Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungskosten für Angehörige im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Imre Holocher
Moin moin
Dein Sozialamt kennt man schon aus früheren Threads und wird den Eindruck nicht ...
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#11 | |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Zitat:
Das mache ich sehr häufig bereits. Er har aber nicht unbegrenzt Kapazität. Bislang gingen alle Sachen durch. Das Nachlassgericht erteilt keine Auskunft und findet mich unzuständig. |
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#12 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Dann würde ich das so zurückschreiben. Deine Mitwirkungspflicht ist an dieser Stelle erfüllt. Das Sozialamt möge beweisen dass die genannten Angehörigen überhaupt Erbe nach dem verstorbenen Bruder geworden sind und damit für einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach in Frage kommen. Ins Blaue stochern musst du nicht.
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#13 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Bestimmt habe ich einen knoten im Kopf:
Was hat erben mit den Beisetzungskosten zu tun? Die sind davon unabhängig. Ich habe mir die Kommentierung 61-63 SGB I angesehen und kann dort nichts finden, was irgendwie in die Richtung dieser Forderuzng geht. Letztlich werde ich ja aufgefordert, stellvertretend für das sozialamt Gelder einzufordern. Der förmliche Antrag ist bereits vor 2 Jahren gestellt worden. Ich muß ja auch bei GruSi nicht Verwandte auffordern, mir ihre Vermögen aufzuzeigen! Das Nachlassgericht hat aber keine ahnung von Sozialrecht. |
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#14 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." So steht es in § 1968 BGB.
Ist ein nach Landesrecht Bestattungspflichtiger nicht zugleich Erbe, kann er die Bestattungskosten von den Erben verlangen. Deshalb verweisen die Sozialhilfeträger häufig auf die Erben und sagen, bitte dort anklopfen. Denn wenn die Erben zahlen müssen, muss es der Sozialhilfeträger nicht. Soweit die Theorie. Gibt natürlich verschiedene Gründe wieso das in der Praxis nicht möglich ist. Klassischer Fall: der Erbe ist selbst mittellos. Da kannst du zwar gegen den Erben klagen, gewinnst auch, am Ende ist aber nichts zu holen. Da muss dann das Sozialamt doch einspringen. Anderer Fall wäre: zweifelhafter Rechtsanspruch. Da gab es mal einen Fall, da wohnte der Erbe in Mexiko. Da sagte das Gericht dann: Es ist sehr zweifelhaft, ob der Anspruch überhaupt in Mexiko durchsetzbar ist, auf so ein Prozessrisiko muss sich niemand einlassen. Auch hier musste das Amt einspringen. Gibt also viele Gründe, wieso der Verweis auf die Erben ins Leere läuft. Aber die Ämter versuchen es halt immer wieder. Dort geht man halt aber auch vom Regelfall aus, dass die Erben sofort sagen "ok, wir zahlen" und das Geld ohne Widerworte rausrücken, was halt in den meisten Fällen nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. |
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#15 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Tomas, könntest du vielleicht mal dein Profil um das Bundesland ergänzen (nimm dafür das Feld „Ort“). Viele Fragen, auch diese, sind zT landesrechtlich - unterschiedlich geregelt.
Zur Bestattungspflicht: das jew. Landesbestattungsrecht kennt eine Reihenfolge. Bei deinem Fall wären Ehegatte, Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Eltern (u.U. auch Großeltern) des Toten vorrangig. Erst dann die Seitenlinie (Geschwister). Also wäre die erste Frage: was ist mit den Vorgenannten? War die Auswahl des Ordnungsamtes überhaupt korrekt? Im übrigen: warum ist gegen den Kostenheranziehungsbescheid des Ordnungsamtes kein Rechtsmittel eingelegt worden? Ist der Betreute evtl geschäftsunfähig? Dann ist der Bescheid evtl gar nicht rechtswirksam geworden. Bei Bekanntgabe an Betreuer: warum kein Rechtsmittel angesichts der Mittellosigkeit? Zur Pflicht andere zu suchen: das betriftt den Antrag an den SHT nach § 74 SGB XII. Die Pflicht zur Mitwirkung steht in § 60 SGB I und die Grenze in § 65 SGB I. Offenbar sind nahe Angehörige (siehe oben) gar nicht vorhanden, sonst wäre der Bruder ja gar nicht erst belästigt worden. Infos sind nur über das Nachlassgericht möglich. Offenbar wird dort kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nach § 13 FamFG anerkannt - gibts das schriftlich? Dann wäre die Grenze der Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 Nrn3 SGB I erreicht. Das muss ggü dem SHT erklärt werden. Zur Pfändung durch das Ordnungsamt hätte es gar nicht kommen dürfen. Ist denn auf dem Taschengeldkonto angespart worden? Wie viel? Es müsste dazu ja eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen sein? Ist wenigstens dagegen Widerspruch eingelegt worden?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#16 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Nur so viel:
Natürlich. Der Vorgang füllt ne eigene Akte. Und nein, er wurde direkt angeschrieben und ist GU. Den Antrag Übernahme Bestattungskosten habe ich formlos gestellt, da der Bruder im gleichen heim wohnte und mir der Tod unmittelbar mitgeteilt worden war. Zeitgleich Ausschlagung Nachlass. Das Baqrbetragskonto wuchs im letzten Jahr ziemlich an. Natürlich mache ich keine Geldanlsge davon bei anhängiger Vollstreckung. Und damit es hübsch wird: "Meinem" Sozialrechtler ist die Vollstreckung zu zivilrechtlich und mein Zivilrechtler kennt die Feinheiten des Sozialrechts nur begrenzt. Das Nachlassgericht teilte mit, dort wären keine Erben bekannt und man würde nur i.R. eines Erbscheinantrags tätig werden. Das Sozialamt prüfte wohl das Melderegister und gab mir identische Namen. Daher stellte ich diese Frage hier ein. Geändert von Tomas11 (21.11.2024 um 09:44 Uhr) |
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#17 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Vollstreckungserinnerung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung beim Verwaltungsgericht, Begründung: es fehlt an einer wirksamen Bekanntgabe des Vollstreckungstitels, der ging nur an den Betreuten und der ist GU. |
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#18 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Wird ignoriert. Das tat ich schon vor Monaten. Das Heim übersandte mir ja den Bescheid.
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#19 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Aber es beruhigt mich nicht wirklich, dass die geballte Kompetenz der hier Schreibenden die unbestimmten rechtsbegriffe der Mitwirkungspflicht bzw der Grenzen nicht eindeutig mit Leben füllen kann.
Wie eingefügt ist dieses Sozialamt sehr kreativ was die Mitwirkung angeht. Gestern bekam ich einen DIN-A$ Brief (anderes Sozi) für einen Mann in "besonderer Wohnform". Ich habe dort mehrere Fälle. Zum 1.1. werden die KdU angepasst und die einrichtung versendet diue entsprechenden Bitten um Zustimmung inkl Schreiben zur Vorlage beim kostenträger. Alle anträge giongen beanstandungsfrei durch. Der Brief enthielt einen selbstgebastelten vordruck des Sozi für "eigene Wohnung" zur Vorlage bei der Einrichtung und 5 (!) Seiten Belehrungen. Ich hatte es nun mehrfach, dass die Behörden irrationale Forderungen stellten und möchte eigentlich mal definieren. Bei Fristen konnte ich einen Streit ganz deutlich gewinnen. Darauf weise ich die Jobcenter jetzt immer hin. Wird leidlich zur Kenntnis genommen. Ethische Stellungnahmen zum Berufsbild sind hübsch. Wichtiger ist jedoch die Klärung der Aufgaben, Grenzen usw. Mittlerweile gehen die Behörden dazu über, den Betreuer als "freien Mitarbeiter" zur Entlastung zu nutzen - was mich an Heime erinnert, die uns zum Wäsche waschen auffordern. Das kann nicht sein. |
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#20 | ||
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
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Zitat:
Zur Sache fällt mir gerade nichts hilfreich-ergänzendes ein...Zitat:
MfG Florian |
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