Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialleistungsbezug - Pflichtteil im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Rose40
- Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur nicht Geltendmachung des Pflichtteils
Warum?...
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22.05.2023, 07:28 | #11 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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22.05.2023, 09:19 | #12 |
Routinier
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Ort: RLP
Beiträge: 1,057
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Rose, ich habe einen ähnlichen Fall gerade. Du solltest auf jeden Fall das Sozialamt informieren, welches, s. o., den Anspruch auf sich überleiten kann (und bei Vermögen wohl auch wird).
Das Gericht würde ich ebenfalls informieren, aber eine Genehmigung zur "Nichtgeltendmachung" wirst du denke ich nicht bekommen. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge? Und: falls eine Behinderung vorliegt und je nach Alter der Betreuten an Halbwaisenrente denken |
22.05.2023, 15:05 | #13 | |
Ehrenamtlicher Betreuer
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Ort: Hannover
Beiträge: 104
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Zitat:
Zwischenzeitlich könnte der Vater auch (unter Beachtung der Zehn-Jahres-Frist) sein Vermögen verschenken oder anderweitig verkleinern. Ob unter diesen Umständen das Sozialamt auf den jetzigen Erbanspruch verzichtet, wage ich zu bezweifeln. |
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22.05.2023, 15:50 | #14 |
Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Das ist so wie lupuss geschrieben hat. Es ist halt ein Risiko wenn der Vater z.B an eine neue Partnerin oder an eine sonstige Personen sein Vermögen verschenkt, dann ist nach dem Ableben des Vaters nach 10 Jahren nichts mehr da. Dann nützt der ganze Pflichtteilsanspruch nichts. Mit den 10 Jahren - indem das Vermögen verschenkt wird - ist es so, dass das Vermögen anteilig jedes Jahr geringer wird und in 10 Jahren ist dann alles weg.
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22.05.2023, 22:23 | #15 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Siehe #4: Soll das Sozialamt doch den Pflichtteil auf sich überleiten und dementsprechend einfordern. Dein Job wäre es, dem Sozialamt mitzuteilen, dass es diese Möglichkeit hat, der Betreute sein Pflichtteil nicht einfordern möchte und Du Dich nach seinen Wünschen zu richten hast. Damit kannst Du dem Wunsch des Betreuten entsprechen und eben dies nicht tun. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
30.05.2023, 07:12 | #16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Guten Morgen,
Ihr habt mir sehr geholfen, vielen Dank. Leider hakt es bei mir immer noch. Meine Vergütung wird aus der Staatskasse gezahlt. Hier muss es, gleichlautend zum § 93 SGB XII, eine Vorschrift im Betreuungsrecht geben aber ich finde nichts. Liebe Grüße Rose |
30.05.2023, 07:43 | #18 | |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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Zitat:
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30.05.2023, 11:38 | #19 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Zitat:
Dafür haftet zu Lebzeiten der (Ex-Betreute) für Betreuervergütungen, wenn er später (innerhalb der Verjährungsfrist) zu Vermögen kommt. Also wenn er tatsächlich erbt oder einen Pflichtteil erhält - und dadurch (zusammen mit anderem Ersparten) über 10.000 € kommt. Dann kann (nicht: muss) die Justizkasse für Zeiten Vergütung zurückfordern, als der Betreute noch mittellos war. Dazu wiederum gibts in der Sozialhilfe keine Parallele; denn dazu müsste diese ausdrücklich als Darlehen gewährt worden sein. Das wiederum ist nur zulässig, wenn der Vermögenserwerb in nächster Zeit schon sicher ist (zB Rentennachzahlung, aber eben nicht Erbschaft, selbst dann nicht, wenn der potentielle Erblasser schwer krank ist).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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