Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachlasspflegschaft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Betreute ist letztes Jahr gestorben, heute habe ich ein Schreiben von Nachlasspfleger erhalten, ich möge das Sparbuch per ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.09.2017
Beiträge: 2
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Hallo,
meine Betreute ist letztes Jahr gestorben, heute habe ich ein Schreiben von Nachlasspfleger erhalten, ich möge das Sparbuch per Einschreiben an seine Kanzlei zu versenden. Ich habe ihn gebeten er könne die Unterlagen und Sparbuch gern bei mir im Büro gegen Empfangsbestätigung abholen. Die verneint der Nachlasspfleger und teilte mir mit, ich wäre in der Pflicht die Unterlagen und Sparbuch auszuhändigen und ihm zu Verfügung stellen. Meine Frage sind wird Berufsbetreute in der Bringschuld? Oder ist es die Pflicht und Aufgabe des Nachlasspfleger die Unterlagen und Sparbücher abzuholen? Vielen Dank für eure Rückmeldung Liebe Grüße Anna |
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#2 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,984
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Hallo,
er hat schon recht damit das du verpflichtet bist ihm die Sachen auszuhändigen. DAs heißt aber nur das er sie bei dir abholen kann. Es kann niemand von dir verlangen das du die Sachen auf deine Kosten verschickst. Wenn er sie gerne geschickt haben möchte solltest du eine Haftungsfreistellung bei Verlust und einen Portovorschuß anfordern. Dann ist es sein Risiko wenn die Unetrlagen verloren gehen.
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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Also der tote Berufsbetreute hat keine Pflicht, sondern der Berufsbetreuer die Pflicht, dem Nachlasspfleger die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen, also ist das eine Holschuld des Nachlasspflegers.
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,572
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Ist eine Holschuld, § 269 BGB. Ich würde des lieben Friedens willen anbieten, das Sparbuch zu verschicken, wenn die Portokosten vorab erstattet werden.
Hier stehen die verschiedenen Einschreiben mit Kosten: https://www.verbraucherzentrale.de/w...wichtige-20512 Was ist mit der Betreuervergütung? Da wäre der Nachlasspfleger auch der Ansprechpartner.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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Da fehlt das eigenhändige Einschreiben-Rückschein...
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#6 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.09.2017
Beiträge: 2
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Danke für die schnellen Antworten. Ich möchte natürlich meiner aushändigunspflicht nachkommen. Wenn ich das Sparbuch 20 000 Euro versenden, stellt sich mir gerade die Frage was ist wenn es nicht ankommt, und welchen Nachweis habe ich das ich es wirklich versendet habe. Und was ist bei Verlust? Mein Kennisstand ist der das Sparbuch hat kann es einlösen? Oder liege ich falsch?
Ich möchte nichts verkomplizieren bis jetzt haben alle Nachlasspfleger ihre Dokumentierte bei mir abgeholt. Lg Anna |
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#7 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,838
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Wieviel 100 km wohnt denn der NP weg? Ungeachtet dessen: Wenn Du ihm erklärst, dass er das Sparbuch bei Dir abholen kann, hast Du Deine Pflicht getan, da es - auch aus Sicherheitsgründen - nicht den Gepflogenheiten entspricht, Sparbücher (vor allem in dieser Höhe) auf dem Postweg zu übersenden. Dies gilt auch für Betreuerakten, die ggf. an die Erben auszuhändigen sind.
Sollte der NP stur bleiben, kannst Du dies dem zuständigen Nachlassgericht mitteilen mit der Bitte, den NP doch bitteschön dazu zu bewegen, das Sparbuch bei Dir abzuholen. Falls der NP jedoch um die Ecke wohnt, wäre es - Zuständigkeit hin oder her -wohl aber zeitsparender für Dich, ihm dieses vorbeizubringen. MfG |
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 287
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Moin,
da die Überschrift ziemlich allgemein gehalten ist, hänge ich mich hier mal dran. Die Nachlasspflegerin meines verstorbenen Betreuten fordert mich auf, ihr meinen Schlussbericht und die Schlussrechnung zukommen zu lassen. Beides habe ich noch nicht erstellt. Letzter habe ich doch (sehe ich das richtig?) dem Amtgericht zu übermitteln (§ 1873 (1) BGB)? Muss ich die Nachlasspflegerin noch gem. § 1872 (2) BGB auf Ihr Recht hinweisen? Sie hat es ja eigentlich schon mir gegenüber geltend gemacht. Teile ich ihr jetzt einfach mit, dass sie die Rechnungslegung beim Amtsgericht anfordern kann? Gem. § 1863 (4) BGB bin ich den Schlussbericht dem Amtsgericht schuldig. Wäre es somit auch hier formal richtig, die Nachlasspflegerin dorthin zu verweisen? Allen ein schönes Wochenende!
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Viele Grüße Fridel
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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1872 kannst Du vernachlässigen, sie hat ja bereits gesagt, dass sie nicht verzichten wird.
Du erstellst Schlussrechnungslegung und Schlussbericht, schickst das zum Betreuungsgericht. Dem Nachlasspfleger schickst Du mit gleicher Post, dass er die Unterlagen bei Gericht einsehen kann. Wenn Du ihm die Arbeit erleichtern möchtest, kannst Du ihm ne Kopie der Rechnungslegung schicken, den Schlussbericht geht den eigentlich nichts an. |
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#10 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Ich möchte nur beitragen, dass ich es kenne, dass Nachlasspfleger sich weigern, Unterlagen abzuholen. Ganz freche verlangen sogar, man möge sie vorbeibringen. Oder sie sagen, dass sie vorbeikommen, tun das aber nie.
Ich habe noch ein 10 Jahre altes Sparbuch bei mir liegen, weil der NP, nie erschienen ist. |
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