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Tätigkeiten nach dem Tod d. Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Tätigkeiten nach dem Tod d. Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
§ 1874 Abs. 2 BGB besagt ja: Zitat: (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der ...


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Alt 24.10.2024, 20:18   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,848
Standard Tätigkeiten nach dem Tod d. Betreuten

§ 1874 Abs. 2 BGB besagt ja:

Zitat:
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
"Kein Aufschub" kann natürlich viele Tätigkeiten betreffen. Und die Ausstellung von Erbscheinen kann heutzutage ja leicht mal ein halbes Jahr und länger dauern.

Die o.g. Bestimmung hört sich an wie eine "Nachlasspflegschaft light" und verunsichert. Klingt irgendwie wachsweich und die Haftung steht auch im Raum.

mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 25.10.2024, 18:02   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
Standard

Die Regelung ist überhaupt nicht neu. Stand vorher identisch in § 1698b BGB und galt über § 1908i und 1893 BGB auch für Betreuer. Ist keine Nachlasspflegschaft light. Betrifft weder die Bestattung noch die MietWohnung des Betreuten.

Siehe hier: https://www.lexikon-betreuungsrecht....rungspflichten
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.11.2024, 21:52   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
Standard

Hallo,

das wäre ja schlimm, wenn es z.B. bei mittellosen Betreuten ohne Angehörige bei den BetreuerInnen hängen bleibt, die Bestattung zu regeln.

Obwohl es mir vor vielen Jahre passiert ist, dass ich ca. 6 Monate (!) nach dem Tod des Betreuten einen Anruf der Pathologie bekam, der Verstorbene würde immer noch dort liegen, gut gekühlt, und niemand würde sich kümmern.

Na ja, schön, dass das im Krankenhaus auch mal jemandem aufgefallen ist. Aber die hätten doch wissen müssen, dass in solchen Fällen zumindest hier vor Ort das Gesundheitsamt zuständig ist.

Schon makaber.

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 04.11.2024, 12:20   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
Standard

Eigentlich ist für unbestattete Leichen in allen Bundesländern das Ordnungsamt zuständig. Natürlich nachrangig zu den eigentlich bestattungspflichtigen Angehörigen. Details stehen im jeweiligen Bestattungsgesetz.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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