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Erbausschlagung II

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung II im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mein Betreuter hat erklärt, dass er das Erbe seiner Mutter nicht annehmen will. Es sind noch einige Nacherben vorhanden. ...


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Alt 05.09.2024, 20:37   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,836
Standard Erbausschlagung II

Hallo,

mein Betreuter hat erklärt, dass er das Erbe seiner Mutter nicht annehmen will. Es sind noch einige Nacherben vorhanden.

Das zuständige Nachlassgericht hat verlangt, dass die Erbausschlagung über mich als Betreuer über einen Notar geschieht.

Dies ist auch passiert, aber das Nachlassgericht war mit einigen Formulierungen nicht einverstanden.

Demnächst in ein neuer Termin beim Notar, um dann die hoffentlich richtige Erbausschlagung zu unterschreiben.

Nun sind noch persönliche Gegenstände der Mutter im Seniorenheim, das Heim verlangt, dass sich jemand darum kümmert. Wert unbekannt.

Dadurch ergibt sich die obige Frage. Dem Nachlassgericht ist ja bekannt, dass das Erbe von Seiten des Betreuten ausgeschlagen wird. Auch wenn diese Erbausschlagung noch nicht offiziell erfolgt ist, reicht die reine Kenntnis von der Absicht der Erbausschlagung, die ja bereits schriftlich dokumentiert dem NG vorliegt, nicht aus?

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 06.09.2024, 15:32   #2
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
Standard

Von mir ein herzliches Hä?
Die Kenntnis von der Absicht deines Betreuten auszuschlagen reicht dem Nachlassgericht wofür nicht aus?Dafür, diese offiziell zu beurkunden?

Nein, die reine Absicht reicht nicht immer aus, aber wir wissen ja hier nicht das Geringste über den Fall.
Wieso musste denn ein Notar tätig werden, wie sind die Umstände?


Und wieso kümmern dich die Gegenstände im Seniorenheim?
Garfield ist offline  
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Alt 06.09.2024, 17:44   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,637
Standard

Die Erbausschlagungserklärung ist in der Form des § 1945 BGB zu erklären, entweder zu Protokoll direkt bei einem Nachlassgericht ODER ggü einem Notar. Letzteres ist also nicht zwingend. Hat das Gericht etwa (wie Garfield im Letzten Thred kolportierte), keinen freien Termin innerhalb der 6-Wochenfrist mehr?

Normalerweise muss der Betreute das persönlich machen, das ergibt sich aus § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wo ist das Problem? Zwingend beteiligt ist der Betreuer nur bei Geschäftsunfähigkeit oder bei einem EV in der Vermögenssorge (oder wenn der Betreute völlig hilflos ist). Was von alledem liegt hier vor?

Die eigene Erklärung des Betreuten hat auch den Vorteil, dass es kein Genehmigungsverfahren gibt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 06.09.2024, 19:02   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
Standard

Guckt mal: "Für minderjährige Kinder und volljährige Personen, die unter Betreuung stehen, kann nur der
gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen"
https://ag-sgh.sachsen-anhalt.de/fil...sschlagung.pdf


Ich kann nicht mehr.
Garfield ist offline  
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Alt 06.09.2024, 23:21   #5
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Hallo,

mein Betreuter hat erklärt, dass er das Erbe seiner Mutter nicht annehmen will. Es sind noch einige Nacherben vorhanden.

Das zuständige Nachlassgericht hat verlangt, dass die Erbausschlagung über mich als Betreuer über einen Notar geschieht.

Dies ist auch passiert, aber das Nachlassgericht war mit einigen Formulierungen nicht einverstanden.

Demnächst in ein neuer Termin beim Notar, um dann die hoffentlich richtige Erbausschlagung zu unterschreiben.

Nun sind noch persönliche Gegenstände der Mutter im Seniorenheim, das Heim verlangt, dass sich jemand darum kümmert. Wert unbekannt.

Dadurch ergibt sich die obige Frage. Dem Nachlassgericht ist ja bekannt, dass das Erbe von Seiten des Betreuten ausgeschlagen wird. Auch wenn diese Erbausschlagung noch nicht offiziell erfolgt ist, reicht die reine Kenntnis von der Absicht der Erbausschlagung, die ja bereits schriftlich dokumentiert dem NG vorliegt, nicht aus?

Viele Grüße

Andreas

Würdest Du Dich im die Gegenstände im Heim kümmern, könnte das als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Also schön die Finger davon lassen.


Welche Formulierung gefällt dem den Nachlassgericht nicht? Ich bin in Hessen und habe eine allgemein gültige Formulierung, die dann vom Ortsgericht beglaubigt wird.
Michael77 ist offline  
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Alt 06.09.2024, 23:23   #6
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
Standard

In dem Nachlassverfahren des


xxx, zuletzt wohnhaft in



erkläre ich,


xxx



dass ich als ... des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufen wurde.
Vom Anfall der Erbschaft habe ich am ... Kenntnis erlangt.
Die angefallene Erbschaft schlage ich aus jedem Berufungsgrunde aus, einerlei, ob die Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgt oder auf einer Verfügung von Todes wegen (ach einer eventuell noch nicht bekannten) beruht.
Die Wirkung der Unwiderruflichkeit der Erbausschlagung ist mir bekannt.
Ich gehe davon aus, dass das Erbe überschuldet ist.

Michael77 ist offline  
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Alt 09.09.2024, 09:14   #7
Club 300
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 309
Standard

Zitat:
Zitat von Garfield Beitrag anzeigen
Guckt mal: "Für minderjährige Kinder und volljährige Personen, die unter Betreuung stehen, kann nur der
gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen"
https://ag-sgh.sachsen-anhalt.de/fil...sschlagung.pdf


Ich kann nicht mehr.
Musst auch nicht, und macht auch absolut keinen Sinn. Denn: just an diesem Gericht habe ich einen Betreuten vor zwei Wochen zur Erbausschlagung begleitet. Auf seinen Wunsch, als seelisch/moralische Stütze. Wurde von der Rechtspflegerin aufgenommen, Betreuerausweis nicht gebraucht ("er ist ja hier und schlägt selber aus") und ich habe die Kostenrechnung mitgenommen.

Also alles wie es sein soll und entgegen dem was da steht. Wer weiß wie lange das da schon vor sich hinschimmelt.
Tschak ist offline  
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Alt 13.09.2024, 17:21   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
Standard

Liebe Sachsen-Anhalt-Justiz, bitte putzen Sie Ihre Website.
Garfield ist offline  
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