Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer erbt nach Tod des Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Ich bin mir unsicher, ob Ich schon alles gemacht habe, was ich muss, oder noch was fehlt!
Am 22.2.22 ...
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23.04.2022, 09:58 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 14.04.2020
Ort: Lübeck
Beiträge: 20
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Wer erbt nach Tod des Betreuten
Hallo,
Ich bin mir unsicher, ob Ich schon alles gemacht habe, was ich muss, oder noch was fehlt! Am 22.2.22 ist mein Betreuter im Heim verstorben. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt (zum 30.04.22), aber noch nicht aufgelöst. Er hatte auf dem Konto ca. 2500€, in der Wohnung befanden sich einige elektrischen Geräte ( Maschinen, er war Elektriker), die wohl noch etwas wert sind. Ich weiß, dass er eine Schwester hatte, er hat mir den Namen aber nicht gesagt, da auch kein Kontakt bestand. Nach seinem Tod habe ich alle Stellen informiert und auch den Abschlussbericht und die Rechnungslegung verfasst. Nun habe ich immer noch den Haustürschlüssel bei mir. Im Rahmen der nun eigentlich anstehenden Endabnahme der Wohnung hat sich die Wohnungsgesellschaft bei mir gemeldet. Darf ich denen den Schlüssel geben? Muss ich mich ans Nachlassgericht wenden? Ich bin gerade unsicher…. |
23.04.2022, 10:20 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,231
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Normal müsste sich der Vermieter an das Nachlassgericht wenden...
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23.04.2022, 14:29 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Offenbar gibts kein Testament und die Schwester ist die nächste in der gesetzlichen Erbfolge? Schade, dass du damals keine Einzelheiten erfragt hast. Sowas sollte man tunlichst zu Lebzeiten klären. Die Schwester hätte jedenfalls neben allem anderen (auch der Betreuungsakte) auch das bis 30.4. laufende Mietverhältnis geerbt (§ 564 BGB). Und natürlich den Hausrat. Also sollte sich der Vermieter an das Nachlassgericht wenden. U du auch wegen des Schlüssels und des dortigen Eigentums (§§ 1960, 1961 BGB). Ist das dein erster Todesfall?
Wer hat denn die Bestattung veranlasst, war das die Schwester? Oder vielleicht weiß der Heimsozialdienst Namen und Adresse (im Rahmen der Biografiearbeit). Ist denn noch Vergütung offen oder Restgeld auf dem Konto?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.04.2022, 16:21 | #4 | |
Einsteiger
Registriert seit: 14.04.2020
Ort: Lübeck
Beiträge: 20
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Zitat:
Ich habe ja versucht , es mit dem Betreuten zu klären, aber er wollte nicht darüber reden. Das Heim weiß auch nichts und die Beerdigung wurde wohl über das Ordnungsamt bzw. die Stadt organisiert. Es ist nichts offen an Vergütung, so viel hatte er nicht. |
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23.04.2022, 18:06 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ich würde trotzdem mal das Ordnungsamt kontaktieren, die versuchen ja, die Bestattungskosten vom Erben zutückzuholen. Vielleicht sind die fündig geworden. Wenn die keine direkte Auskunrt geben wollen, würde ich es über die Betreuungsbehörde versuchen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.05.2022, 05:12 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 14.04.2020
Ort: Lübeck
Beiträge: 20
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Hallo,
Mittlerweile habe ich über das Nachlassgericht den Namen und die Adresse der Schwester, also Erbin. Diese will das Erbe ausschlagen und nichts von ihrem Bruder haben. Nun schrieb mich der Vermieter an und bat darum, den Schlüssel zuzusenden. Kann ich das machen? Ich würde das eigentlich vom Gefühl her eher als Übergabe vor Ort mit Unterschrift machen… |
16.05.2022, 09:59 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Mit der Erbausschlagung des nächsten Verwandten kommen ja die entfernteren dran. Nach diesen wird ja der Ausschlagende gefragt (also Nichten, Neffen, Großnichten… danach Onkel, Tanten, Cousinen usw. Es ist also nicht so, wie du es vermutlich annimmst. Was sagt denn die Schwester, ob irgendjemand aus der entfernteren Verwandtschaft das Erbe nicht ausschlagen dürfte.
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