Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichteil des Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin als Ergänzungsbetreuerin wegen der Verfolgung eines Pflichtteilsanspruch eingesetzt wurden. Der Betreute lebt in einer Behinderteneinrichtung und ist von ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.09.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 38
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Ich bin als Ergänzungsbetreuerin wegen der Verfolgung eines Pflichtteilsanspruch eingesetzt wurden. Der Betreute lebt in einer Behinderteneinrichtung und ist von seinen intellektuellen Fähigkeiten her nicht in der Lage die Komplexität des Themas zu verstehen. Der Betreute und seine Geschwister wurden durch Testament enterbt. Das handschriftliche Testament wurde in Windeseile kurz vor dem Tod des Vaters aufgesetzt, wahrscheinlich um Komplikationen durch Erbauseinandersetzung nach dem Tod zu verhindern. Was sicher nicht gut gelungen ist. Die Mutter und hauptmäßige Betreuerin ist Alleinerbin. Im Nachlass befindet sich außer der Immobilie, in der die Mutter bis zum Tod des Erblassers (Vater) gelebt hat kein nennenswertes Vermögen.
Der Wert des Anteils des Vaters am Haus wird mit weniger als 90000,00 € angegeben. D.h. der Wert des Pflichtteils kann bei zwei weiteren Geschwistern allenfalls ca. 7500,00 € betragen (Zugewinngemeinschaft). D.h. der Betreute kann davon gerade mal 6 Monate der Kosten seiner Einrichtung decken, die von der Grundsicherung übernommen wird. Ich sehe keinen Sinn darin, den Willen des Betreuten zu erkunden, da er die Komplexität nicht versteht. Objektiv betrachtet ist es für den Familienfrieden schädlich, den Pflichtteil einzufordern und ist m.E. nur für den Sozialleistungsträger von Interesse. Für den soll ich ja wohl nicht tätig werden... Was nun, soll ich die Frist für die Erhebung des Pflichtteilsanspruchs verstreichen lassen? Ich habe keine Vorstellung, welche Rolle ich hier habe. Für Hinweise bin ich dankbar. |
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#2 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Meines Erachtens ist hier nichts zu tun, die Bestellung als Ergänzungsbetreuer ist m. E. überflüssig. |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Die Frage ist, wie hoch der Pflichtteilsanspruch tatsächlich ist...
Aber der Sozialhilfeträger kann den Anspruch in der Regel auf sich überleiten und im eigenen Namen geltend machen. |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.09.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 38
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Aus Sicht des Betreuungsgericht soll ich den Pflichtteil geltend machen. O-Ton: "Der Betreute hat nichts zu verschenken." Der Wille des Betreuten ist hier angesichts der Komplexität irrelevant. Den Freibetrag hat das Gericht gar nicht im Sinne gehabt. Aus meiner Sicht stehen sich hier die Interessen der Allgemeinheit (Gelder wieder eintreiben; mal angenommen das Erbe wäre noch etwas höher) und das Interesse der Familie nach Eintracht und weniger Komplikationen (der eigentlich Nachlass ist letztlich das von der Mutter und den Geschwistern bewohnte Haus) gegenüber. Wenn es sinnlos ist den Betreuten zu befragen, muss ich mir hier wohl eine "objektive Meinung" bilden. Wie gesagt, das Gericht gibt mir die Richtung vor, muss ich die jetzt einschlagen?
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Du solltest dem Gericht schriftlich deine Meinung sagen und diese begründen und dann gucken was kommt.
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Eigentlich müsste der Richter, der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuständig wäre, für diesen Anspruch die Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ablehnen, da deutlich abzusehen ist, dass es nach dem zweiten Erbfall (den der Mutter) ein zweites Gerichtsverfahren geben wird, und jeder vernünftige Mensch unter diesen Bedingungen den Tod der Mutter abwarten würde, um nur einmal und nicht zweimal vor Gericht ziehen zu müssen. |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Das siehst Du aber völlig falsch.
Der Pflichtteilsabspruch ist eine Geldforderung des Enterbten gegen den Erben. Wer erbt denn überhaupt nach der Mutter, da hat noch niemand etwas zu geschrieben. Jedenfalls ist 2x Pflichtteil oder 1x Pflichtteil + 1x Erbe mehr Geld als 1x Pflichtteil oder 1x Erbe. Auch verjährt ein Pflichtteilsabspruch irgendwann, hier wohl nach Regelverjährung beginnend mit Bestellung des Ergänzungsbetreuers. |
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#8 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Naja, wir halten mal fest:
1. Der zu erwartende Pflichtteil ist unter der Schonvermögensgrenze von 10.000 €, d. h. der Sozialhilfeträger hätte nichts von dem Pflichtteil, denn er fiele unter das Schonvermögen. 2. Der Betreute selber hätte auch nichts vom Pflichtteil, denn dazu müsste die Betreuerin (und das ist die Mutter) den gerade erst gegen sie geltend gemachten Pflichtteil im Sinne des Betreuten verwalten. Da kann ich schon jetzt sagen, dass sie das nicht tun wird. Ich würde sogar vermuten, dass sie den Pflichtteil einfach wieder an sich selbst zurück überweist. Das ist zwar eigentlich eine strafbare Untreue, aber bei einer ehrenamtlichen, befreiten Betreuerin wird das nie jemand herausfinden. 3. besteht auch die konkrete Gefahr, dass die Mutter die Geltendmachung des Pflichtteils zum Anlass nehmen wird, den Betreuten auch in ihrem eigenen Testament zu enterben, oder sonst irgendwie eine Konstellation einzusetzen, durch die der Betreute letztendlich nichts vom Erbe hat (Einsetzung als nicht befreiter Vorerbe, vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung an die Geschwister zu Lebzeiten mit Sicherung eines eigenen lebenslangen Wohnrechts). |
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Zu 1. Dem Betreuungsrecht ist das egal, der Betreuer hat auch dann das Geld verzinslich anzulegen, wenn die Früchte daraus dem Sozialamt zustehen...
Zu 2. Das ist nicht das Problem des Ergänzugsbetreuers... Zu 3. Die Gefahr ist nicht abhängig von der Geltendmachung des Anspruchs, da die Mutter das vermutlich auch so tun würde. Warum es nicht auch der Vater getan hat, keine Ahnung. |
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.09.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 38
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Kleines Update und schon wieder eine Frage (an die juristisch Vorgebildeten)
Das Betreuungsgericht lässt sich nicht erbarmen. Ich muss irgendwie den Pflichtteil sichern z.B. durch Eintragung einer Grundschuld oder eines kapitalisierten lebenslangen Wohnrecht. Den letzteren Vorschlag habe ich ehrlich gesagt nicht ganz verstanden. Der behinderte Sohn lebt in einem Heim. Was hat er von einem lebenslangen Wohnrecht im Haus seiner Mutter? Gottseidank ist die Mutter bereit das Problem aus der Welt zu schaffen, so dass ich ihr vorschlagen werde eine Grundschuld in Höhe des Pflichtteils (weniger als 8000 €) einzutragen. Nun frage ich mich aber, was ich mit den Kosten des Notars anstelle. Soll der Betreute diese übernehmen? Darf ich diese Kosten überhaupt auf den Betreuten umlegen? |
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