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Testamentvollstreckung, Bestattungspflicht usw.

Dies ist ein Beitrag zum Thema Testamentvollstreckung, Bestattungspflicht usw. im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Mitlesenden, ich hatte diese Konstellation noch nicht und konnte sie konkret auch nicht in den bisherigen Threats finden: -schlecht ...


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Alt 09.08.2024, 18:19   #1
Forums-Azubi
 
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Standard Testamentvollstreckung, Bestattungspflicht usw.

Liebe Mitlesenden, ich hatte diese Konstellation noch nicht und konnte sie konkret auch nicht in den bisherigen Threats finden:

-schlecht gemachtes Behindertentestament:

Dauer-Testamentsvollstreckung verfügt, Testamentsvollstrecker, der eingesetzt wurde, ist bereits verstorben, Betreute ist alleinige, aber nicht befreite Vorerbin. (Nach Ihrem Tod ist dann auch Nacherbenschaft bestimmt worden)
Beim jeweiligen Tod eines Elternteiles ist sie mit 26 % am Nachlass beteiligt, als nicht befreite Vorerbin (der jeweiligem Elternteil erbt 74 %).
Für den Fall, dass beide Eltern verstorben sind (seit vorgestern der Fall), sollen die Ertaege aus dem Nachlass vom Testamentsvollstrecker fuer aussergewoehnliche Aufwendungen wie Geschenke und besondere Zuwendungen: Geburtstag, Weihnachten, Ostern und so weiter sowie fuer die erforderliche Unterbringung in einer Einrichtung?! verwendet werden.

Insgesamt soll die Betreute zur Sicherung des Lebensbedarf 700,-- € vom Testamentsvollstrecker monatlich erhalten.?!

Die Betreute lebt nach SGB XII finanziert in einer psychiatrischen Fachpflege Einrichtung. Rente geht direkt an den Leistungstraeger.

Hier meine Fragen:
-trotz allem bleibt meine Betreute nach meiner Ansicht doch im SGB XII Bezug?

- Kann ich das Begraebnis fuer die einzige Tochter und Alleinerbin in Auftrag geben!? Ist ja keine Testamentsvollstreckeraufgabe, zumal es den ohnehin aktuell nicht gibt.
Denn bestattungpflichtig ist sie ja in jedem Falle nach niedersaechsischem Bestattungssrecht, Bestattung wurde auch nicht anderweitig vorher verfuegt und entsprechendes Vermoegen ist vorhanden! (Mittlerer sechsstelliger Betrag)

-Benoetige ich dann fuer die Bezahlung der Beisetzung einen Erbschein oder reicht das Testament zur Vorlage bei der Bank?
-Oder muss der Bestatter warten, bis ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde?

Abschliessend noch:
-da der von den Eltern vorgeschlagene Testamentsvollstrecker bereits verstorben, kann die Betreute beziehungsweise ich einen Testamentsvollstrecker (hier Fachanwalt fuer Erbrecht zum Beispiel) vorschlagen?
Vielen Dank fuer Rueckmeldungen
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Alt 09.08.2024, 18:52   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moinmoin

Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
Dauer-Testamentsvollstreckung verfügt, Testamentsvollstrecker, der eingesetzt wurde, ist bereits verstorben, Betreute ist alleinige, aber nicht befreite Vorerbin. (Nach Ihrem Tod ist dann auch Nacherbenschaft bestimmt worden)
Wenn kein TV benannt wird oder der benannte TV schon verstorben ist, dann muss das Nachlassgericht eben einen TV suchen und beauftragen.
Dass die Betreute Vorerbin ist, ist bei einem Behindertentestament ganz normal.
Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
.. sollen die Ertaege aus dem Nachlass vom Testamentsvollstrecker fuer aussergewoehnliche Aufwendungen wie Geschenke und besondere Zuwendungen: Geburtstag, Weihnachten, Ostern und so weiter sowie fuer die erforderliche Unterbringung in einer Einrichtung?! verwendet werden.
Der letzte Teil ist für ein Behindertentestament eigentlich kontraproduktiv, weil damit ja doch die Kosten getragen werden sollen, für die sonst das Sozialamt zuständig ist.
Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
Insgesamt soll die Betreute zur Sicherung des Lebensbedarf 700,-- € vom Testamentsvollstrecker monatlich erhalten.?!
Selbst wenn der komische Satz von weiter oben nicht im Testament drin stehen würde, wäre eine regelmäßige Zahlung von x € nach einem Monat zum Vermögen geworden und nicht mehr geschützt, wenn de rFreibetrag überschritten ist. (Oder irre ich mich da?)

Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
Die Betreute lebt nach SGB XII finanziert in einer psychiatrischen Fachpflege Einrichtung. Rente geht direkt an den Leistungstraeger.
So ist es bisher.
Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
Hier meine Fragen:
-trotz allem bleibt meine Betreute nach meiner Ansicht doch im SGB XII Bezug?
Eben. Das ist die Frage, weil das Testament schwammig geschrieben ist.
Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
- Kann ich das Begraebnis fuer die einzige Tochter und Alleinerbin in Auftrag geben!? Ist ja keine Testamentsvollstreckeraufgabe, zumal es den ohnehin aktuell nicht gibt.
Denn bestattungpflichtig ist sie ja in jedem Falle nach niedersaechsischem Bestattungssrecht, Bestattung wurde auch nicht anderweitig vorher verfuegt und entsprechendes Vermoegen ist vorhanden! (Mittlerer sechsstelliger Betrag)
Wenn die Betreute Genug Geld auf dem Konto hat, kannst Du die sofort Bestattung anleiern.

Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
-Benoetige ich dann fuer die Bezahlung der Beisetzung einen Erbschein oder reicht das Testament zur Vorlage bei der Bank?
-Oder muss der Bestatter warten, bis ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde?
Du benötigst keinen Erbschein zum Anleiern der Bestattung, da Deine Betreute sie Bestattungspflichtige ist.

Die Frage lautet korrekter ob Du einen Erbschein oder den TV für die Bezahlung der Kosten benötigst. Und das hängt davon oab, ob die Betreute auch so genug Geld hat. Die meisten Banken akzeptieren die Bestattungsrechnungen aber auch so, wenn sie vom Nachlasskonto beglichenwerden sollen.
Zitat:
Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
Abschliessend noch:
-da der von den Eltern vorgeschlagene Testamentsvollstrecker bereits verstorben, kann die Betreute beziehungsweise ich einen Testamentsvollstrecker (hier Fachanwalt fuer Erbrecht zum Beispiel) vorschlagen?
Vorschlagen kannst Du. Entscheiden tut das Gericht.


Mfg
Imre
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Alt 09.08.2024, 19:00   #3
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Zitat von S.Iris Beitrag anzeigen
- Kann ich das Begraebnis fuer die einzige Tochter und Alleinerbin in Auftrag geben!? Ist ja keine Testamentsvollstreckeraufgabe, zumal es den ohnehin aktuell nicht gibt.
Denn bestattungpflichtig ist sie ja in jedem Falle nach niedersaechsischem Bestattungssrecht, Bestattung wurde auch nicht anderweitig vorher verfuegt und entsprechendes Vermoegen ist vorhanden! (Mittlerer sechsstelliger Betrag)
Wenn die Betreute Genug Geld auf dem Konto hat, kannst Du die sofort Bestattung anleiern.

Hallo Imre, das ist ja genau die Crux: sie ist Sozialhilfe Empfängerin und hat insgesamt roundabout 4000 €. Das reicht nicht für das Begräbnis, wie die Mutter es gerne gehabt hätte. Aber bei dem Testament hat sie doch keinen Anspruch auf Bestattungs Beihilfe. Und Bestattungskosten sind Nachlass Kosten oder hab ich da irgendwie ein Denkfehler.?

Ansonsten bin ich mit den Einschätzungen bei dir. Testamentsvollstreckung finde ich ja auch nicht merkwürdige, sondern diese Geschichte mit den Einrichtungkosten und diesem hohen Betrag, den sie erhalten soll.
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Alt 09.08.2024, 19:03   #4
Forums-Azubi
 
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Und noch mal zur Erklärung: der Nachlass ist in Höhe des mittleren sechsstelligen Betrages, nicht das Vermögen der Betreuten. In der sozialen Hilfe kann sie das ja nicht besitzen. Und aus dem Heim wird sie aktuell auch nicht ausziehen, weil sie zu ihrem Schutze dort beschlossen, untergebracht ist.
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Alt 09.08.2024, 20:53   #5
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Moin moin


Ja, das ist etwas irreführend.


Die Betreute ist als Angehörige bestattungspflichtig. Sie (oder Du als Betreuerin) hat die Bestattung also zu organisieren.



Die Bestattungskosten sind - so paradox es klingen mag - "Lebendkosten". D.h. sie sind aus dem Nachlass zu zahlen, wenn der Nachlass es hergibt.
Noch Korrekter gesagt: Die Verstorbenen hinterlassen ihr Vermögen. Aus diesem Vermögen sind die Lebendkosten (also auch die Bastattung) zu bezahlen. erst das, was dann übrig bleibt ist der Nachlass.

Für Deine Betreute heißt das, dass sie als Verwandte die Beerdigung zu organisieren hat, aber nicht von ihrem eigenen Geld bezahlen muss - sondern von dem Geld der Verstorbenen. Deshalb hatte ich auch geschrieben, dass sie bzw. Du oder vielleicht sogar noch besser der Bestatter mit der Rechnung bzgl. der Bestattungskosten zur Bank der Verstorbenen gehen kann/st. Im Allgemeinen spielen die Banken dabei auch mit.



MfG
Imre
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Alt 09.08.2024, 22:22   #6
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Das mit den Bestattungskosten könnte allerdings schwierig werden, wenn die Betreute - wie hier - nicht befreite Vorerbin ist. Dann hat sie nämlich gerade keinen Zugriff auf den Nachlass und kann folglich auch nicht die Bestattungskosten aus dem Nachlass entnehmen.

Es wird - so tragisch es für die Mutter auch ist - auf eine Sozialbestattung hinauslaufen. Die sollte dann auch innerhalb des Budgets von 4000 € drin sein.

Das Testament ist allerdings gelinge gesagt Schrott. Abgesehen davon dass so wie geschrieben das gesamte Erbe für den Lebensunterhalt der Tochter drauf geht, das Sozialamt fein raus ist und auch der Nacherbe leer ausgeht, kommt noch die Vergütung des Testamentsvollstreckers hinzu. Wird nämlich ein beruflicher Testamentsvollstrecker bestellt, weil die im Testament für diese Rolle bedachte Person bereits verstorben ist, hat dieser einen eigenen Vergütungsanspruch, den er zur Not auch gegen die Erben geltend machen kann, wenn der gesamte Nachlass bereits aufgebraucht ist.


Hinzu kommt noch, dass der Vorerbe zwar nicht die Betreuervergütung, aber die Gerichtskosten für die laufende Betreuung übernehmen müsste, da nach der Rechtsprechung der Betreute auch dann als vermögend gilt, wenn er lediglich nicht befreiter Vorerbe ist. Und die würde nach dem gesamten Wert des Nachlasses berechnet, wäre also eine Stange Geld.


Ganz ehrlich: ich würde das Erbe ausschlagen, das ist für die Vorerbin extrem nachteilig und es droht eine Überschuldung bzw. Privatinsolvenz.

Geändert von Pichilemu (09.08.2024 um 23:02 Uhr)
Pichilemu ist offline  
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Alt 09.08.2024, 23:35   #7
Routinier
 
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Weiterer Gedanke: Möglicherweise wäre das Testament so wie geschrieben sogar sittenwidrig und anfechtbar, weil deutlich abzusehen ist, dass aus dem reichhaltigen Erbe bis zum Nacherbfall ein Schuldenberg wird, es aber ein Erbe grundsätzlich nicht hinnehmen muss, vom Erblasser mit einem Schuldenberg bedacht zu werden.

Bei erfolgreicher Anfechtung würde die gesetzliche Erbfolge greifen, ohne Anordnung eines Nacherbrechts. Wäre möglicherweise günstiger für die Betreuten.



Ich weiß aber nicht, ob hier nur der Nacherbe anfechtungsberechtigt ist oder auch der Vorerbe. Wäre wohl ein Fall für einen Fachanwalt für Erbrecht.
Pichilemu ist offline  
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Alt 10.08.2024, 09:12   #8
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Man kann auch das Erbe ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen, aber hier vorher vom Fachanwalt beraten lassen.

Aber die Bestattungskosten sind doch aus dem Nachlass zu zahlen oder nicht?
Mächschen ist offline  
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Alt 10.08.2024, 10:27   #9
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Zivilrechtlich sind die Bestattungskosten eine Nachlassverbindlichkeit - als Erbfallkosten (§ 1968 BGB), genau wie die Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten schon hatte (Erblasserschulden). Und sie treffen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB).

Bis letzterer sicher feststeht, kann viel Zeit vergehen. Die Bestattungskosten werden aber - als Werkvertrag - unmittelbar fällig, nachdem der Verstorbene unter der Erde ist. Es gibt also (im Normalfall) auch noch einen Vertrag - zwischen Bestatter und Bestattungspflichtigem (nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz), das kann der Erbe sein - oder auch nicht - oder nur anteilig. Dieser muss die Bestattungskosten erst mal aus seinem eigenen Geld bezahlen (wenn an den Nachlass noch nicht ran zu kommen ist - und hat bei eigener Mittellosigkeit die Antragsmöglichkeit nach § 74 SGB XII - für ein Armenbegräbnis).

Wenn sich kein Bestattungspflichtiger findet oder der sich weigert (muss ja binnen weniger Tage passieren), bestattet das Ordnungsamt - auch nach dem Bestattungsgesetz - und kann von allen Vorgenannten eine Kostenheranziehung verlangen.

Für den Erben, der selbst Sozialhilfeempfänger ist und/oder einen Betreuer hat: nur der Aktivnachlass zählt (für den SHT bzw die Staatskasse in Vergütungssachen), also das was nach Bezahlung der Erblasser- und Erbfallverbindlichkeiten übrig bleibt.

Es kann also um unterschiedliche Fragen, Begriffe, Betroffene und Summen gehen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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