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Sozialleistungsbezug - Pflichtteil

Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialleistungsbezug - Pflichtteil im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, die Mutter einer mittellosen Klientin von mir ist verstorben, der Vater lt. Testament Alleinerbe. ( Immobilie etc. vorhanden ...


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Alt 19.05.2023, 17:52   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 277
Standard Sozialleistungsbezug - Pflichtteil

Guten Tag,
die Mutter einer mittellosen Klientin von mir ist verstorben, der Vater lt. Testament Alleinerbe. ( Immobilie etc. vorhanden ). Heute wurde mir mitgeteilt das, sollte meine Klientin auf den Pflichtteil bestehen, sie von der weiteren gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. ( und es somit nach dem Ableben des Vaters wiederum nur den Pflichtteil geben kann).

Meine Klientin bezieht Sozialleistungen. Der Pflichtteil ist in jedem Fall geltend zu machen, korrekt ?

Ganz liebe Grüße an alle und schon mal Danke
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 19.05.2023, 18:27   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,753
Standard

Der Pflichtteil muss nicht zwingend geltend gemacht werden wenn der Betreute das nicht möchte.
Das Recht auf den Verzicht gibt es auch bei Sozialhilfebezug.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 19.05.2023, 19:06   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Guten Tag,
die Mutter einer mittellosen Klientin von mir ist verstorben, der Vater lt. Testament Alleinerbe. ( Immobilie etc. vorhanden ). Heute wurde mir mitgeteilt das, sollte meine Klientin auf den Pflichtteil bestehen, sie von der weiteren gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. ( und es somit nach dem Ableben des Vaters wiederum nur den Pflichtteil geben kann).

Meine Klientin bezieht Sozialleistungen. Der Pflichtteil ist in jedem Fall geltend zu machen, korrekt ?

Ganz liebe Grüße an alle und schon mal Danke
Rose

Den Pflichtteil steht der Klientin immer zu. Wie es nach dem Ableben des Vaters weitergeht hängt von einigen Faktoren ab.
1. Gibt es ein Testament vom Vater für die Klientin?
2. Ist die Klientin das einzige Kind der Eltern?
3. Gibt es weitere Testamente oder wurde die Immobilie des Vaters nun verschenkt mit Nießbrauch (10 Jahresfrist beachten)?
4. Was steht in dem Testament für den Vater drin, vermutlich ist es ein Berliner Testament (Ehegattentestament), indem sich die Eltern gegenseitig als Alleinerbe begünstigen um zu verhindern, dass die Kinder ihren Erbteil verlangen und die Immobilie ggf. verkauft werden muss. Weitere Angaben können auch noch in dem Testament stehen, zB. dass die Kinder/Kind erst nach dem Ableben des letzten Elternteil alles erben. Ein Ehegattentestament kann nach dem Ableben des Erstverstorbenen nicht mehr geändert werden.

Einen Pflichtteil gibt es immer dann, wenn die Klientin enterbt worden ist und somit von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Wenn keine weiteren Erben nach dem Ableben des Vaters vorhanden sind, wäre es unklug den Pflichtteil jetzt zu verlangen. Der Pflichtteil beträgt nur die Hälfe des normalen Erbanspruchs.
WolfgangW ist offline  
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Alt 19.05.2023, 20:01   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,123
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Meine Klientin bezieht Sozialleistungen. Der Pflichtteil ist in jedem Fall geltend zu machen, korrekt ?
Der Sozialhilfeträger kann den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und in eigenem Namen geltend machen, § 93 SGB XII.


Eine Pflicht als Betreuer den Pflichtteilsanspruch gegen den Willen der Betreuten durchzusetzen sehe ich in der Tat nicht, erst Recht nicht in der hier vorliegenden Konstellation eines Berliner Testaments.
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.05.2023, 07:29   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 828
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Naja, bei Sozialleistungsbezug den Pflichtteil verlangen, kommt drauf an, wie groß das Erbe ist.

2x Pflichtteil kann am Ende günstiger sein als 1x erben...

Aber gegen den Willen des Betreuten den Pflichtteilsanspruch geltend machen sehe ich nur, wenn der Betreute seinen Willen nicht frei bilden kann oder vom beerbten beeinflusst wurde.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 20.05.2023, 09:40   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
die Mutter einer mittellosen Klientin von mir ist verstorben, der Vater lt. Testament Alleinerbe. ( Immobilie etc. vorhanden ). Heute wurde mir mitgeteilt das, sollte meine Klientin auf den Pflichtteil bestehen, sie von der weiteren gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. ( und es somit nach dem Ableben des Vaters wiederum nur den Pflichtteil geben kann).
Das ist die übliche Regelung des „Berliner Testaments“. Die Pflichtteilsstrafklausel dient dazu, dass bei mehreren Kindern nicht eines sich einen Vorteil verschafft, dass es beim Tod des 1. Elternteils bereits den Pflichtteil verlangt. Beim Tod des 2. bekäme das Kind ohne die Klausel wieder den vollen Erbteil. Und das Andere Kind, das beim Tod des 1. Elternteils keinen Pflichtteil verlangt hat, wäre der Geschädigte.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.05.2023, 11:42   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Das Erbrecht ist ziemlich komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Einen Rechtsanwalt für Erbrecht sollte ggf. hinzugezogen werden. Aber wenn die Klientin mittellos ist, stellt sich die Frage wer diesen bezahlt?


Ich ärgere mich schon seit über 5 Jahren mit meinem zustehenden Pflichtteil herum, denn die Betreuerin meiner Mutter (ist dement) blockiert die Abwicklung und hat mich für den RA über 28.000€ gekostet und ist immer noch nicht erledigt. Der RA zieht die Sache in bewusst die Länge ohne einen Gerichtsentscheid herbeizuführen. Denn je länger die Sache dauert, je mehr Geld wird verdient. Der Stundensatz eines RA beträgt zwischen 220€ und über 300€ + MwSt. Sollte der RA den Gerichtsprozess gewinnen, so kann nur nach nach RVG (Rechtsanwalt Vergütungsgesetz) abgerechnet werden. Und der Stundensatz ist viel niedriger.
Zudem kann bei der Ermittlung des Nachlass viel unterdrückt werden. Man hat aber nur 6 Wochen Zeit zu entscheiden ob der Pflichtteil angenommen wird. Lass dir mal das Testament vorlegen, denn dazu hat dein Klient das Recht dazu.
WolfgangW ist offline  
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Alt 20.05.2023, 13:06   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 828
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Wer unterschreibt denn eine Vergütungsvereinbarung nach geleisteten Stunden?

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der allgemeinen Verjährung, sprich drei Jahre zum Jahresende.

Wenn dem so sein sollte, wie geschrieben, müsste man dem Anwalt das Mandat entziehen und verklagen.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 20.05.2023, 19:44   #9
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Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wer unterschreibt denn eine Vergütungsvereinbarung nach geleisteten Stunden?

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der allgemeinen Verjährung, sprich drei Jahre zum Jahresende

Wenn dem so sein sollte, wie geschrieben, müsste man dem Anwalt das Mandat entziehen und verklagen.

Habe nochmal nachgeschaut. Da steht drin, dass die Frist einer Erbschaft nur innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden kann. Die Pflichtteilsrechte verjähren wie du geschrieben hast, innerhalb von 3 Jahren zum Jahresende.

Wenn die Vereinbarung nicht unterzeichnet wird, lehnt der RA das Mandat halt ab. Aus Kostengründen habe ich dem einen RA das Mandat entzogen und vor 9 Monaten einen neuen mandatiert, der auch nur nach Stunden abrechnet und die Sache ist immer noch nicht abgeschlossen.
WolfgangW ist offline  
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Alt 22.05.2023, 06:43   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 277
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Guten Morgen Zusammen und vielen Dank für die Rückmeldungen.

Es existiert nur ein Testament welches den Vater meiner Klientin als Alleinerben benennt, kein Berliner Testament.

- meine Klientin möchte auf den Pflichtteil verzichten
- ein Testament des Vaters existiert nicht.
- meine Klientin hat eine Schwester.

Da eine mögliche Rückforderung des Sozialamtes immer Thema gewesen ist gehe ich davon aus das hier versucht wird Vermögen " an die Seite " zu schaffen. Gerüchten zufolge hat der Vater bereits einen Käufer für die Immobilie. Nun denn.

Meine weitere Vorgehensweise:
- Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung zur nicht Geltendmachung des Pflichtteils
- Mitteilung an das Sozialamt bei der nächsten Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Liebe Grüße an alle und einen guten Start in die neue Woche.
Rose
Rose40 ist offline  
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