Dies ist ein Beitrag zum Thema wg. Erbausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
der Vater meines Betreuten ist am 09.02.25 in HH verstorben. Kenntnis haben wir von der Kripo am 13.02.2025 erhalten. ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
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Hallo,
der Vater meines Betreuten ist am 09.02.25 in HH verstorben. Kenntnis haben wir von der Kripo am 13.02.2025 erhalten. Da das Erbe überschuldet ist, werden wir das Erbe ausschlagen. Wir sind hier in Bayern, der Verstorbene hat in Hamburg gelebt. Wie ist das Vorgehen? Ich kann ja nicht nach Hamburg fahren um dort beim Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen? Bitte um kurze Info, etwas Zeit ist ja noch um die Frist der 6 Wochen zu wahren. Lieben Dank
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#2 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,592
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Moin moin
Dafür nimmst Du die Sterbeurkunde mit und - besser wäre es, wenn du es weißt: - das Aktenzeichen des Nachlassgerichtes, dass für den Vater des Betreuten zuständig ist. Sollte Dein Betreuter minderjährige Kinder haben, kann für diese auch gleich ausgeschlagen werden. Falls Dein Betreuter das ganze versteht und auch so wünscht, dann nimm ihn erst recht mit. Er kann für sich auch selber (und ggf. auch für seine Kinder) ausschlagen. Du müßtest erst die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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#5 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
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Hallo,
da findet man etwas: https://justiz.hamburg.de/resource/b...agung-data.pdf Viele Grüße Andreas |
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#6 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,226
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Zitat:
Das klingt jetzt so, als könnte der Betreuer auch für die Kinder ausschlagen. Dem ist natürlich nicht so. Und er muss auch nicht "erst" die Genehmigung des Amtsgerichts einholen, sondern er kann zuerst ausschlagen, dann die Genehmigung einholen. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Es ist, wie Michael sagte. Wichtig ist, dass der Genehmigungsantrag gem. § 1851 BGB beim Betreuungsgericht eingereicht wurde, bevor die 6-Wochenfrist des § 1944 BGB verstrichen. Dann tritt eine Fristhemmung für die eigentliche Erbausschlagungserklärung ein (§ 1858 Abs. 3 BGB).
Praktischerweise nimmt man natürlich beides gleichzeitig wahr (wobei die Erbausschlagung nicht schriftlich möglich ist, dazu muss man persönlich zum Nachlassgericht (oder zu einem Notar). Nach Erteilung der Genehmigung muss diese (seit 2023) nicht mehr ausdrücklich ggü dem Nachlassgericht bestätigt werden. Vielmehr übersendet das Betreuungsgericht den Beschluss auch zusätzlich an das Nachlassgericht. Dadurch wird die schwebend unwirksame Erbausschlagung endgültig.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (05.03.2025 um 09:19 Uhr) |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
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Und damit läuft dann die Ausschlagungsfrist für die Kinder los oder?
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#9 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,226
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Zitat:
In Hessen geht das noch schriftlich mit der Beglaubigung durch das Ortsgericht. Ich meine gelesen zu haben, dass es in Bayern so etwas ähnliches gibt. Ansonsten dann halt zum Notar. |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Vielleicht etwas konkreter. Für die Erbausschlagungserklärung ist nur das Nachlassgericht zuständig. Der Notar (in Hessen auch der Ortsgerichtsvorsteher, das ist nach hess. Landesrecht allerdings bei der Kommunalverwaltung angesiedelt!) beglaubigt nur die Unterschrift unter die Ausschlagungserklärung. Hier wird der Unterschied noch mal erklärt:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit....bruar_2020.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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