Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vermächtnis

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermächtnis im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden, ein Elternteil meiner Betreuten ist verstorben und meine Betreute wurde als Vermächtnisnehmerin bedacht. Das Vermächtnis soll einen Betrag ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 20.12.2022, 12:17   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard Vermächtnis

Liebe Teilnehmenden,


ein Elternteil meiner Betreuten ist verstorben und meine Betreute wurde als Vermächtnisnehmerin bedacht. Das Vermächtnis soll einen Betrag von 52.000 € umfassen.


Meine Frage:
ist dieser Betrag als Vermögen im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Oder ist die Vermächtnisnehmerin (zunächst) ohne eigenes Vermögen aus dem Erbe?


Danke!




Schöne Grüße


Klima
Klima ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.12.2022, 13:38   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,283
Standard

Wie groß ist denn das Erbe in etwa?

Ggf. muss der Pflichtteilsanspruch auch bedacht werden.

Solange das ungeklärt ist, würde ich das im Verzeichnis weglassen, aber den Rechtspfleger deutlichst darauf hinweisen, soll der das entscheiden.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.12.2022, 15:02   #3
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Meine Frage:
ist dieser Betrag als Vermögen im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Oder ist die Vermächtnisnehmerin (zunächst) ohne eigenes Vermögen aus dem Erbe?
Im Gegensatz zum Erbe fließt das Vermächtnis dem damit Bedachten nicht von Gesetzes wegen als Vermögen zu, sondern muss gerichtlich gegenüber dem eigentlichen Erben geltend gemacht werden.


Wer ist der Erbe? Kann er das Vermächtnis überhaupt auszahlen?


Und wie der Vorredner schon sagt: ist das Vermächtnis überhaupt höher als das, was der Betreuten als Pflichtteil zustünde (da sie ja wohl scheinbar enterbt ist)? Anderenfalls wäre es wirtschaftlicher, das Vermächtnis auszuschlagen (§ 2180 BGB) und stattdessen den Pflichtteil einzufordern.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.12.2022, 16:36   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
Standard

Moin moin


Der Einleitungstext ist wohl etwas zu kurz, weshalb die Frage nicht so recht beantwortet werden kann.

Pichilemus Einwand, dass das Vermächtnis erst einmal gegen die Erben geltend gemacht werden muss, ist schon mal sehr hilfreich.


Ansonsten kann die Vermächtnisnehmerin durchaus auch gleichzeitig Erbin sein. Sie muss also nicht enterbt sein und kann daher das Vermächtnis auch neben dem Erbteil annehmen. (Praktisches Beispiel: Das Vermächtnis soll die Rückgabe einer Leihgabe absichern. Dann geht der übliche Erbteil darüber hinaus.)


Im Fall einer Enterbung ist es natürlich schon sinnvoll zu prüfen, ob der einforderbare Pflichtteil höher als das Vermächtnis ist. In dem Fall lohnt es sich mehr, auf das Vermächtnis zu verzichten, wenn nur eins von beidem eingefordert werden kann.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.12.2022, 18:01   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
ein Elternteil meiner Betreuten ist verstorben und meine Betreute wurde als Vermächtnisnehmerin bedacht. Das Vermächtnis soll einen Betrag von 52.000 € umfassen.
[...]
ist dieser Betrag als Vermögen im Vermögensverzeichnis aufzuführen.
Sofern nichts anderes bestimmt wurde, ist das Vermächtnis mit dem Erbfall angefallen. Die Betreute hat daraus einen Anspruch, der einen Vermögenswert darstellt. Deshalb gehört dieser Anspruch ins Vermögensverzeichnis (z.B. unter "sonstige Forderungen").

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Im Gegensatz zum Erbe fließt das Vermächtnis dem damit Bedachten nicht von Gesetzes wegen als Vermögen zu, sondern muss gerichtlich gegenüber dem eigentlichen Erben geltend gemacht werden.
Im Gegensatz zum Erben wird die Vermächtnisnehmerin nicht automatisch Eigentümerin des vermachten Geldes. Sie hat aber unmittelbar einen Anspruch darauf. Der muss nicht erst gerichtlich geltend gemacht werden. Das wäre nur nötig, falls sich der Erbe weigern sollte, freiwillig zu zahlen.
FFB ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.12.2022, 09:18   #6
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
Standard

Ich danke Euch für die Infos !!
Nun meine ich, Klarheit gefunden zu haben.
Klima ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.12.2022, 09:39   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Hallo, man muss allerdings für die Betreuervergütung unterscheiden, da kommt es darauf an, wann das Vermögen verfügbar ist (§ 90 SGB XII). Und das ist es beim Vermächtnis erst dann, wenn der Erbe es rausgerückt hat und das Geld auf dem Konto des Betreuten gelandet ist.

Der erste Abrechnungsmonat mit vermögend (falls der Betreute zuvor mittellos war), ist der, in dem das Geld eingegangen ist. Ungerechterweise kann die Justizkasse die an den Betreuer verauslagte Vergütung für die Vergangenheit dennoch zurück verlangen, § 1836e BGB, obwohl die Vergütung sich nicht rückwirkend erhöht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 17:32 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39