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wg. Erbausschlagung

Dies ist ein Beitrag zum Thema wg. Erbausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von HorstD Vielleicht etwas konkreter. Für die Erbausschlagungserklärung ist nur das Nachlassgericht zuständig. Der Notar (in Hessen auch ...


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Alt 05.03.2025, 12:48   #11
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Beiträge: 1,227
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Vielleicht etwas konkreter. Für die Erbausschlagungserklärung ist nur das Nachlassgericht zuständig. Der Notar (in Hessen auch der Ortsgerichtsvorsteher, das ist nach hess. Landesrecht allerdings bei der Kommunalverwaltung angesiedelt!) beglaubigt nur die Unterschrift unter die Ausschlagungserklärung. Hier wird der Unterschied noch mal erklärt:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit....bruar_2020.pdf

Genau, ich habe hier eine eigene Erklärung liegen, die ich vom Ortsgericht beglaubigen lasse.
Angehängte Dateien
Dateityp: pdf Vorlage Erbausschlagung.pdf‎ (32.9 KB, 0x aufgerufen)
Michael77 ist offline  
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Alt 05.03.2025, 14:32   #12
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Und damit läuft dann die Ausschlagungsfrist für die Kinder los oder?
Für die Kinder kann ja nur der Sorgeberechtigte ausschlagen. Wenn das nicht der Vater ist, fällt die Aufgabe an die Mutter. Ist die auch nicht sorgeberechtigt, müsste ein Vormund für die Kinder bestellt werden.
Pichilemu ist offline  
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