Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungskosten "über Eck" im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
zwar wird hier schon über Bestattungskosten diskutiert, der Fall geht aber in eine andere Richtung.
Ich bitte um Input.
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 492
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Moin,
zwar wird hier schon über Bestattungskosten diskutiert, der Fall geht aber in eine andere Richtung. Ich bitte um Input. Vater meines Betreuten verstirbt Ende 23. Bestattungspflichtig ist die Ehefrau/Mutter. Klugerweise unterschreibt den Auftrag zur Bestattung ein wohlmeinender Bevollmächtigter, weil die Arme so neben sich stand (bereut er ...). Nun ist die Mutter ebenfalls verstorben. Bestattungspflichtig ist der der Sohn/mein Betreuter. Für die Beisetzung der Mutter beantrage ich Bestattungskostenbeihilfe. In vom Bevollmächrigten an mich übergebenen Unterlagen (hat er mir aufgedrängt, habe ich angenommen, weil Wissen ja häufig hilft) finde ich Antragsunterlagen für Bestattungskostenbeihilfe für die Beisetzung des Vaters - leider bei der falschen Kommune. (Gelebt im Pflegeheim in A, gestorben im Krankenhaus in B, Anspruch Hilfe zur Pflege in C, Antrag in B). Der örtlich zuständige Träger C lehnt eine Anfrage von mir ab, da diesen nur die Bestattungspflichtige Mutter stellen dürfe. Die gibts aber ja nun nicht mehr. Meine Gedanken dazu: Antrag in B war fristgemäß zu Lebzeiten der Mutter. Ist ein Rückgriff darauf möglich? Der Bevollmächtigte ist Auftraggeber für die Bestattung und Rechnungsempfänger. Mein Betreuter hat das Erbe ausgeschlagen, eine Inanspruchnahme sollet mangels Erbantritt nicht möglich sein. Pech für den Bevollmächtigten. Eure Gedanken dazu?
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Da hat sich der Bevollmächtigte falsch verhalten. Wenn er die Bestattung des Vaters in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat (nicht im Namen der Mutter) hat er keine Ausgleichsansprüche gegen die Verwandten, denn er hat ja die Bestattungskosten aus eigenem Willen freiwillig übernommen. Das wäre auch dann noch der Fall, wenn die Mutter noch leben würde. Auf den Tod der Mutter kommt es hier also gar nicht mehr an.
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