Dies ist ein Beitrag zum Thema Sind Bestattungskosten als Schonvermögen zu reservieren? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Folgende Situation:
Der Vater ist dement und lebt derzeit in einer Demenz-WG.
Er hat eine gesetzlich gestellte Betreuerin, die ihn ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 28.02.2023
Beiträge: 3
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Folgende Situation:
Der Vater ist dement und lebt derzeit in einer Demenz-WG. Er hat eine gesetzlich gestellte Betreuerin, die ihn für ihn alle Bereiche regelt. Sein einziger, lebender Sohn hat wenig bis keinen Kontakt zum Vater. Außerdem existiert noch der Bruder des Vaters. Noch geht es dem Vater gut, dennoch schon mal weitergedacht: Der Sohn kennt die Finanzen des Vaters nicht und würde im Sterbefall zu 100% das Erbe ausschlagen. Ein Testament wird es vermutlich nicht geben. Gesetzliche Erbfolge wären die beiden letzten lebenden Verwandten (Sohn, Bruder des Vaters) Auch vom 2. gesetzl. Erben, dem Bruder ist auszugehen, dass er das Erbe ausschlägt. Trotz ausgeschlagen Erbes muss dann wohl der Sohn vermutlich dennoch für die Bestattungskosten aufkommen. Frage: 1) Ist es so, dass ohne Testament und trotz Erbausschlagung der erste gesetzl. mögliche Erbe (Sohn) die Bestattungskosten alleine tragen muss? 2) Ist die gesetzliche Betreuerin verpflichtet, einen gewissen Betrag (Schonvermögen? 5.000,-€?) schon jetzt zu Lebzeiten für den Vater zurückzulegen (evtl. auf ein Treuhandkonto) einzuzahlen? Oder muss sie das nicht tun, und kann/darf die laufenden Kosten direkt zur Deckung aller Forderungen ausgeben, sodass der Sohn später dann die vollen Bestattungskosten tragen muss - obwohl dies evtl. jetzt zu verhindern gewesen wäre? Besten Dank für Eure Tipps. Grüße Steffen |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,064
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Zu 1) Es gibt nunmal Gesetze und die gelten, bis auf SEHR seltene Ausnahmen nunmal! Insofern siehe https://www.bestatter.de/wissen/beer...agungspflicht/
Falls der Sohn die Bestattung nachgewiesener Maßen nicht bezahlen kann, kann er einen Antrag beim Sozialamt stellen. Zu 2) Nein! Das Geld (Schonvermögen) darf der Vater für sich selbst verwenden und sollte sein Kontostand nach seinem Tod bei 0 sein, dann hat der Sohn und/oder der Bruder halt Pech gehabt! FALLS der Vater natürlich eine Bestattungsvorsorge machen möchte, dann wäre die Betreuerin, sofern nix gegen den Wunsch spricht, in der Verantwortung eine angemessene Vorsorge zu etablieren! |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Und WENN ein Bestattungsguthaben dafür bei einer Treuhandstelle des Bestattungsgewerbes hinterlegt ist, gilt es als Schonvermögen. Hier gibts eine Tabelle mit Rechtsprechung, welche Beträge als angemessen gelten: https://www.aeternitas.de/fileadmin/...nvermoegen.pdf
Nur muss es dazu (neben genug Ersparten) auch einen entsprechenden Wunsch des Betreuten geben. Der in der vorigen Antwort angegebene Link ist übrigens falsch formuliert. Wer einen Bestattungsvertrag unterschreibt, muss den Vertrag bezahlen. Hinterher kann er sich, wenn er entweder das Erbe ausgeschlagen hat oder dieses wertlos ist UND er selbst mittellos ist, einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialamt stellen (§ 74 SGB XII). Ist der bestattungspflichtige Angehörige nicht mittellos, bleiben ihm selbst die Kosten (sind dann als außergewöhnliche Belastung) steuerlich absetzbar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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| bestattung, erbe, getzliche betreuung, schonvermögen |
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