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Genehmigungspflichten bei Erbschaften

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflichten bei Erbschaften im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, die Mutter einer Betreuten ist verstorben. Es gibt ein Testament (alle drei Geschwister erben zu gleichen Teilen). ...


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Alt 04.06.2024, 11:28   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 238
Standard Genehmigungspflichten bei Erbschaften

Hallo Ihr Lieben,

die Mutter einer Betreuten ist verstorben. Es gibt ein Testament (alle drei Geschwister erben zu gleichen Teilen).

Eine Schwester meiner Betreuten möchte nun das Konto der Mutter bis Ende des Jahres fortführen und alle noch offenen Rechnungen begleichen. Die Mutter war beihilfeberechtigt, die Behilfestelle arbeitet aber wohl nur sehr sehr langsam. Diverse Rechnungen sind noch nicht ausgeglichen.

Am Ende des Jahres möchte die Schwester sodann das Konto auflösen und das Guthaben auf die drei Geschwister verteilen.



Wie gehe ich hier jetzt vor?

Muss ich ein Nachlassverzeichnis anfordern?

Und muss ich nach § 1851 Nr. 1 BGB eine Genehmigung über das Vorhaben der Schwester einholen?



Es liegt im übrigen kein Einwilligungsvorbehalt vor.



Danke für Eure Hilfe!


Viele Grüße
Die(nichtmehrganzso)Neue
DieNeue ist offline  
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Alt 04.06.2024, 11:37   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
Standard

Du hast die Vermögenssorge?
Kann dein Client sich selbst kümmern?
Was gibt's an Vermögen außer dem Girokonto?

Hat die Schwester eine trans- oder postmorale Kontovollmacht?
Mächschen ist offline  
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Alt 04.06.2024, 12:47   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 238
Standard

Danke für deine Antwort.


Welche Art von Vollmacht vorhanden ist, weiß ich nicht. Ich habe noch nicht mit ihr telefoniert, lediglich schriftlich die Mitteilung über das oben Geschriebene erhalten.

Ich habe den Aufgabenbereich der Vermögenssorge.

Meine Betreute wird sich wohl nicht selbst kümmern können. Gesprochen habe ich noch nicht mit ihr. Das Erbe würde sie auf ihr Girokonto überweisen lassen und es wäre dann wohl sofort weg, weil sie es dann ausgeben würde.

Sie erhält Leistungen vom Sozialamt.



Ob es anderes Vermögen gibt, weiß ich nicht. Daher die Frage wegen des Nachlassverzeichnisses.
DieNeue ist offline  
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Alt 04.06.2024, 13:58   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
Standard

Zum einen sollte die Betreute schauen, ob es nicht besser ist, auszuschlagen, denn das Sozialamt dankt so oder so nicht, gegen den Willen des Betreuten handeln könntest Du aber nur, wenn beispielsweise der Nachlass überschuldet wäre.

Du solltest zumindest erstmal die Frage nach der Vollmacht und einem Nachlassverzeichnis beantworten lassen.

Und ja, die Erbauseinandersetzung musst Du genehmigen lassen, falls Du sie unterschreibst.
Mächschen ist offline  
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Alt 02.07.2024, 23:11   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 238
Standard

Nun habe ich neue Informationen.
Die Vollmacht gilt auch über den Tod hinaus.



Das Erbe wird um 200.000 € hoch sein. Davon erbt meine Betreute 1/3.

Die Schwester hat mir eine Übersicht über die Konten gegeben. Hier fehlen aber noch die zu zahlenden Rechnungen (Hospitz, Beerdigungskosten,etc.).


Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Dem Sozialamt Bescheid geben: Sie erhält Sozialhilfe und wohnt in einem Wohnheim der Eingliederungshilfe
Dem Betreuungsgericht Bescheid geben: für etwaige Rückforderungen (Verjährung werde ich beachten)
Das Geld wird wohl erst Ende des Jahres ausgezahlt. Dies macht es kompliziert, da Rückforderungsbescheide ja quasi so schnell wie möglich erstellt werden (gerade wegen der Verjährung).



Und gilt meine Betreute jetzt schon als vermögend, obwohl das Geld noch nicht auf dem Konto ist? Müsste mein Vergütungsantrag somit bereits als vermögend berechnet werden, die Vergütung aber aus der Staatskasse bezahlt werden, weil das Geld noch nicht auf dem Konto gutgeschrieben ist?
DieNeue ist offline  
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Alt 03.07.2024, 10:09   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
Standard

Offenbar gibt es keine rechtlichen Probleme, den Nachlass flüssig zu machen? Sondern nur das übliche, sich ggü der Bank ausweisen, noch die letzten Rgen bezahlen? Bestattung wird nicht über 10.000 liegen, Hospiz zahlt zu 95% die KV. Also Erbanteil irgendwas um 70.000?

Was die laufende Sozialhilfe betrifft, auf jeden Fall den Erbfall melden und für die Zeit bis zum Geldfluss beantragen, dass soweit ald Darlehen weiter gezahlt wird, § 91 SGB XII. Danach wird die Zahlung eingestellt, die Betreute wird Selbstzahlerin bis auf 10.000 €.

Vergütung ist dann als vermögend zu berechnen ab dem Abrechnungsmonat, der nach dem Erbfall endet (§ 9 Abs. 4 VBVG). Für die Vergangenheit (jedenfalls für die Staatskassenauszahlungen ab 1.1.2021 bis heute) steht der Justizkasse der Staatsregress nach § 1881 BGB zu. Wieviel das ist, kann man ja schon mal selbst anhand der erhaltenen Zahlungen ausrechnen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 04.07.2024, 22:59   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 238
Standard

Vielen Dank Horst!
DieNeue ist offline  
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Alt 06.07.2024, 14:50   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,059
Standard

Die größere Rolle spielt hier der Träger der Eingliederungshilfe. Die EGH wurde aus dem SGB XII herausgelöst. Der Träger wird - im Gegensaz zum kommunalen Sozialamt - pro Monat wahrscheinlich einige Tausend Euro für die Betreute aufwenden.

Im Gegensatz zum Sozialamt neigt der hiesige Träger der EGH seither dazu, sofort grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, wenn der Todesfall nicht sofort gemeldet wird und Leistungen auch für die Vergangenheit zurückzufordern.
Beim Erbe mag das gehen, hier wird das allerdings auch bei noch nicht realisierten Pflichtteilsansprüchen praktiziert und ist m.E. dann rechtswidrig. Aber das betrifft dich ja nicht.
Garfield ist offline  
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Alt 06.07.2024, 15:46   #9
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
Standard

Angenommen das Vermögen aus dem Erbe beträgt 100.000 Euro im Geld, es sind Verbindlichkeiten in Höhe von 25.000 Euro zu erwarten, warum werden dann nicht 50.000 Euro schon mal auf die Erben verteilt?
Mächschen ist offline  
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Alt 06.07.2024, 20:07   #10
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,059
Standard

Nicht beantwortet wurde die ursprüngliche Frage. Ihr bildet eine Erbengemeinschaft. Um die aufzulösen, bedarf es eines Erbauseinandesetzungsvertrages oder einer Form von Verfügung über das Erbteil. Es gibt mehrere Möglichkeiten (Erbauseinandesetzungsvertrag, Erbteilsverkauf, Abschichtung), aber alle sind genehmigungsbedürftig.
Garfield ist offline  
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