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Berichtsform

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berichtsform im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, ich habe, getreu den Vorgaben dass das Gericht sich ein Bild von meiner Arbeit machen kann, einen Abschlussbericht für ...


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Alt 03.02.2022, 11:47   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 12.08.2011
Ort: Winsen
Beiträge: 6
Standard Berichtsform

Moin,
ich habe, getreu den Vorgaben dass das Gericht sich ein Bild von meiner Arbeit machen kann, einen Abschlussbericht für einen verstorbenen Betreuten angefertigt. Der Betreute wurde von mir leblos aufgefunden. Damit der Bericht auch konkret ist und sich das Gericht wirklich ein Bild machen kann, habe ich meinem Bericht die Fundortfotos mitgeschickt. Darauf hin wurde ich wütend vom zuständigen Rechtspfleger am Telefon zusammengefaltet, was mir so einfiel, diese entwürdigenden Fotos meinem Abschlussbericht beizulegen. Das führt scheinbar zu Unmut, obwohl das Gericht ja eigentlich meines Erachtens nach mit solchen Tatsachen klar kommen müsste.
Wie sieht die Rechtslage dazu aus? Kann man mir einen "Strick daraus drehen" die Wahrheit gesagt und auch dokumentiert zu haben?
Gruß
anudai ist offline  
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Alt 03.02.2022, 11:56   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 253
Standard

Mit solchen Tatsachen muss das Gericht nicht klarkommen - die Polizei, aber doch nicht das Gericht. Ich wäre auch empört, wenn ich aus einem Briefumschlag solche Fotos fischen würde. Das ist nicht deren Gebiet.

Ich schreibe den Schlussbericht, schildere die Lage, aber Fotos - nee. Wieso auch?



Wie die Rechtslage dazu aussieht? Ich denke es gibt keinen Paragraphen, der sagt, dass du dem Gericht Fotos mitschicken musst, wenn du einen Menschen tot aufgefunden hast.
aprilapril ist offline  
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Alt 03.02.2022, 13:21   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
Standard

Zitat:
Zitat von aprilapril Beitrag anzeigen
Wie die Rechtslage dazu aussieht? Ich denke es gibt keinen Paragraphen, der sagt, dass du dem Gericht Fotos mitschicken musst, wenn du einen Menschen tot aufgefunden hast.

Sicherlich aber auch keinen, der es verbietet.


Ich hätte die Fotos nicht mitgeschickt. Ich war allerdings auch nicht in der Situation von anudai.
Das ist ja nun gottlob keine alltägliche Situation und da kann es vielleicht auch mal passieren, dass man in der Aufregung einfach etwas über das Ziel der nüchternen Pflicht hinausschießt. Als Auffinder eines Leichnams hat man ja auch (ggf. kritische) Fragen der Polizei zu beantworten und alles in allem ist das garantiert sehr aufreibend.



Der Rechtspfleger hat ja nun gesagt, wie er es gerne nicht hätte. Nächstes Mal hätte anubai das im Kopf.
Flafluff ist offline  
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Alt 03.02.2022, 13:42   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
Standard

Naja, was es gibt, ist das postmortale Persönlichkeitsrecht, zu dem weiterhin auch das Recht am eigenen Bild gehört, Wahrnehmungsberechtigt sind die Hinterbliebenen. Da hier aber einerseits keine Verbreitung in der Öffentlichkeit stattgefunden hat und damit auch kein kommerzielles Interesse verbunden war, sehe ich keine Grundlage für einen Schadenersatz, allenfalls für einen Unterlassungsanspruch. Dem entgeht man, indem man die Bilddatei löscht und Papierausdrucke vernichtet.

Wobei ich mich allerdings ohnehin frage, was das sollte (von Pietätsgesichtspunkten abgesehen). Der Betreuer muss ggü dem Gericht keinen Fotobeweis über den Tod erbringen; die diesbezügliche Aussage (ggf mit Sterbeort) dürfte ausreichen, das Gericht kann sich beim Standesamt rückversichern (§ 65 PStG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 03.02.2022, 19:45   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Darf ich bitte fragen wo du "Betreuer" gelernt hast?


Zitat:
Das führt scheinbar zu Unmut, obwohl das Gericht ja eigentlich meines Erachtens nach mit solchen Tatsachen klar kommen müsste.
Wieso sollte ein Betreuungsgericht mit absolut pietätlosen Bildern zurechtkommen müssen?


Zitat:
Wie sieht die Rechtslage dazu aus?
An der Stelle bzw. genau wegen dieser Frage wiederhole ich meine Eingangsfrage.


Zitat:
Kann man mir einen "Strick daraus drehen" die Wahrheit gesagt und auch dokumentiert zu haben?
Ja, denn du bist damit völlig über das von dir erwähnte Ziel hinausgeschossen. Milde ausgedrückt.

Der gedrehte Strick wird in aller Deutlichkeit darin bestehen sich 100 Mal zu überlegen dir einen weiteren Fall zu übertragen was ich für absolut gerechtfertigt halte.


Tut mr leid, aber hier ist kollegiale Milde nicht mehr angebracht.

Sei du @anudai froh, dass den Rechtspfleger nicht noch der Schlag getroffen hat und beschäftige dich erst mal gründlich mit dem was und wie ein Betreuer an Arbeit zu leisten hat.
Hier fehlt es anscheinend an allem- leider.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.02.2022, 08:12   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.08.2021
Ort: niedersachsen
Beiträge: 35
Standard

die betreuung ist mit dem tot in diesem fall beendet.. nachgewiesen wird dieses durch sterbeurkunde.. wozu bedarf es denn da fundortfotos?? ich verstehe den sinn dahinter nicht was du damit bezwecken wolltest?


meine tochter ist rechtspflegerin in betreuungssachen.. wenn ich mir jetzt vorstelle das sie solche bilder unerwartet in einem abschlussbericht vorfindet.. da kräuseln sich mir die nackenhaare ..



ob es konsequenzen durch das gericht hat weiß ich nicht.. ich würde mich auf jeden fall für mein unangemessenes verhalten bei gericht und rechtspfleger entschuldigen
alexandra-whv ist offline  
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