Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbangelegenheit im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
meine erste Erbangelegenheit. Der Vater meiner Betreuten ist gestorben. Ich habe die Vermögenssorge mit EV. Betreute ist zur ...
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22.07.2022, 21:10 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.09.2021
Ort: NRW
Beiträge: 38
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Erbangelegenheit
Hallo zusammen,
meine erste Erbangelegenheit. Der Vater meiner Betreuten ist gestorben. Ich habe die Vermögenssorge mit EV. Betreute ist zur Zeit hochpsychotisch und per PsychKG in der Klinik. Ihre Stiefmutter sagte mir, dass es nichts zu erben gibt. Ihr Vater hatte nur eine schmale Rente, keine Ersparnisse und hat in einer kleinen Mietwohnung gelebt. Schulden sind nicht bekannt. Die Beisetzung wird über eine Sterbeversicherung bezahlt. Kann ich irgendwie überprüfen ob der Vater Vermögen hatte oder verschuldet war? Ich kann mich ja nicht ausschließlich auf die Aussage der Stiefmutter verlassen. Dass ich eine Erbauschlagung gerichtlich genehmigen lassen müsste ist mir klar. Aber ohne Anhaltspunkte auf eine Überschuldung kann ich das Erbe ja nicht einfach ausschlagen. Wie sollte ich jetzt vorgehen? |
22.07.2022, 21:54 | #2 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Zitat:
Für den Fall dass sich erst später herausstellen sollte, dass das Erbe doch werthaltig war, gibt es die gesetzliche Möglichkeit die Erbausschlagung wegen Irrtums anzufechten (§ 1954 BGB). Nach der Schilderung gibt es hier eine Mietwohnung aufzulösen, und das Erbe ist wertlos, der Betreute müsste also die Kosten der Wohnungsauflösung aus eigener Tasche bezahlen. Das kann nicht verlangt werden, also sollte die Genehmigung der Erbausschlagung ohne Probleme durchkommen. |
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22.07.2022, 22:17 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.09.2021
Ort: NRW
Beiträge: 38
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Danke für deine Rückmeldung.
Eine Wohnung muss nicht aufgelöst werden, da die Stiefmutter der Betreuten ja weiterhin in der Wohnung lebt. Es gibt halt keine Anhaltspunkte auf eine Überschuldung. Gleichzeitig gibt es scheinbar auch nichts zu erben. Also eher Plus-Minus-Null. Daher meine Unsicherheit ob Ausschlagung oder nicht… |
16.08.2022, 12:23 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Ich schließe mich mal an.
Habe einen ähnlichen Fall; der Vater meiner Betreuten ist verstorben. Es bestand kein Kontakt, die Betreute kann auch keinerlei Auskünfte geben (Korsakow). In dem Schreiben des AG am Sterbeort heißt es, dass ein Testament von 1999 vorliegt, dort ist ein Vermögen von 100.000DM angegeben. Die anderen Familienmitglieder, die dort erwähnt werden, habe ich angeschrieben, aber die Briefe kamen alle zurück; Empfänger nicht zu ermitteln. 1999 ist lange her... da kann ja alles passiert sein. Wie würdet ihr vorgehen - ausschlagen? |
16.08.2022, 13:34 | #5 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Da der Nachlass nach deinen Angaben - oder wurde nur der Wert des notariellen Testaments mit 100.000,00 EUR angegeben - nicht überschuldet ist, wirst du keine Genehmigung des Betreuungsgerichtes für eine Ausschlagung erhalten, da diese ja zum Nachteil der zu Betreuende wäre.
Solltest du in der Angelegenheit nicht den aktuellen Wert des Nachlasses und die weiteren Erben nicht ermitteln können, wäre es sinnvoll, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung gem. § 1975 BGB zu stellen (so begrenzt er seine Haftung auf den Nachlass). Das Betreuungsgericht über den Erbfall und den Antrag auf Nachlassverwaltung informieren, auch dann, wenn es sich um das gleiche Amtsgericht handelt. Eine anwaltliche Beratung/Vertretung halte ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erforderlich. |
16.08.2022, 14:42 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Ist denn herauszufinden, wer die Bestattung des Vaters veranlasst hat? Bei dieser Person ist die Wahrscheinlichkeit am größten, dass sie Unterlagen über Nachlasswerte in ihrem Besitz hat. Vielleicht mal den Bestatter fragen, falls bekannt. Auch das Standesamt am Sterbeort kann man fragen; so etwas dürfte ein berechtigtes Interesse nach § 62 PStG sein. Und natürlich das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen, in dessen Akte hat man ein Einsichtsrecht nach § 13 FamFG.
Übrigens zum Testament: da muss ja das Nachlassgericht auch selbst nach den weiteren Erben suchen (§ 1960 BGB), ggf auch für diejenigen, die unbekannten Aufenthaltes sind, einen Nachlasspfleger einsetzen. Ich nehme nicht an, dass der Betreute der Alleinerbe ist?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.08.2022, 14:58 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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So wie sich der Sachverhalt anhört, wurde das Testament ja vom Nachlassgericht eröffnet, daraus ergibt sich, dass das Nachlassgericht alle im Testament benannten Erben von der Nachlassangelegenheit in Kenntnis setzt.
Sollten alle weiteren Briefe an die anderen Erben mit dem Vermerk "Empfänger verstorben" oder "Empfänger unbekannt verzogen" als unzustellbar zurückgekommen sein, muss das Nachlassgericht weitere Schritte einleiten, wenn der einzige bekannte Erbe mitteilt, dass ihm weder die Namen noch die Anschriften der im Testament aufgeführten Erben bekannt sind. Es ist aber wahrscheinlich sinnvoller, zunächst alles eine Etage niedriger anzusiedeln und zu versuchen über Bestatter/Gemeindeverwaltung/Pflegeheim (sofern im Pflegeheim verstorben) etc. die Namen der "engsten Angehörigen" zu ermitteln. |
17.08.2022, 08:15 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 243
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Es gibt noch den Bruder und eine Schwester meiner Betreuten und die Ehefrau des Verstorbenen. Ich gehe davon aus, dass die Ehefrau die Bestattung in die Wege geleitet hat. Aber die Adressen waren nicht mehr aktuell..
aber Bestatter ist gut! Ich versuche über das Standesamt (in MV, also ne gute Ecke von hier) etwas in Erfahrung zu bringen. Danke, wäre gar nicht auf die Idee mit dem Bestatter gekommen... |
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