Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermächtnis im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden,
ein Elternteil meiner Betreuten ist verstorben und meine Betreute wurde als Vermächtnisnehmerin bedacht. Das Vermächtnis soll einen Betrag ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
20.12.2022, 12:17 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
|
Vermächtnis
Liebe Teilnehmenden,
ein Elternteil meiner Betreuten ist verstorben und meine Betreute wurde als Vermächtnisnehmerin bedacht. Das Vermächtnis soll einen Betrag von 52.000 € umfassen. Meine Frage: ist dieser Betrag als Vermögen im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Oder ist die Vermächtnisnehmerin (zunächst) ohne eigenes Vermögen aus dem Erbe? Danke! Schöne Grüße Klima |
20.12.2022, 13:38 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,283
|
Wie groß ist denn das Erbe in etwa?
Ggf. muss der Pflichtteilsanspruch auch bedacht werden. Solange das ungeklärt ist, würde ich das im Verzeichnis weglassen, aber den Rechtspfleger deutlichst darauf hinweisen, soll der das entscheiden. |
20.12.2022, 15:02 | #3 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
|
Zitat:
Wer ist der Erbe? Kann er das Vermächtnis überhaupt auszahlen? Und wie der Vorredner schon sagt: ist das Vermächtnis überhaupt höher als das, was der Betreuten als Pflichtteil zustünde (da sie ja wohl scheinbar enterbt ist)? Anderenfalls wäre es wirtschaftlicher, das Vermächtnis auszuschlagen (§ 2180 BGB) und stattdessen den Pflichtteil einzufordern. |
|
20.12.2022, 16:36 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
|
Moin moin
Der Einleitungstext ist wohl etwas zu kurz, weshalb die Frage nicht so recht beantwortet werden kann. Pichilemus Einwand, dass das Vermächtnis erst einmal gegen die Erben geltend gemacht werden muss, ist schon mal sehr hilfreich. Ansonsten kann die Vermächtnisnehmerin durchaus auch gleichzeitig Erbin sein. Sie muss also nicht enterbt sein und kann daher das Vermächtnis auch neben dem Erbteil annehmen. (Praktisches Beispiel: Das Vermächtnis soll die Rückgabe einer Leihgabe absichern. Dann geht der übliche Erbteil darüber hinaus.) Im Fall einer Enterbung ist es natürlich schon sinnvoll zu prüfen, ob der einforderbare Pflichtteil höher als das Vermächtnis ist. In dem Fall lohnt es sich mehr, auf das Vermächtnis zu verzichten, wenn nur eins von beidem eingefordert werden kann. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
20.12.2022, 18:01 | #5 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
|
Zitat:
Im Gegensatz zum Erben wird die Vermächtnisnehmerin nicht automatisch Eigentümerin des vermachten Geldes. Sie hat aber unmittelbar einen Anspruch darauf. Der muss nicht erst gerichtlich geltend gemacht werden. Das wäre nur nötig, falls sich der Erbe weigern sollte, freiwillig zu zahlen. |
|
21.12.2022, 09:18 | #6 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
|
Ich danke Euch für die Infos !!
Nun meine ich, Klarheit gefunden zu haben. |
21.12.2022, 09:39 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
|
Hallo, man muss allerdings für die Betreuervergütung unterscheiden, da kommt es darauf an, wann das Vermögen verfügbar ist (§ 90 SGB XII). Und das ist es beim Vermächtnis erst dann, wenn der Erbe es rausgerückt hat und das Geld auf dem Konto des Betreuten gelandet ist.
Der erste Abrechnungsmonat mit vermögend (falls der Betreute zuvor mittellos war), ist der, in dem das Geld eingegangen ist. Ungerechterweise kann die Justizkasse die an den Betreuer verauslagte Vergütung für die Vergangenheit dennoch zurück verlangen, § 1836e BGB, obwohl die Vergütung sich nicht rückwirkend erhöht.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|