Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Zahlungspflicht Rechnung Leichenschau

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zahlungspflicht Rechnung Leichenschau im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bin mir unsicher, wie es zu handhaben ist. Gesetz des Bundeslands Baden-Württemberg sagt (§24), daß "Die Kosten der Leichenschau fallen ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 12.09.2024, 17:55   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 163
Standard Zahlungspflicht Rechnung Leichenschau

Bin mir unsicher, wie es zu handhaben ist.
Gesetz des Bundeslands Baden-Württemberg sagt (§24), daß "Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind."
Die "andere" ist Auslegungssache. Es geht um eine nicht eingetragene Partnerschaft. Paar hat zusammen gewohnt, der Lebenspartner ist vor der Wohnung bzw. in der Wohnung gestorben. Weil die Wohnung beide bewohnten, sagt das Ordnungsamt, muß die Lebenspartnerin zahlen.
Ich denke, da sie nicht bestattungspflichtig ist, hat sie die Kosten auch nicht zu tragen.
Wer hat da Erfahrung, was zutrifft?
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.09.2024, 18:47   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Das Ordnungsamt redet Unfug. Der nichteheliche Lebensgefährte muss weder die Bestattungskosten tragen noch die Leichenschau bezahlen.


Mit "andere" sind bestimmte Fälle gemeint, in denen Dritte die Bestattungskosten zu tragen haben, z. B. der Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder der Verkehrsteilnehmer eines tödlichen Verkehrsunfalls. So ein Fall sollte hier aber nicht vorliegen.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.09.2024, 19:43   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,701
Standard

Gegenüber dem Arzt muss der Auftraggeber zahlen.

Der Auftraggeber kann sich das Geld vom Bestattungspflichtigen oder Erben wiederholen.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.09.2024, 03:18   #4
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Gegenüber dem Arzt muss der Auftraggeber zahlen.
In BW ist das wohl anders geregelt.

Ich hab dazu sogar eine Gerichtsentscheidung gefunden, allerdings zu einer leicht anderen Konstellation. Da starb der Sohn der Klägerin in einer Ausnüchterungszelle, und das Gericht hat entschieden, dass zwar die Polizei verpflichtet war, die Leichenschau in Auftrag zu geben (hier sogar eine umfangreiche Leichenschau, da es auch um die Frage ging, ob Fremdverschulden vorlag), aber die Leichenschau nicht bezahlen muss, sondern die Mutter aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.

VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2019, AZ 12 K 13339/17
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.09.2024, 06:24   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,701
Standard

Das ist der Fall, wenn der Arzt in Verbindung mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch eine Behörde beauftragt wurde...

Oder es ruft jemand Drittes den Rettungsdienst und der Notarzt kann nur noch den Tod feststellen, dann hat auch nicht der Dritte den Arzt mit der Leichenschau beauftragt.

Der Klassiker ist aber, Kind oder Gatte ruft Haus- oder Palliativarzt und darf dann die Kosten dafür vorstrecken...
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.09.2024, 17:18   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Das Ordnungsamt redet Unfug. Der nichteheliche Lebensgefährte muss weder die Bestattungskosten tragen noch die Leichenschau bezahlen.


Mit "andere" sind bestimmte Fälle gemeint, in denen Dritte die Bestattungskosten zu tragen haben, z. B. der Täter eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder der Verkehrsteilnehmer eines tödlichen Verkehrsunfalls. So ein Fall sollte hier aber nicht vorliegen.

Das steht anders im Bestattungsgesetz.

Nach § 31 BestattG sowohl des Bundes als auch des Landes BW sind die "Angehörigen" bestattungspflichtig. Bzgl. der Frage, wer Angehörige sind, verweist die Vorschrift auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG. Und dort steht:

§ 21
Veranlassung der Leichenschau


(1) Bei einem Sterbefall sind verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen

1.


die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),




Garfield ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.09.2024, 18:31   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Achtung, da geht es ausschließlich um den eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Der Lebensgefährte, der umgangssprachlich auch als "Lebenspartner" bezeichnet wird, fällt nicht darunter.
Pichilemu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.09.2024, 18:39   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
Standard

Ich habe vor einigen Jahren eine Übersicht über die Bestattungspflichtigen erstellt, in der auch die obige Unterscheidung gemacht wird:

https://www.dropbox.com/s/q2rgzl2lnc...flichtige.pdf?

In Bayern ist später das ausdrückliche Erfordernis der Geschäftsfähigkeit entfallen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 15:41 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40