Dies ist ein Beitrag zum Thema Testament vorübergehend verhindern im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo allerseits,
gibt es die Möglichkeit als Betreuer (u. a. mit den AK Gesundheitssorge / Vermögenssorge) die Erstellung eines Testamentes ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 128
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Hallo allerseits,
gibt es die Möglichkeit als Betreuer (u. a. mit den AK Gesundheitssorge / Vermögenssorge) die Erstellung eines Testamentes durch einen Notar zu verhindern? Hintergrund: älterer sehr vermögender Betreuter (Gutachten zum Gesundheitszustand in Arbeit u. a. wegen Weiterführung der vorläufigen Betreuung; Tendenz Demenz erkennbar) möchte sein gesamtes Vermögen an eine - bei diversen Stellen* bereits straffällig/bekanntgewordene Person - vererben. * Stellen, die um diese "dubiose Person" wissen: Staatsanwaltschaft/Landgericht (Verfahren wegen Nichtigkeit jedoch eingestellt), hiesige Sparkasse sowie Verfahrenspfleger, Rechtspflegerin und Richter des zuständigen Betreuungsgerichtes und auch die Betreuungsbehörde! Aufgrund des Datenschutzes erfahre ich logischerweise nichts genaues, jedoch kann ich mir aufgrund der vielen Reaktionen/vagen Aussagen und vom persönlichen Eindruck bereits ein ziemlich umfassendes Bild machen. Als ich letztens persönlich bei Gericht dazu vorsprach, war die Taktik, das Gutachten abzuwarten und zu hoffen, dass der parallel beauftragte Notar (örtlich bekannt fürs "Bummeln") in diesem Fall auch bummelt. Jedoch hat er mich überrascht und den Entwurf sogar übers Wochenende bereits erstellt und an den Betreuten gesandt. Also kurz und knapp: Laut Rechtsabteilung der Sparkasse, kann ich wohl als Betreuer die Beurkundung verhindern. Der Notar meint aber, das ginge nicht, der B. wäre testierfähig und dies ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, da kann ich nichts ausrichten. Könnt ihr mir hier bitte helfen??? Der B. ist alleinstehend, hat wirklich viel Geld und möchte es loswerden. Selber ausgeben hat bei dem hohen Alter keinen Sinn. Da kommt so ein "Bandit" natürlich idealerweise dahergelaufen... ![]() Vielen Dank für euren Input! Liebe Grüße |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Leider nützt auch ein Einwilligungsvorbehalt nichts. Wer nicht gerade testierunfähig (=geschäftsunfähig) ist (§ 2229 Abs. 4 BGB), kann sein Vermögen nach Gutdünken hinterlassen. Engste Angehörige haben einen Pflichtteilsanspruch.
Ansonsten kann NACH dem Tod eine eigentlich (nach gesetzlicher Erbfolge) erbberechtigte Person die Sittenwidrigkeit des Testamentes betreiben. Erfolgsaussichten bei notarieller Beurkundung: minimal.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 31.05.2024
Ort: Bayern
Beiträge: 64
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Mit dem Notar reden, dass begründete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen und es sinnvoll wäre, das Gutachten abzuwarten.
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erb...eit-notar.html |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 148
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Wenn der Gutachter eine Testierunfähigkeit feststell, ist das Testament sowieso nichtig. Ein guter Notar sollte, wenn er sich nicht sicher ist, z.B. einen Uhrentest machen. Es gibt auch Notare die das nicht machen. Rückwirkend eine Testierunfähigkeit festzustellen ist lt. einer Ärztezeitschrift fast unmöglich.
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