Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung II im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Betreuter hat erklärt, dass er das Erbe seiner Mutter nicht annehmen will. Es sind noch einige Nacherben vorhanden.
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,836
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Hallo,
mein Betreuter hat erklärt, dass er das Erbe seiner Mutter nicht annehmen will. Es sind noch einige Nacherben vorhanden. Das zuständige Nachlassgericht hat verlangt, dass die Erbausschlagung über mich als Betreuer über einen Notar geschieht. Dies ist auch passiert, aber das Nachlassgericht war mit einigen Formulierungen nicht einverstanden. Demnächst in ein neuer Termin beim Notar, um dann die hoffentlich richtige Erbausschlagung zu unterschreiben. Nun sind noch persönliche Gegenstände der Mutter im Seniorenheim, das Heim verlangt, dass sich jemand darum kümmert. Wert unbekannt. Dadurch ergibt sich die obige Frage. Dem Nachlassgericht ist ja bekannt, dass das Erbe von Seiten des Betreuten ausgeschlagen wird. Auch wenn diese Erbausschlagung noch nicht offiziell erfolgt ist, reicht die reine Kenntnis von der Absicht der Erbausschlagung, die ja bereits schriftlich dokumentiert dem NG vorliegt, nicht aus? Viele Grüße Andreas |
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#2 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Von mir ein herzliches Hä?
Die Kenntnis von der Absicht deines Betreuten auszuschlagen reicht dem Nachlassgericht wofür nicht aus?Dafür, diese offiziell zu beurkunden? Nein, die reine Absicht reicht nicht immer aus, aber wir wissen ja hier nicht das Geringste über den Fall. Wieso musste denn ein Notar tätig werden, wie sind die Umstände? Und wieso kümmern dich die Gegenstände im Seniorenheim? |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,637
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Die Erbausschlagungserklärung ist in der Form des § 1945 BGB zu erklären, entweder zu Protokoll direkt bei einem Nachlassgericht ODER ggü einem Notar. Letzteres ist also nicht zwingend. Hat das Gericht etwa (wie Garfield im Letzten Thred kolportierte), keinen freien Termin innerhalb der 6-Wochenfrist mehr?
Normalerweise muss der Betreute das persönlich machen, das ergibt sich aus § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wo ist das Problem? Zwingend beteiligt ist der Betreuer nur bei Geschäftsunfähigkeit oder bei einem EV in der Vermögenssorge (oder wenn der Betreute völlig hilflos ist). Was von alledem liegt hier vor? Die eigene Erklärung des Betreuten hat auch den Vorteil, dass es kein Genehmigungsverfahren gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Guckt mal: "Für minderjährige Kinder und volljährige Personen, die unter Betreuung stehen, kann nur der
gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen" https://ag-sgh.sachsen-anhalt.de/fil...sschlagung.pdf Ich kann nicht mehr. |
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#5 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
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Zitat:
Würdest Du Dich im die Gegenstände im Heim kümmern, könnte das als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Also schön die Finger davon lassen. Welche Formulierung gefällt dem den Nachlassgericht nicht? Ich bin in Hessen und habe eine allgemein gültige Formulierung, die dann vom Ortsgericht beglaubigt wird. |
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
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In dem Nachlassverfahren des
xxx, zuletzt wohnhaft in erkläre ich, xxx dass ich als ... des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufen wurde. Vom Anfall der Erbschaft habe ich am ... Kenntnis erlangt. Die angefallene Erbschaft schlage ich aus jedem Berufungsgrunde aus, einerlei, ob die Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgt oder auf einer Verfügung von Todes wegen (ach einer eventuell noch nicht bekannten) beruht. Die Wirkung der Unwiderruflichkeit der Erbausschlagung ist mir bekannt. Ich gehe davon aus, dass das Erbe überschuldet ist. |
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#7 | |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 309
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Zitat:
Also alles wie es sein soll und entgegen dem was da steht. Wer weiß wie lange das da schon vor sich hinschimmelt. |
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#8 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Liebe Sachsen-Anhalt-Justiz, bitte putzen Sie Ihre Website.
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