Dies ist ein Beitrag zum Thema Umgang mit Informationsbeschaffung bei Erbfall in großer Entfernung? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich muss mich (nochmal) mit zwei Rückfragen an euch wenden.
1. Wie viel Zeit zur Informationsbeschaffung hat ein ...
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23.03.2023, 20:16 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.12.2019
Beiträge: 34
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Umgang mit Informationsbeschaffung bei Erbfall in großer Entfernung?
Hallo zusammen,
ich muss mich (nochmal) mit zwei Rückfragen an euch wenden. 1. Wie viel Zeit zur Informationsbeschaffung hat ein Betreuer bei der Bewertung eines Nachlasses, wenn eine Frist durch eine Erbausschlagung und noch ausstehender Genehmigung zunächst gehemmt ist? 2. Wie ist bei der Informationsbeschaffung hinsichtl. der Ermittlung eines Nachlasswertes umzugehen, wenn ein Betreuter (plötzlich weil unbekannterweise) einen Nachlasser beerbt, der viele hundert Kilometer entfernt wohnte? Es gibt überhaupt keine Informationen, aufgrund eines fehlenden Testamentes und der Erbfolge ist zu vermuten, dass noch nichts ausgeschlagen wurde. Wird verlangt, dass der Betreuer ggf. 2 Tage unterwegs ist und vor Ort eine Immobilie des Nachlassers nach Unterlagen durchsucht, die auf eine Verschuldung hindeuten oder ist der Pflicht damit genüge getan, alle bekannten Stellen* anzuschreiben und um Information zu bitten? Wer übernimmt ggf. die Kosten für Fahrt, Unterkunft (und ggf. Zusatzaufwand) oder ist das alles im Rahmen der Pauschale "abgedeckt"? * heißt z.B. Nachlassgericht, Ordnungsamt, Grundbuchamt, Kreditinstitut(e), Schuldnerverzeichnis, (ggf. weitere?) Würde mich über Antworten sehr freuen. Danke und vorab ein schönes Wochenende |
24.03.2023, 08:07 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,279
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1.
Handelt es sich um einen Fall aus 2023 oder um einen Altfall? Was wurde 2022 und was 2023 veranlasst, falls der Erblasser 2022 verstorben ist? Bei einem Neufall, bis Du den Antrag auf Genehmigung zurückgenommen hast, also darf noch nicht rechtskräftig sein, der Genehmigungsbeschluss. Bei einem Altfall könnte es reichen, die Genehmigung vom Betreuungsgericht nicht beim Nachlassgericht einzureichen. 2. Habe die Frage nicht so richtig verstanden |
24.03.2023, 09:37 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.12.2019
Beiträge: 34
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1. alles 2023
2. da war der Absatz etwas groß, die Frage war alles was da stand. ich wollte fragen, was ich alles tun muss, um meiner Pflicht nachzukommen, ausreichend Informationen zum Nachlass zu erhalten (da mir der Erbe keine Informationen geben kann)? Der Nachlasser wohnte zu Lebzeiten viele hundert Kilometer entfernt, daher frage ich mich, ob ich jetzt da wohlmöglich hinreisen muss um z.B. nach Informationen in einer Immobilie zu suchen oder ob es reicht, Kontakt zu verschiedenen Behörden und anderen Stellen aufzunehmen und um Informationen zu bitten. |
24.03.2023, 13:32 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Jeder Erbfall ist anders. Daher gibts auch keine allgemein gültige Regel. Bei einer solchen Situation muss man erst mal schauen, wer könnte vor Ort Bescheid wissen? Gibts dort einen Angehörigen? Wer hat die Bestattung veranlasst? Wer hat die Wohnung aufgelöst? Woher kommt überhaupt die Info über den Todesfall? Gibts schon einen Vorgang beim dortigen Nachlassgericht? Ggf sollte wegen Ansprechpartnern die örtliche Betreuungsbehörde kontaktiert werden (§ 5 Abs. 3 BtOG). Die können sich via Amtshilfe mit der BtB am Sterbeort kurzschließen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.03.2023, 13:41 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Ich gehe mal davon aus, dass diese Angelegenheit nicht gesetzlich bis ins kleinste geregelt ist. Also pragmatisch rangehen: - Gehört die von dem Erblasser bewohnte Immobilie ihm? Dann kann wohl von Vermögen ausgegangen werden. - Hat er zur Miete gewohnt muss es mit dem Vermögen nicht weit her sein. Dann kannst Du mal im Rathaus nachfragen, ob der Erblasser von dort Sozialleistungen erhalten hat und ob über die Bestattung etwas bekannt ist. Z.B. der Bestatter. Den Bestatter kannst Du wg. Renten etc. befragen.Der benütigt Unterlagen, weil der die Abmeldung etc. erledigt (zumindest in Nds.) Im Falle einer Mietwohnung müßte ich schon sehr deutliche Hinweise auf Reichtümer in der Wohnung haben, bevor ich mich da hinbewege. Und selbst dann würde ich aus Gründen der (Un-)Zumutbarkeit eher jemand vertrauenswürdigen bezahlen und hinschicken. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.03.2023, 18:12 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.12.2019
Beiträge: 34
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Danke für eure Rückmeldungen.
Die Unzumutbarkeit deckt sich auch mit der Aussage von der Rechtspflegerseite hiesigen Nachlassgericht. Da ein schuldfreies Grundstück mit Haus vererbt wird, kann ich mir vllt. sparen, da alles zu durchwühlen?! Aber - nur mal ganz theoretisch und den Wirst-Case unterstellend - was ist, wenn sich in irgendeiner Schublade im Schreibtisch des Verstorbenen Unterlagen befinden, aus denen eine Schuld von ... 5 Mio. EUR hervorgeht? Bleibt dann nur noch und direkt hinterherspringen oder muss sich das der Betreuer so etwas nicht auf die Kappe schreiben? Auch danke Horst, werde bzgl deiner Tips nochmal nachhaken. |
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Stichworte |
erbangelenheit, informationsbeschaffung |
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