Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungskosten für Angehörige im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
der B. lebt in einem Pflegeheim und ist mittellos. Vor ca 2 jahren starb der Bruder. Ich beantragte Kostenübernahme ...
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hallo,
der B. lebt in einem Pflegeheim und ist mittellos. Vor ca 2 jahren starb der Bruder. Ich beantragte Kostenübernahme der Beisetzung beim Sozialamt. Angehörige waren mir nicht bekannt. Nach ca 18 Monaten wurde die Zwangsvollstreckung der Beisetzungskosten gegen meinen B. eingeleitet. Blöderweise sind nun wohl auch Heimkonten pfändbar. Ich erinnerte an meinen Antrag und bekam die Antwort, ich hätte Angehörige zu ermitteln. Anfragen hierzu blieben jedoch sinnlos, was ich mitteilte. Die Vollstreckung schritt fort und man drohte massiver. Ich erinnerte an meinen Antrag, bekam nach fast 2 jahren eine Liste von einigen Angehörigen. Ich soll dort einen "Ausgleichsanspruch" geltend machen. Nach meinem Verständnis ist es jedoch Aufgabe des Sozialamts, dies zu tun. Mir fehlt es doch, analog Unterhalt, an der Rechtsgrundlage? Kann dazu jemand etwas schreiben? |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,592
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Was möchtest Du damit konkret sagen? Mittlerweile habe ich Klage aufgrund Untätigkeit eingereicht und das Sozialgericht schickt mir ein Schreiben "zur weiteren Veranlassung". Was ist meine Mitwirkungspflicht konkret?
Die wird ja bei kreativen Behörden ständig neu erfunden. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 163
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Wie im vorherigen Beitrag wäre § 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung ...." ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3.der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann."Begründung genug: Die haben eine Liste der Angehörigen, die sie anschreiben können.
Es ist interessant, wieviel Zeit verstreicht, bis das Sozialamt reagiert.
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Weißt du wer der Erbe nach dem Bruder ist? Hast du für deinen Betreuten das Erbe nach seinem Bruder ausgeschlagen?
Die "Liste von Angehörigen" ist ja nur sinnvoll sofern denn feststeht wer von diesen Angehörigen überhaupt geerbt hat. Ausgleichsanspruch besteht nur gegenüber den Erben. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Wer pfändet denn überhaupt? Und wo kommt so plötzlich der vollstreckbare Titel her? Bestatter? Ordnungsamt? Wer hat den Bestattungsvertrag unterschrieben? Ohne vollständige Infos kanns keine vernünftige Antwort geben.
Übrigens: Taschengeldkonten waren immer schon pfändbar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Moin,
die Bestattung war öffentlich-rechtlich durch die Stadt (Ordnungsamt). Die vollstrecken nun die Kosten der Beisetzung. Von den Angehörigen hatte ich bisher keine Kenntnis. Ich weiß nicht, ob die den Nachlass ausschlugen. Ich schlug den nachlass jedenfalls aufgrund mutmasslicher Überschuldung aus. Da die Sache mittlerweile 2 jahre anhängig ist und mein damaliger Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten unbeschieden blieb habe ich nun (selbst) Klage aufgrund Untätigkeit eingereicht. Auch vor dem sozialgericht behauptet das Sozialamt, ich müsse eigenständig Ausgleichsansprüche geltend machen. |
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#8 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Gehört nicht direkt hierher, aber die letzte schräge Aufforderung dieses Sozialamts war die "persönliche Vorsprache des Betreuers unter Vorlage Ausweis (mein Perso) und meiner Steuer-ID für ein Darlehen Mietkaution.
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#9 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,592
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Moin moin
Dein Sozialamt kennt man schon aus früheren Threads und wird den Eindruck nicht los, dass es eine Aussenstelle der örtlichen Psychiatrie nach Abzug des Pflege- und medizinischen Personals ist (aber wenigstens geschlossen...). Warum besorgst Du nicht einen Anwalt, der über PKH/VKH für die Abeselei entlohnt wird? MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#10 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Das Nachlassgericht am Ort des verstorbenen Bruders müsste dir eigentlich Auskunft darüber erteilen können wer Erbe nach dem Bruder geworden ist.
Die Angehörigen würde ich erst abklappern wenn feststeht wer von denen überhaupt Erbe geworden ist. |
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