Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichten Betreuer "enterbter" Erbe im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
der Bruder meines B. verstirbt. Es war ein Kollege für diesen Bruder zuständig.
Ich beantrage Ausschlagung des Nachlasses aufgrund ...
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31.01.2023, 21:39 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Pflichten Betreuer "enterbter" Erbe
Moin,
der Bruder meines B. verstirbt. Es war ein Kollege für diesen Bruder zuständig. Ich beantrage Ausschlagung des Nachlasses aufgrund mutmaßlicher Verschuldung. Der Betreuer des Bruders setzt meinen B. über den Tod des Erblassers in Kenntnis und fügt die Kopie eines 2-Zeilers bei, daß mein B. den Nachlass nicht bekommen soll. Jetzt fordert das Nachlassgericht von mir das Original dieses Schreibens. Der "Begünstigte" wäre in der Erbfolge zu berücksichtigen (Sohn meines B). Weitere Erben sind unbekannt. Warum schreibt der nicht den Betreuer an, der über diese Unterlagen verfügt? |
31.01.2023, 21:54 | #2 |
Routinier
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Schreib dem Nachlassgericht einfach, was Du nicht hast, kannst Du nicht beibringen und schreib, vom wem die Kopie war.
Hast Du ausgeschlagen und Genehmigung beantragt? |
31.01.2023, 23:32 | #3 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Gute Idee - wenn ich das nicht 1. bereits getan hätte und 2. das Nachlassgericht um Einsichtnahme in die Betreuungsakte des Bruders gebeten hätte (gleiches AG).
Ujnd ja, ich habe am für meinen B. zuständigen AG die Ausschlagung beantragt und die haben den Sums rübergeschickt. Somit sehe ich auch nicht den Anspruch, das Original anzufordern. Schade, das hier zu besprechen. |
01.02.2023, 14:36 | #4 |
Routinier
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Wie meinst du das? Ist mit dem 2-Zeiler ein Testament des Bruders gemeint? Wenn dein B damit "enterbt" ist, wäre ja eine Ausschlagung obsolet. Testamente sind von demjenigen, in deren Besitz sie sind, dem Nachlassgericht vorzulegen. Das wäre m. E. der Betreuer des Bruders. |
01.02.2023, 17:30 | #5 |
Routinier
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Wenn am Testament Zweifel bestehen, lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig ne Ausschlagung erklären...
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01.02.2023, 17:57 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Wenn der 2-Zeiler ein Testament ist (mit einer Enterbung des Betreuten, der ja sonst Erbe der 2. Ordnung ist), käme ohne Ersatzeinsetzung der Sohn des Betreuten in Betracht (dann nach gesetzlicher Erbfolge). Dann müsste eigentlich nur der Sohn ausschlagen - falls auch er Überschuldung vermutet. Aber zu letzterem müsste doch der Ex-Betreuer des Verstorbenen etwas sagen können. Übrigens müsste dieser ja auch das Testament beim Nachlassgericht (am Wohnort des Verstorbenen) abliefern (§ 2258 BGB). Dort kann man als Betreuer des eigentlichen Erben Einsicht nehmen (§ 13 Abs. 2 FamFG). Das gilt auch für den Rechtspfleger des Betreuungsgerichts.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.02.2023, 11:16 | #7 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,381
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Danke für die Antworten.
Der "Zweizeiler" ist in seiner Funktion/Bedeutung dem hiesigen Nachlassgericht unklar gewesen. Daher war die ausschlagung nicht überflüssig. Das Original sollte wohl der Betreuer des Bruders haben. Das habe ich dann auch so mitgeteilt (mehrfach - daher hier die Nachfrage, da mich das dortige Nachlassgericht ständig nervte) Mein B. ist der letzte "Überlebende" und wäre daher direkter Erbe. Der Sohn ist (mir) unbekannt ins Ausland abgedüst. Er hatte zuletzt seinem Vater mitgeteilt, keinen Kontakt zu wünschen. Ich hatte ihn mal kurz kennen gelernt, da war er mächtig auf der Karriereleiter - also nicht untergetaucht o.ä. |
02.02.2023, 12:56 | #8 |
Moderator
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Für ein Testament reicht ja ein Zweizeiler aus, wenn es denn handschriftlich ist. Verstehe ich es richtig, derjenige, der diesen „Wisch“ in Händen hat, hat ihn vernichtet oder ins Ausland „entführt“? Kein Wunder, dass das Gericht da entnervt nachfragt. Irgendwie ist das eine ganz merkwürdige Ecke, wo du agierst. Du willst es ja nicht verraten, aber für solche anarchistischen Zustände kann ich mir echt nur die letzte Ecke in Sachsen vorstellen, wo das bundesdeutsche Recht offenbar schon lange durch alte germanische Bräuche ersetzt zu sein scheint.
Hier - wenn es so ist wie Anfangs beschrieben - kann man dem Gericht nur schreiben, dass man das angebliche Testament nicht zu Gesicht bekommen hat, es auch nicht beschaffen kann - und man daher von gesetzlicher Erbfolge ausgeht.
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