Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung BGB 2023 im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehe ich das richtig, dass für eine Erbausschlagung weiterhin eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird, auch dann, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
16.09.2022, 08:52 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
|
Erbausschlagung BGB 2023
Sehe ich das richtig, dass für eine Erbausschlagung weiterhin eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird, auch dann, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer sowohl für den Betreuten, als auch für sich selbst das Erbe ausschlägt?
|
16.09.2022, 10:35 | #2 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
|
Hallo!
Sicherheitshalber würde ich das so machen. Wenn das Gericht das genehmigt, bist Du als ehrenamtlich Tätige(r) aus der Haftung raus. Insbesondere wenn eine Verstrickung mit dem Betreuten vorliegt, weil er ein Angehöriger ist, halte ich das für sinnvoll. Was für den einen gut ist muss nicht auch zwangsläufig für den anderen passend sein. |
16.09.2022, 11:33 | #3 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
|
Zitat:
Zitat:
|
||
16.09.2022, 11:54 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
|
Ja, die Genehmigungspflicht bleibt. Es gibt aber eine Änderung in § 1858 Abs. 3 BGB 2023. Danach geht der Genehmigungsbeschluss vom
Betreuungsgericht direkt an das Nachlassgericht. Es entfällt also der zusätzliche Schritt, dass der Betreuer beim NachlG die Genehmigung vorlegen und ausdrücklich von ihr Gebrauch machen musste. Allerdings heißt es auch: gibts während des Genehmigungsverfahrens noch etwas, zB das Auffinden bisher unbekannter Vermögenswerte, muss der Genehmigungsantrag selbst zurück genommen werden.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.09.2022, 13:01 | #5 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
|
Hallo!
Hier wird die "künftige Fassung" des BGB angeführt. Die greift meines Wissens nach erst ab 01.01.2023. Eine Erbausschlagung muss innerhalb der 6-wöchigen Frist erfolgen. Also demnach noch 2022. Gibt es ein Gesetz nach geltendem jetzigen Recht, das gleichwertig ist? |
17.09.2022, 13:19 | #6 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
|
Das hat HorstD doch dargestellt.
Natürlich spreche ich hier von einem fiktiven und keinem echten Erbfall. Auf der anderen Seite brauchen Eltern keine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht, wenn sie selbst ausgeschlagen haben, um für die Kinder auszuschlagen. |
28.10.2022, 09:45 | #7 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
|
Zitat:
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|