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Erbausschlagung BGB 2023

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung BGB 2023 im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehe ich das richtig, dass für eine Erbausschlagung weiterhin eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird, auch dann, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer ...


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Alt 16.09.2022, 08:52   #1
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
Standard Erbausschlagung BGB 2023

Sehe ich das richtig, dass für eine Erbausschlagung weiterhin eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird, auch dann, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer sowohl für den Betreuten, als auch für sich selbst das Erbe ausschlägt?
Mächschen ist offline  
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Alt 16.09.2022, 10:35   #2
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
Standard

Hallo!
Sicherheitshalber würde ich das so machen. Wenn das Gericht das genehmigt, bist Du als ehrenamtlich Tätige(r) aus der Haftung raus. Insbesondere wenn eine Verstrickung mit dem Betreuten vorliegt, weil er ein Angehöriger ist, halte ich das für sinnvoll. Was für den einen gut ist muss nicht auch zwangsläufig für den anderen passend sein.
Bine63 ist offline  
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Alt 16.09.2022, 11:33   #3
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Sehe ich das richtig, dass für eine Erbausschlagung weiterhin eine gerichtliche Genehmigung benötigt wird, auch dann, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer sowohl für den Betreuten, als auch für sich selbst das Erbe ausschlägt?
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 1851 Nr. 1 BGB (künftige Fassung). Ausnahmen davon finde ich auf Anhieb nicht.

Zitat:
Zitat von Bine63 Beitrag anzeigen
Sicherheitshalber würde ich das so machen. Wenn das Gericht das genehmigt, bist Du als ehrenamtlich Tätige(r) aus der Haftung raus.
Ohne Genehmigung ist die Ausschlagung ohnehin unwirksam (§ 1858 BGB, künftige Fassung).
FFB ist offline  
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Alt 16.09.2022, 11:54   #4
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Ja, die Genehmigungspflicht bleibt. Es gibt aber eine Änderung in § 1858 Abs. 3 BGB 2023. Danach geht der Genehmigungsbeschluss vom
Betreuungsgericht direkt an das Nachlassgericht. Es entfällt also der zusätzliche Schritt, dass der Betreuer beim NachlG die Genehmigung vorlegen und ausdrücklich von ihr Gebrauch machen musste.

Allerdings heißt es auch: gibts während des Genehmigungsverfahrens noch etwas, zB das Auffinden bisher unbekannter Vermögenswerte, muss der Genehmigungsantrag selbst zurück genommen werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 17.09.2022, 13:01   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 19.03.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 28
Standard

Hallo!
Hier wird die "künftige Fassung" des BGB angeführt. Die greift meines Wissens nach erst ab 01.01.2023. Eine Erbausschlagung muss innerhalb der 6-wöchigen Frist erfolgen. Also demnach noch 2022.

Gibt es ein Gesetz nach geltendem jetzigen Recht, das gleichwertig ist?
Bine63 ist offline  
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Alt 17.09.2022, 13:19   #6
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,275
Standard

Das hat HorstD doch dargestellt.

Natürlich spreche ich hier von einem fiktiven und keinem echten Erbfall.

Auf der anderen Seite brauchen Eltern keine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht, wenn sie selbst ausgeschlagen haben, um für die Kinder auszuschlagen.
Mächschen ist offline  
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Alt 28.10.2022, 09:45   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Zitat:
Zitat von Bine63 Beitrag anzeigen
Hallo!
Hier wird die "künftige Fassung" des BGB angeführt. Die greift meines Wissens nach erst ab 01.01.2023. Eine Erbausschlagung muss innerhalb der 6-wöchigen Frist erfolgen. Also demnach noch 2022.
Gibt es ein Gesetz nach geltendem jetzigen Recht, das gleichwertig ist?
Frage hatte ich übersehen. Bis zum 31.12.22 gilt § 1822 Nr 2 BGB (iVm § 1908i BGB). Siehe unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Erbausschlagung
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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