Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Entlastungserklärung Tod des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlastungserklärung Tod des Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Im Sommer diesen Jahres verstarb meine Betreute. Jetzt habe ich das Problem das eines der beiden Kinder mir die vom ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 25.12.2022, 21:57   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.12.2022
Beiträge: 6
Standard Entlastungserklärung Tod des Betreuten

Im Sommer diesen Jahres verstarb meine Betreute.
Jetzt habe ich das Problem das eines der beiden Kinder mir die vom Gericht verlangte Entlastungserklärung nicht unterschreibt.
Ich soll dann eine vollständige Rechnungslegung erstellen.
Während der Vielen Jahre dieser Betreuung war nie eine Rechnungslegung nötig bzw. wurde diese verlangt.
Meine Betreute hat kein Vermögen (im Sinne von Immobilien, Wertanlagen etc. hinterlassen) hinterlassen und die Entlastung durch den Sohn verlief problemlos und konstruktiv.

Wie genau sieht denn eine solche Rechnungslegung aus
und was kann bzw. muss ich denn machen, um die genannte Entlastung zu bekommen?

Ich dachte, mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung definitiv und man muss sich nicht mit Erben auseinandersetzen
die absolut keinen Kontakt während der gesamten Lebenszeit zu
der Betreuten (Mutter) hatten.
Phönix ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.12.2022, 22:39   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Hallo Phönix,
Das Betreuungsgericht verlangt sicherlich keine Entlastungserklärung sondern normalerweise weist das Gericht auf die Möglichkeit hin anstelle einer Rechnungslegung.
Es verwundert mich das du noch nie eine Rechnungslegung erstellen musstest wenn du nicht zum Kreis der befreiten Betreuer zählst

Die Schlussrechnungslegung gehört noch zu deinen Abschlusstätigkeiten wenn die Erben keine Entlastungserklärung ausstellen wollen.
Dazu musst du alle Konten in chronologischer Reihenfolge nachweisen und alle Verfügungen belegen.
Wenn du hier die Suchfunktion nutzt findest du sicherlich noch mehr Hinweise dazu.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.12.2022, 23:10   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.12.2022
Beiträge: 6
Standard

Vielen Dank für den Hinweis.
ich habe natürlich in meinen jährlichen Betreuungsberichten immer alle Einnahmen (Renten, Pflegekasse etc) und die Ausgaben aufgelistet.

Ich habe dem Amtsgericht und dem Sohn der Verstorbenen
eine Auflistung der letzten aktuellen Kontostände (Giro Konto, Sparbuch, Taschengeld) erstellt und übergeben /zugeschickt.

Reicht es denn nicht wenn einer der beiden Erben die Kontounterlagen,
Bankkarte und Sparbuch entgegennimmt und den Erhalt quittiert ?
Phönix ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.12.2022, 10:14   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,801
Standard

Hallo, bis zum 31.12.2022 ist die Schlussrechnung an das Amtsgericht noch der Normalfall (§ 1892 BGB) und steht neben den Schlusspflichten an den Ex-Betreuten bzw Erben (§ 1890 BGB). Es hat sich eingebürgert, dass letztere auf die Schlussrechnung an das Gericht ausdrücklich verzichten können (Achtung: nicht verwechseln mit Entlastungserklärung, das ist ein Verzicht auf Schadensersatz). Aber wenn auf die Schlussrechnung nicht verzichtet wird, muss man den Restzeitraum von der letzten Jahresrechnung bis zum Betreuungsende einfach wie bisher auflisten.

Ab 1.1.23 ist das anders geregelt, das gilt aber nicht für diesen Altfall.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.12.2022, 22:08   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.12.2022
Beiträge: 6
Standard

Dann werde ich mal schauen was ich in den nächsten Tagen konkret
machen kann.
Ich bin sehr erfreut das es dieses Forum gibt, es ist wirklich eine große Hilfe und erstklassige Informationsquelle.
Auch das Online Lexikon hat mir damals in den "Anfängen" der 90er Jahre sehr viel geholfen.
Vielen Dank
Phönix ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.07.2023, 09:11   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, bis zum 31.12.2022 ist die Schlussrechnung an das Amtsgericht noch der Normalfall (§ 1892 BGB) und steht neben den Schlusspflichten an den Ex-Betreuten bzw Erben (§ 1890 BGB). Es hat sich eingebürgert, dass letztere auf die Schlussrechnung an das Gericht ausdrücklich verzichten können (Achtung: nicht verwechseln mit Entlastungserklärung, das ist ein Verzicht auf Schadensersatz). Aber wenn auf die Schlussrechnung nicht verzichtet wird, muss man den Restzeitraum von der letzten Jahresrechnung bis zum Betreuungsende einfach wie bisher auflisten.

Ab 1.1.23 ist das anders geregelt, das gilt aber nicht für diesen Altfall.

Hallo Horst,

leider gehen "meine Gerichte" nicht einheitlich mit den neuen Regelungen hinsichtlich Schlussrechnung an Rechtsnachfolge, Verzichtserklärung etc. um. Nun bat mich gestern ein Rechtspfleger, ich möge nachweisen, dass ich einen Erben entsprechend belehrt hätte. Hierzu gäbe es einen Vordruck, den ich sicher hätte (?????). Nachdem ich die Belehrung nachgewiesen hätte, habe der Rechtsnachfolger 6 Wochen Zeit zu entscheiden, ob er eine Prüfung der Schlussrechnung durch das AG wünsche oder verzichte. Falls er die SR wünsche, sei dies ein Auftrag zur Prüfung ans Gericht. Vorab würde hier gar nichts geschehen.


Ich habe einige Fortbildungen zum neuen Betreuungsrecht gemacht, aber dieses Thema kam nie auf... gibt es denn einen Vordruck für die Belehrung?


Herzliche Grüße und vorab Danke schön!
Marsupilami ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:15 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39