Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute ist Erbin (Testamentsvollstreckung) im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
meine Betreute ist Erbin nach ihrem Vater. Der Vater hinterlässt 300.000 Euro und ein Haus. Es gibt ein ...
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02.10.2021, 22:35 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Betreute ist Erbin (Testamentsvollstreckung)
Hallo Zusammen,
meine Betreute ist Erbin nach ihrem Vater. Der Vater hinterlässt 300.000 Euro und ein Haus. Es gibt ein Testament, nachdem ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Typisches Behindertentestament. Meine Betreute wird demnach wohl Leer ausgehen. Es ist auch eine Nacherbfolge geregelt. Der Testamentsvollstrecker will nun das Haus verkaufen. Benötigt er dafür denn nicht meine Zustimmung für den Verkauf. Meine Betreute ist ja Vorerbin. Die Betreute erhält nur Sozialleistungen und das seit 30 Jahren. An dieser Situation wird sich auch nichts ändern. |
03.10.2021, 07:23 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Sind in dem Testament denn keine Zuwendungen an den Betreuten vorgesehen? Denn der eigentliche Sinn des Behindertentestamentes ist ja nicht, den Betreuten außen vor zu halten, sondern den Sozialhilfeträger. Denn ansonsten müsste ja alles, was oberhalb von ca 60.000 € liegt, eingesetzt werden, d.h. der Betreute müsste Behindertenwohnheim und WfB selbst bezahlen. Das kann man nur dadurch ausschließen, dass das Vermögen nicht verfügbar im Sinne des § 90 SGB XII ist.
Gibts keine Zuwendungen für andere zwecke außer dem eigentlichen Lebensunterhalt? Wenn nein, sollte die Erbschaft ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden. Übrigens: steht im Testament etwas über die Betreuervergütung? Wenn es nicht explizit ausgeschlossen wird, muss die Vergütung daraus bezahlt werden: https://openjur.de/u/2185952.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.10.2021, 09:12 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Vielen Dank.
Die Betroffene erhält Sozialhilfeleistungen der Grundsicherung und eine geringe Erwerbsminderungsrente. Sie führt ihren eigenen Haushalt und bekommt noch Leistungen der Eingliederungshilfe (im eigenen Wohnraum). Im Testament ist geregelt, das meine Betreute einen Anspruch auf Ausschüttung des jährlichen Reinertrages hat (sind damit Zinsen gemeint? Weil die gibt es nicht mehr). Es steht auch drin "Der Testamentsvollstrecker kann auch Substanz der Erbschaft aus seiner Verwaltung freigeben, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein". Zur Betreuervergütung steht nichts drin. |
05.10.2021, 09:36 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Reinertrag dürften Zinsen und Dividenden sein, evtl beim Verkauf von Aktien oder Fondsanteile auch die Wertsteigerung ggü dem Kaufpreis abzüglich Kapitalertragssteuer. Ich würde das mit dem Testamentsvollstrecker mal klären.
Wobei solche Erträge wohl einzusetzendes Vermögen bei der Sozialhilfe sind. Normalerweise stehen im BT Sachen drin, die eben kein Lebensunterhalt sind (Analogie zu § 83 Abs. 1 SGB XII), zB Reittherapie im Allgäu oder Delphintherapie in Florida. Das wundert mich hier. Das mit dem Angreifen der Substanz könnte sich auf Anschaffungen beziehen, die die Sozialhilfe nicht trägt (neuer TV, neue Waschmaschine usw). Aber auch das müsste mit dem Testamentsvollstrecker geklärt werden. Ich vermute mal, die Ausschlagungsfrist ist verstrichen? Sofern diese noch läuft und hier wohl mind 1/2 Mio Aktivnachlass da ist: gäbe es (ohne Testament) noch weitere gesetzliche Erben (ehegatte und -wieviel Geschwister des Betreuten? Nur damit könnte man die Höhe des Pflichtteils ausrechnen, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Dann wäre der Betreute natürlich kein Sozialhilfeempfänger mehr, hätte aber wohl Anspruch auf Wohngeld - und müsste die Betreuervergütung selbst zahlen. Wobei letzteres auch jetzt erfolgen muss (mit dem Tabellenwert vermögend ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Erblasser gestorben ist). Es muss in den Vergütungsantrag der Betreute als Zahlungspflichtiger rein, vertreten durch den TV (gegen den im Abschluss notfalls auch gepfändet werden müsste, wenn er das Geld nicht rausrückt).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (05.10.2021 um 11:12 Uhr) |
08.10.2021, 08:47 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,780
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Hier noch eine weitere BGH-Entscheidung zur Frage, ob bei einem Behindertentestament die Betreuervergütung aus dem Erbe gezahlt werden muss: https://lexetius.com/2017,338
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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