Betreuung eingerichtet. Erbe wurde auf Wunsch der Betreuten wg. „angeblicher“ Schulden der Mutter ausgeschlagen. Mietvertrag wurde auf Betreute umgeschrieben. Jetzt das Problem: es gibt noch 2 Schwestern, die das Erbe nicht ausgeschlagen haben. Die behaupten, z.B. dass die Möbel in der Wohnung der Mutter gehört hätten (und von ihnen für die Mutter gekauft worden wären) und meine Betreute diese nicht mehr nutzen soll (da Erbmasse). Es sind KEINE hochwertigen Möbel, davon mal abgesehen. Sie tauchen auch z.B. im Doppelpack in der Wohnung auf und holen einfach Sachen raus. Ich habe den beiden gesagt, dass sie das lassen sollen und meiner Betreuten gesagt, im Notfall soll sie die Polizei rufen. Hat jemand eine Idee, wie ich da Ruhe rein bekomme? Danke |
13.05.2021, 09:01 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wer behauptet, dass ihm etwas gehört muss dafür den Beweis, z. B. Kaufbeleg, vorlegen.
Am Besten wäre deine Betreute verweigert den Zutritt zu ihrer Wohnung. Wegen dem ausgeschlagenen Erbe warte mal auf die Erbspezialisten hier.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
13.05.2021, 13:44 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Zunächst einmal stimme ich meiner Vorrednerin zu: die Betreute ist mit Eintritt in den Mietvertrag alleinige Mieterin der Wohnung geworden und damit nicht verpflichtet, ihre Schwestern in die Wohnung zu lassen.
Die Schwestern dürfen dann ruhig klagen, aber den Anspruch auf Herausgabe des Hausrats halte ich persönlich unabhängig davon, ob die Schwestern das Eigentum am Hausrat vor Gericht beweisen können, bereits für treuwidrig (§ 242 BGB), da 1. der Hausrat offensichtlich nicht werthaltig ist und 2. der Herausgabeanspruch letztlich den Sozialhilfeträger belasten würde, denn der müsste dann im Rahmen der Erstausstattung neuen Hausrat für die Betreute gewähren. Solange die Schwestern nicht begründen können dass sie ernsthaft auf den Hausrat aus der Wohnung der Mutter angewiesen sind (eher unwahrscheinlich) dürfte der Anspruch gerichtlich nicht durchsetzbar sein. |
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