Dies ist ein Beitrag zum Thema Tätigkeiten nach dem Tod d. Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
§ 1874 Abs. 2 BGB besagt ja:
Zitat:
(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der ...
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#1 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,848
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§ 1874 Abs. 2 BGB besagt ja:
Zitat:
Die o.g. Bestimmung hört sich an wie eine "Nachlasspflegschaft light" und verunsichert. Klingt irgendwie wachsweich und die Haftung steht auch im Raum. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Die Regelung ist überhaupt nicht neu. Stand vorher identisch in § 1698b BGB und galt über § 1908i und 1893 BGB auch für Betreuer. Ist keine Nachlasspflegschaft light. Betrifft weder die Bestattung noch die MietWohnung des Betreuten.
Siehe hier: https://www.lexikon-betreuungsrecht....rungspflichten
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
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Hallo,
das wäre ja schlimm, wenn es z.B. bei mittellosen Betreuten ohne Angehörige bei den BetreuerInnen hängen bleibt, die Bestattung zu regeln. Obwohl es mir vor vielen Jahre passiert ist, dass ich ca. 6 Monate (!) nach dem Tod des Betreuten einen Anruf der Pathologie bekam, der Verstorbene würde immer noch dort liegen, gut gekühlt, und niemand würde sich kümmern. Na ja, schön, dass das im Krankenhaus auch mal jemandem aufgefallen ist. Aber die hätten doch wissen müssen, dass in solchen Fällen zumindest hier vor Ort das Gesundheitsamt zuständig ist. Schon makaber. Viele Grüße Andreas |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Eigentlich ist für unbestattete Leichen in allen Bundesländern das Ordnungsamt zuständig. Natürlich nachrangig zu den eigentlich bestattungspflichtigen Angehörigen. Details stehen im jeweiligen Bestattungsgesetz.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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