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Erbe nicht ausgeschlagen, Schulden auf Betreuten übertragen.

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe nicht ausgeschlagen, Schulden auf Betreuten übertragen. im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mal wieder ein fiktiver Spezialfall: Eine Betreuung wurde übernommen, und bei der Akteneinsicht vor Gericht stellte sich heraus, dass der ...


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Alt 11.10.2024, 13:59   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 22.04.2024
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 16
Standard Erbe nicht ausgeschlagen, Schulden auf Betreuten übertragen.

Mal wieder ein fiktiver Spezialfall:


Eine Betreuung wurde übernommen, und bei der Akteneinsicht vor Gericht stellte sich heraus, dass der Betreute knapp 30.000 € Schulden hat – ohne davon zu wissen.


Der Ablauf:

Ende 2019 verstarb die Mutter des Betreuten, die bis dahin alle Angelegenheiten für ihn geregelt hatte. In der Folge geriet der damals 19-Jährige in eine Notlage und es wurde eine Betreuerin bestellt, der auch die Erbangelegenheiten übertragen wurden.


Anfang 2020 scheint das Erbe dann durch die Betreuerin angenommen worden zu sein – das ist aus den alten Akten des ehemaligen Betreuers zu entnehmen(Später stellte sich herraus das sie die Frist verpennt hat).


Mitte 2020 ging dann eine Zahlungsaufforderung der Krankenkasse über fehlende Beitragszahlungen für die Jahre 2014 bis 2019 ein, wobei die Mutter als Schuldnerin vermerkt ist.


Nachdem das Ordnungsamt festgelegt hatte, dass der Schlüssel zur Wohnung nur gegen Annahme des Erbes herausgegeben würde, akzeptierte die Betreuerin das Erbe irgendwann 2020(Mehr dazu weiter unten). Es heißt, ohne Schlüssel hätte der Betreute nicht in die Wohnung gedurft, obwohl er dort gemeldet war.

Auf dem Konto der Mutter befanden sich etwa 5.000 €, die die Betreuerin zur Begleichung der Mietschulden und Beerdigungskosten nutzte. Der Betreute konnte danach seine Sachen aus der Wohnung holen und zog in ein Wohnheim.


2024 wurde eine neue Betreuung eingerichtet, und der neue Betreuer erfuhr über die Rechnungslegung von Schulden in Höhe von 22.800 €, die Ende 2024 verjähren sollen. Weder das Gericht noch die Betreuungsbehörde konnten dazu genauere Angaben machen.
Nach wiederholten Nachfragen übergab die frühere Betreuerin schließlich die Akten, nachdem sie drei Monate lang keine Reaktion gezeigt hatte.


In einem Gespräch stellte sich heraus, dass der Betreute nichts von den Schulden wusste und aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, sich um die Angelegenheit zu kümmern.


Die Frage an das Forum:

In den Gerichtsunterlagen steht, dass der frühere Betreuer angab, der Betreute habe das Erbe angenommen. Die Betreuerin selbst war jedoch vor Gericht, wo ihr mitgeteilt wurde, dass die Erbausschlagungsfrist abgelaufen war, ohne dass sie reagiert hätte. Ihr Einspruch gegen die Annahme wurde abgewiesen. Die Unterlagen vermerken auch, dass die Betreuerin eine Art Nachlassinsolvenz beantragt hat, allerdings ist der genaue Sachstand unklar.


Hätte die Betreuerin diese Entscheidung nicht mit dem Betreuungsgericht absprechen müssen, bevor sie das Erbe annahm? (Sie hatte es vor anzunehmen wegen dem Schlüssel aber durch ablauf der Frist hat sich das erledigt). Sie schreibt sogar in den Akten, der Betreute hätte das Erbe angenommen.



Der Betreute selbst war nicht über die Angelegenheit informiert, besitzt kein Pfändungsschutzkonto und konnte im Laufe der Jahre Ersparnisse aufbauen. Da der Fall vollständig aufgearbeitet werden soll, wurde für den neuen Betreuer eine Aufgabenkreiserweiterung beim Betreuungsgericht für Erbangelegenheiten beantragt. Zunächst wurde dies abgelehnt, doch mangels nachvollziehbarer Angaben zu den Schulden und aufgrund der Untätigkeit der ehemaligen Betreuerin werden nun weitere Schritte angestrebt.


Inzwischen wurde ein Aktenzeichen vom Nachlassgericht ermittelt, doch weitere Schritte sind derzeit noch nicht möglich.


Hat jemand eine Idee, wie hier am besten weiter verfahren werden kann?
LG, Lücke
Lücke ist offline  
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Alt 11.10.2024, 14:33   #2
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Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,209
Standard

Erstens, das Erbe nimmt stets der Betreute an (genauso, wie auch er ausschlägt). Als Betreuer handelt man ja nie für sich selbst (außer bei der Vergütung). Also ist die Aussage erstmal richtig.

Die eigentliche Frage ist: hätte die Betreuerin für den Betreuten ausschlagen und dazu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (damals § 1822 BGB a.F., jetzt § 1851 BGB) beantragen müssen - und hätte das Betreuungsgericht das überhaupt genehmigt. Was wollte der Betreute seinerzeit und war die
Überschuldung überhaupt bekannt? Konnte der Betreute nicht selbst zum Nachlassgericht (es gab doch vermutlich keinen Einwilligungsvorbehalt)?

Was weiter geschah? War der geschilderte Versuch ein Antrag auf Anfechtung der Erbannahme (wegen Irrtums über die Schuldenlage während der ursprünglichen 6wöchigen Ausschlagungsfrist? Warum wurde das abgelehnt? Müsste alles aus der Akte des Nachlassgerichtes erkennbar sein (Akteneinsichtsrecht, § 13 FamFG).

Eine Nachlassinsolvenz wurde auch beantragt? Wurde das auch abgelehnt? Evtl wegen des fehlenden Nachlassverzeichnisses - oder wegen Dürftigkeit des Nachlasses? Der Unterschied ist wichtig!

Das mit der Wohnung war absoluter Quatsch, das hat mit dem Erbrecht überhaupt nichts zu tun, siehe § 563 Abs. 2 BGB. Man fasst es nicht. Wer hat bloß diesen Blödsinn im Hinterkopf gehabt? Gut dass die Grundzüge des Mietrechtes jetzt Pflichtstoff im Sachkundelehrgang sind.

Die damalige Betreuerin sollte den Fall vorsorglich ihrer VS-Haftpflicht melden (das kann nur der Versicherte selbst). Dadurch kann man sich manchmal langwierige Klageverfahren - mit ungewissem Ausgang - ersparen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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ausgeschlagen, erbe, first, nicht ausgeschlagen

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