Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss Sozialhilfeempfängerin Bestattung zahlen im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
die Betreute ist Sozialhilfeempfängerin und soll die Bestattung für ihren verstorbenen Ehemann beauftragen und für die Kosten aufkommen. Dieser ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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Hallo,
die Betreute ist Sozialhilfeempfängerin und soll die Bestattung für ihren verstorbenen Ehemann beauftragen und für die Kosten aufkommen. Dieser war ebenfalls Sozialhilfeempfänger, mittellos und verschuldet. Die Betreute und die beiden erwachsenen Kinder werden das Erbe ausschlagen. Durch das Landespflegegeld hat sich bei ihr ein Guthaben von ca. € 4.000,- angesammelt. Damit liegt sie immer noch unter der Vermögensfreigrenze. Müssen die € 4.000,- trotzdem komplett für die Bestattung eingesetzt werden ? Kommt das Sozialamt für die Bestattung auf, ganz oder teilweise oder wird von den Kindern die Zahlung der Differenz verlangt. Ich habe kein gutes Gefühl die Bestattung zu beauftragen wohlwissend, dass sie nicht bzw. nicht vollständig gezahlt werden kann (wer bestellt der bezahlt). Was passiert wenn ich die Bestattung nicht beauftrage ? Bin etwas ratlos. Viele Grüße Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Hallo Gaby, auch als Sozialhilfeempfängerin bleibt man nach Landesbestattungsgesetz bestattungspflichtig. Allerdings sollte man nur eine Sozialbestattung in Auftrag geben (Bestatter wissen Bescheid). Aber in dieser Konstellation (Nachlass wertlos oder überschuldet) und Bestattungspflichtiger ebenfalls mittellos (die 5.000 Schonvermögen müssen nicht angegriffen werden!), kann die Übernahme der Bestattungskosten beim SHT nach § 74 SGB XII beantragt werden. Also beim Bestatter die Kosten erfragen und unverzüglich den Antrag stellen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.11.2016
Ort: Nürnberg
Beiträge: 157
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ganz herlichen Dank, das beruhigt mich absolut
Gruß Gaby
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Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen. Erich Kästner |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,844
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Hallo,
in diesem Zusammenhang: Ein Betreuter von mir bezieht Bürgergeld (vormals ALG2). Seine Mutter ist gestorben. Neben seinem Vater und zwei weiteren Geschwistern ist er zur Kostenübernahme für die Bestattung verpflichtet. Muss ein betr. Antrag für eine Kostenübernahme oder Bezuschussung beim Jobcenter oder beim Sozialamt (Hilfe in anderen Lebenslagen) gestellt werden? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zuständig ist immer das Sozialamt und zwar das am Sterbeort des Verstorbenen, nicht das am Wohnort des Verpflichteten.
Allerdings sehe ich in der Konstellation nicht dass der Betreute zur Kostentragung verpflichtet wäre. In Baden-Württemberg ist der Ehegatte vorrangig vor den Kindern bestattungspflichtig. Er könnte nur als Erbe kostentragungspflichtig sein, wenn er das Erbe seiner Mutter angenommen hätte. Dann müsste aber ein Vermögensschaden zulasten des Sozialhilfeträgers unterstellt werden, denn wenn das Erbe nicht einmal ausreicht um die Bestattungskosten zu tragen, ist grundsätzlich immer auszuschlagen. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Bezog der Verstorbene selbst Sozialhilfe, ist das bisherige Sozialamt zuständig.
Wer nach Landesbestattungsgesetz bestattet hat, ist erstmal egal. Der schuldet die Bestattungskosten ja dem Bestatter aus Vertrag. Zur Bezahlung: reicht der Wert des Nachlasses, ist dieser durch den Erben einzusetzen (§ 1968 BGB). Dito Sterbegeldversicherungen. Der Erbe hat aber auch aus eigenem Einkommen/Vermögen die Bestattung zu bezahlen. Der SHT zahlt nur, wenn zum einen der Nachlass wertlos war und der Erbe bzw der Bestattungspflichtige mittellos ist. Nach den Bestimmungen des § 85, 90 SGB XII. Heißt Einkommen max doppelter Regelsatz (1004 € + Warmmiete), Sparvermögen max 10.000. Beträge jeweils für Alleinstehende.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 102
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Heißt dies, dass Nachlassvermögen immer vorrangig für die Bestattungskosten eingesezt werden muss, unabhänig davon, dass das Schonvermögen eines SGBXII Empfängers plus dem Erbe insgesamt unter 10.000 Euro liegt?
Grüße aus Hessen Henry Hies |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Das Sozialamt übernimmt die notwendigen Bestattungskosten (§ 74 SGB XII, sog. „Armenbegräbnis) nur, wenn
a) der Nachlasswert unter 3.378 € liegt (wobei die vorab bezahlten Bestattungskosten dabei schon abgezogen worden sind) B) der Erbe selbst mittellos ist. Den Bestatter muss natürlich erst mal immer der bezahlen, der den Bestattungsvertrag unterschrieben hat (egal ob man das hinterher von jemand anderen zurück verlangen kann).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 102
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Krass. Wusste ich so auch noch nicht. Das bedeutet, dass (sofern man Bestattungspflichtig und SBGXII Empfänger ist) ein Erbe von über 3.378 und unter 6000 Euro besser ausgschlagen wird.
Wo kommt den der Betrag von 3.378.- Euro her? Gruß Henry Hies |
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