Dies ist ein Beitrag zum Thema Bezugsrechtsänderung, Betreuer grundsätzlich nicht zur Unterschrift berechtigt im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
für eine Betreute habe ich vom Versicherer ein Schreiben erhalten, dass ein neuer Bezugsberechtigter benannt werden muss, da der ...
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#1 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Hallo,
für eine Betreute habe ich vom Versicherer ein Schreiben erhalten, dass ein neuer Bezugsberechtigter benannt werden muss, da der eingetragene Ehepartner verstorben ist. In diesem Fall hat sich das selbst ohne mein zutun reguliert, sie hat es auch bekommen, ihren Sohn eingetragen und wieder verschickt. In dem Schreiben an mich fand sich aber vor dem MfG dieser Satz: Zitat:
§1823 BGB i.V.m. §1824 BGB sind mir bekannt, dort lese ich das aber auch nicht raus. Und wenn es genehmigungsbedürftig sein sollte, heißt es ja immer noch nicht, dass ich grundsätzlich nicht berechtigt bin. So lese ich den o.g. Satz aber. Habe ich etwas verpasst? In der Suche hier konnte ich zumindestens mit den mir naheliegenden Schlagworten nichts finden. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Es gibt eine ältere Entscheidung, die das als unzulässige Schenkung nach § 1804 BGB a.F. ansah: LG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2012, AZ 11 O 259/12.
Allerdings ist die Rechtslage seit 1.1.2023 anders. Danach sind Schenkungen mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung zulässig, § 1854 Nr. 8 BGB. Also diese beantragen (und plausibel begründen), die Rechtskraft abwarten (§ 40 Abs. 2 FamFG) und dann den Beschluss der Änderung beifügen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Schnell und kompakt, wie immer
Danke! Die Querdenke, dass es als Schenkung gewertet wird, war mir noch nicht bewusst. Wird das auch so angesehen, wenn ein Bestattungshaus benannt wird?Der Vollständigkeit halber: in dem Fall nicht notwendig, denn sie handelte selbst, richtig? |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Damit es keine Schenkung wäre, müsste ja eine auflösende Bedingung in das Bezugsrecht: keine Auszahlung, wenn nicht vorher die Bestattung durchgeführt wurde. Ich befürchte, sowas macht keine Versicherung mit.
Und ja, wer das selbst macht, ist davon nicht betroffen (es sei denn, es liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor oder Geschäftsunfähigkeit).
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Und nochmal besten Dank.
Um das abzuschließen, gewissermaßen anekdotisch, hier die Antwort der Versicherung: Zitat:
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#6 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,988
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Die Rechtsänderungen sind ja auch erst knapp 2 Jahre alt!
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Auch viele Betreuer haben die Rechtsänderungen ab 2023 nicht mitbekommen; die Sache mit dem entfallenen Schenkungsverbot ist sicher etwas, was man leicht übersieht. Da kann man den Versicherungsleuten keinen echten Vorwurf machen - stattdessen freuen, dass man denen was neues beibringen konnte.
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#8 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 287
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Richtig danke, ich habe in meiner Antwort auch nur höflich darauf hingewiesen. Schon auch mit dem Hinweis, dass es eine grundlegende Reform gab, im jugendlichen Leichtsinn, damit etwas anzustoßen.
Wie du sagst, den Vorwurf müsste ich mir ja selbst machen. Denn das hatte ich ja auch nicht konkret auf dem Schirm. Kommt ja auch nicht so oft vor, wie die Fälle wo man gebetsmühlenartig wiederholen muss, dass das Wohl gestrichen ist
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