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Komplizierte Konstellation mit Testamentsvollstrecker

Dies ist ein Beitrag zum Thema Komplizierte Konstellation mit Testamentsvollstrecker im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Mensch stirbt, es gibt zwei Erbinnen: Meine Betreute zu 2/3 und deren Schwester zu 1/3. Für das der Schwester ...


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Alt 20.06.2022, 22:16   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,187
Standard Komplizierte Konstellation mit Testamentsvollstrecker

Hallo,



Mensch stirbt, es gibt zwei Erbinnen:



Meine Betreute zu 2/3 und deren Schwester zu 1/3. Für das der Schwester zufallende Drittel wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, zum Testamentsvollstrecker bestellte das Gericht einen RA.
Nachlass: Konten und zwei Grundstücke.



Der Testamentsvollstrecker für die Schwester erstellte vor einem Jahr das Nachlassverzeichnis und seither passierte nichts mehr. Da meine Betreute aber inzwischen als vermögend gilt, obwohl nichts zu geflossen ist, habe ich beim Gericht nun zumindest die Genehmigung zur Auflösung der zum Nachlass gehörenden Konten beantragt.



Bezüglich der Grundstücke versorgt mich der RA nur mit spärlichen und auch widersprüchlichen und rechtlich falschen Informationen und Ankündigungen. Mir wird es schon wieder zu windig und ich habe ihm nun gesagt, alle Unterlagen auf den Tisch, ansonsten sorge ich selbst für den Verkauf der Grundstücke. Er pocht aber darauf, dass nur er als Testamentsvollstrecker den Nachlass auseinandersetzen könne.


Laut Testament und Testamentsvollstreckerzeugnis ist er aber nur Vollstrecker für 1/3 des Nachlasses.



Wer hat denn nun die Hosen an? Der TV für ein Drittel oder der rechtliche Vertreter der 2/3-Erbin? Ich vermute ja am ehesten, dass man sich in dieser Konstellation gut verständigen und miteinander kooperieren müsste. Ist aber leider nicht so. Kann ich den Grundstückeverkauf nun selber anleiern und den TV dann um seine Zustimmung bitten?



Einen Betreuer hat die 1/3-Erbin übrigens auch noch. Er ist ebenfalls konsterniert über die Arbeitsweise des TV und wünscht für seine Beteute ebenfalls die alsbaldige Vereinnahmung des Erbteils. Auch sie gilt dem Gericht gegenüber mittlerweile als vermögend.



Mit der Rechtspflegerin versuchte ich das Ganze zu besprechen. Sie sagte, sie habe einen Fall in solcher Konstellation noch nie gehabt und wisse nun auch nicht so recht, was richtig sei.

Geändert von Flafluff (20.06.2022 um 23:01 Uhr)
Flafluff ist offline  
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Alt 20.06.2022, 22:47   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,249
Standard

Ich halte die ganze Konstellation für nicht zulässig.


Entweder ist der Testamentsvollstrecker nur Testamentsvollstrecker für das der Schwester zufallende Erbe - dann hätte er über den Nachlass als solches aber nicht zu bestimmen - oder er ist Testamentsvollstrecker für den Nachlass als ganzes. Einen Testamentsvollstrecker für einen prozentualen Anteil des Nachlasses zu bestimmen, geht m. E. nicht.


Das ist aber eher ein Fall für einen Fachanwalt für Erbrecht.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 20.06.2022, 23:54   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,278
Standard

Sag dem Testamentsvollstrecker, dass Du eine Zwangsversteigerung beantragst, falls er keinen Einblick in die Unterlagen zu den Grundstücken gewährt.
Mächschen ist offline  
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Alt 21.06.2022, 07:51   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

In den folgenden Links lese ich, dass der Testamentsvollstrecker unverzüglich ()ein Verzeichnis anzufertigen, und den Erben auszuhändigen hat.
https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Absc...echnungslegung
https://www.erbrechtsinfo.com/vererb...svollstrecker/
Zitat:
Der Testamentsvollstrecker für die Schwester erstellte vor einem Jahr das Nachlassverzeichnis und seither passierte nichts mehr.
In dem Verzeichnis müssten sich doch eigentlich genauere Angaben zu den Grundstücken befinden? Die sind ja Bestandteil des Erbes.

Du könntest zwar einen Antrag auf Entlassung des Testamentvollstreckers stellen aber ich würde das Ganze eher versuchen einem Anwalt für Erbrecht zu übergeben.

PS: irgendwer sagte mir mal in einem ähnlichen Fall vor Jahren, es sei nicht allzu selten dass Erb- und Nachlassabwicklungen verzögert würden da die Bezahlung dafür gut sei.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 21.06.2022, 17:52   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin


Es ist nicht ungewöhnlich, dass es für Erben einen rechtlichen Betreuung und eine Testamentsvollstreckung gibt, die von unterschiedlichen Personen durchgeführt werden. Das ist insbesondere bei den sog. Behindertentestamenten sinnvoll.
Z.B. wenn die erbende Person in einem Heim lebt und von ihrem Erbteil sonst als vermögend gelten und die Heimkosten tragen müßte, kann im Testament verfügt werden, dass der ihr zustehende Nachlass dafür nicht zu verwenden ist, sondern nur für z.B. über die von Sozialbehörden zu leistende Dinge verwendet werden darf.

weil der TV an sich an das Testament zu halten hat - und nicht gegenüber Sozialbehörden weisungsgebunden ist - darf er das Geld auch nicht für Heimkosten verwenden.Wäre der TV gleichzeitig der rechtliche Betreuer, dann hätte er ein Problem.


Dass der TV in diesem Fall so unkooperativ ist, ist leider auch nicht gerade selten. Schließlich hat er ein Interesse daran, seine Vergütung so lange wie möglich aus dem Nachlass entnehmen zu können (und wenn es das Einzige ist, was er aus dem Nachlass bezahlt...).
Um gegen so einen Spezi anstinken zu können wirst Du sicherlich nicht um einen versierten Fachanwalt herumkommen. Ich weiß auch nicht, was alles nötig ist, um einen TV aus seinem Amt heben zu können.



Ich vermute mal, dass der Weg über eine Erbauseinandersetzung die erste Wahl sein dürfte. Da muss auch ein Nachlassverzeichnis erstellt werden, nach dem das Erbe dann entsprechend der testamentarischen Vorgaben aufgeteilt werden kann. Gerade bei Immobilien, die deren Eigentümerschaft im Grundbuch nicht geteilt aufgeführt ist, dürfte das wichtig sein.

Ansonsten kann in der Erbauseinandersetzung vereinbart werden, dass der Nachlass liquidiert und entsprechend getrennt und aufgeteilt wird.


MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 21.06.2022, 21:42   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,187
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Danke für Eure Einschätzungen. Ich habe dem TV nun mitgeteilt, dass nach meiner Auffassung seine Befugnisse erst dann vollständig greifen, wenn das Erbe ordentlich auseinandergesetzt ist und dass ich während der Auseinandersetzung vollständige und transparente Kooperation erwarte, oder ansonsten selbst tätig werde.
Flafluff ist offline  
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Alt 10.08.2022, 15:43   #7
Forums-Geselle
 
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Es ist nicht ungewöhnlich, dass es für Erben einen rechtlichen Betreuung und eine Testamentsvollstreckung gibt, die von unterschiedlichen Personen durchgeführt werden. Das ist insbesondere bei den sog. Behindertentestamenten sinnvoll.
Z.B. wenn die erbende Person in einem Heim lebt und von ihrem Erbteil sonst als vermögend gelten und die Heimkosten tragen müßte, kann im Testament verfügt werden, dass der ihr zustehende Nachlass dafür nicht zu verwenden ist, sondern nur für z.B. über die von Sozialbehörden zu leistende Dinge verwendet werden darf.

weil der TV an sich an das Testament zu halten hat - und nicht gegenüber Sozialbehörden weisungsgebunden ist - darf er das Geld auch nicht für Heimkosten verwenden.Wäre der TV gleichzeitig der rechtliche Betreuer, dann hätte er ein Problem.
Hallo Imre,

könntest du das näher ausführen? Wieso sollte der Betreuer, der gleichzeitig zum TV ernannt wird, dann ein Problem haben? Und steht ihm dann auch dieselbe (zusätzliche) Vergütung zu, wie die eines extern bestellten TVs?

EDIT: Für die letzte Frage habe ich zumindest in Bezug auf anwaltliche Berufsbetreuer die Antwort schon selbst gefunden: Der Aufwendungsersatz tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB neben die pauschale Vergütung (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 683/11).

Geändert von Faunhart (10.08.2022 um 16:53 Uhr)
Faunhart ist offline  
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Alt 12.08.2022, 09:22   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
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Zitat:
Zitat von Faunhart Beitrag anzeigen
Wieso sollte der Betreuer, der gleichzeitig zum TV ernannt wird, dann ein Problem haben?

Ein Testamentsvollstrecker ist Testament und damit dem Erblasser verpflichtet und nicht dem Erben.
Der Betreuer ist den Betreuten verpflichtet. Da kann schon mal ein Interessenkonflikt entstehen.

Z.B. wenn der Sozialhilfeträger vom Betreuer fordert, dass von dem Erbe die Heimkosten zu tragen sind, muss dieser als gleichzeitiger TV seine Persönlichkeitsspaltung akut ausleben. Oder Kurz:
Als Betreuer muss er das Erbe einsetzen. Als TV kann er das Sozi einfach ignorieren.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 12.08.2022, 09:30   #9
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 114
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Ein Testamentsvollstrecker ist Testament und damit dem Erblasser verpflichtet und nicht dem Erben.
Der Betreuer ist den Betreuten verpflichtet. Da kann schon mal ein Interessenkonflikt entstehen.

Z.B. wenn der Sozialhilfeträger vom Betreuer fordert, dass von dem Erbe die Heimkosten zu tragen sind, muss dieser als gleichzeitiger TV seine Persönlichkeitsspaltung akut ausleben. Oder Kurz:
Als Betreuer muss er das Erbe einsetzen. Als TV kann er das Sozi einfach ignorieren.


MfG
Imre
Dann ist es doch gut, wenn im Testament eindeutige Regelungen für derartige Fälle getroffen werden. Bei einem Behindertentestament z.B., in dem festgelegt wird, dass das Erbe nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden darf. Da kann der Betreuer dann auch nichts dran ändern und das wäre auch nicht anders, wenn die TV durch einen Dritten ausgeübt würde.
Faunhart ist offline  
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Alt 12.08.2022, 09:31   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ein rechtlicher Betreuer darf nicht gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden da der Betreuer den Testamentsvollstrecker zu kontrollieren hat.


Zitat:
Ergibt sich aus dem Testament, dass der rechtliche Betreuer des behinderten Menschen zugleich namentlich genannter Testamentsvollstrecker sein soll, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht gem. § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB mitzuteilen. Das Betreuungsgericht benötigt die Mitteilung des rechtlichen Betreuers, um zu prüfen, ob sich in diesem konkreten Einzelfall ein erheblicher Interessengegensatz ergibt. Da der rechtliche Betreuer die Interessen des Betreuten gegenüber dem Testamentsvollstrecker durchsetzen muss, wird die zeitgleiche Führung beider Ämter vereint in einer Person dazu führen, dass das Betreuungsgericht die betreffenden Aufgabenkreise des rechtlichen Betreuers gem. § 1796 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entzieht und einen weiteren Betreuer gem. § 1899 Abs. 4 BGB für den/die betroffenen Aufgabenkreise bestellt. Die teilweise Entziehung der Vertretungsmacht ist nach hier vertretener Ansicht eine geeignete und angebrachte Lösung für die schutzwürdige Interessenwahrung des Betreuten.
aus https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start
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michaela mohr ist offline  
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