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wg. Erbausschlagung

Dies ist ein Beitrag zum Thema wg. Erbausschlagung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, der Vater meines Betreuten ist am 09.02.25 in HH verstorben. Kenntnis haben wir von der Kripo am 13.02.2025 erhalten. ...


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Alt 04.03.2025, 11:30   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 144
Standard wg. Erbausschlagung

Hallo,


der Vater meines Betreuten ist am 09.02.25 in HH verstorben. Kenntnis haben wir von der Kripo am 13.02.2025 erhalten. Da das Erbe überschuldet ist, werden wir das Erbe ausschlagen. Wir sind hier in Bayern, der Verstorbene hat in Hamburg gelebt.


Wie ist das Vorgehen? Ich kann ja nicht nach Hamburg fahren um dort beim Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen?


Bitte um kurze Info, etwas Zeit ist ja noch um die Frist der 6 Wochen zu wahren.


Lieben Dank
__________________
Berufsbetreuerin (Start 11/19)
Alexa2018 ist offline  
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Alt 04.03.2025, 12:00   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Alexa2018 Beitrag anzeigen
Wie ist das Vorgehen? Ich kann ja nicht nach Hamburg fahren um dort beim Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen?
Musst du auch nicht, ausschlagen kann man auch am Amtsgericht des Wohnsitzes des potentiellen Erbes, § 344 Abs. 7 FamFG.
Pichilemu ist offline  
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Alt 04.03.2025, 20:43   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,592
Standard

Moin moin


Dafür nimmst Du die Sterbeurkunde mit und - besser wäre es, wenn du es weißt: - das Aktenzeichen des Nachlassgerichtes, dass für den Vater des Betreuten zuständig ist.

Sollte Dein Betreuter minderjährige Kinder haben, kann für diese auch gleich ausgeschlagen werden.

Falls Dein Betreuter das ganze versteht und auch so wünscht, dann nimm ihn erst recht mit. Er kann für sich auch selber (und ggf. auch für seine Kinder) ausschlagen.

Du müßtest erst die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen.



Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.03.2025, 20:47   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Sollte Dein Betreuter minderjährige Kinder haben, kann für diese auch gleich ausgeschlagen werden.
Nicht zwingend, der Betroffene müsste dazu sowohl Sorgerecht haben, als auch geschäftsfähig sein.
Mächschen ist offline  
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Alt 04.03.2025, 22:33   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,830
Standard

Hallo,

da findet man etwas:

https://justiz.hamburg.de/resource/b...agung-data.pdf

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 04.03.2025, 23:30   #6
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,226
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Dafür nimmst Du die Sterbeurkunde mit und - besser wäre es, wenn du es weißt: - das Aktenzeichen des Nachlassgerichtes, dass für den Vater des Betreuten zuständig ist.

Sollte Dein Betreuter minderjährige Kinder haben, kann für diese auch gleich ausgeschlagen werden.

Falls Dein Betreuter das ganze versteht und auch so wünscht, dann nimm ihn erst recht mit. Er kann für sich auch selber (und ggf. auch für seine Kinder) ausschlagen.

Du müßtest erst die Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen.



Mit freundlichen Grüßen
Imre

Das klingt jetzt so, als könnte der Betreuer auch für die Kinder ausschlagen. Dem ist natürlich nicht so. Und er muss auch nicht "erst" die Genehmigung des Amtsgerichts einholen, sondern er kann zuerst ausschlagen, dann die Genehmigung einholen.
Michael77 ist offline  
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Alt 05.03.2025, 07:29   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
Standard

Es ist, wie Michael sagte. Wichtig ist, dass der Genehmigungsantrag gem. § 1851 BGB beim Betreuungsgericht eingereicht wurde, bevor die 6-Wochenfrist des § 1944 BGB verstrichen. Dann tritt eine Fristhemmung für die eigentliche Erbausschlagungserklärung ein (§ 1858 Abs. 3 BGB).

Praktischerweise nimmt man natürlich beides gleichzeitig wahr (wobei die Erbausschlagung nicht schriftlich möglich ist, dazu muss man persönlich zum Nachlassgericht (oder zu einem Notar).

Nach Erteilung der Genehmigung muss diese (seit 2023) nicht mehr ausdrücklich ggü dem Nachlassgericht bestätigt werden. Vielmehr übersendet das Betreuungsgericht den Beschluss auch zusätzlich an das Nachlassgericht. Dadurch wird die schwebend unwirksame Erbausschlagung endgültig.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (05.03.2025 um 09:19 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 05.03.2025, 11:32   #8
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,696
Standard

Und damit läuft dann die Ausschlagungsfrist für die Kinder los oder?
Mächschen ist offline  
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Alt 05.03.2025, 11:56   #9
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,226
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es ist, wie Michael sagte. Wichtig ist, dass der Genehmigungsantrag gem. § 1851 BGB beim Betreuungsgericht eingereicht wurde, bevor die 6-Wochenfrist des § 1944 BGB verstrichen. Dann tritt eine Fristhemmung für die eigentliche Erbausschlagungserklärung ein (§ 1858 Abs. 3 BGB).

Praktischerweise nimmt man natürlich beides gleichzeitig wahr (wobei die Erbausschlagung nicht schriftlich möglich ist, dazu muss man persönlich zum Nachlassgericht (oder zu einem Notar).

Nach Erteilung der Genehmigung muss diese (seit 2023) nicht mehr ausdrücklich ggü dem Nachlassgericht bestätigt werden. Vielmehr übersendet das Betreuungsgericht den Beschluss auch zusätzlich an das Nachlassgericht. Dadurch wird die schwebend unwirksame Erbausschlagung endgültig.

In Hessen geht das noch schriftlich mit der Beglaubigung durch das Ortsgericht. Ich meine gelesen zu haben, dass es in Bayern so etwas ähnliches gibt. Ansonsten dann halt zum Notar.
Michael77 ist offline  
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Alt 05.03.2025, 12:30   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,603
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Vielleicht etwas konkreter. Für die Erbausschlagungserklärung ist nur das Nachlassgericht zuständig. Der Notar (in Hessen auch der Ortsgerichtsvorsteher, das ist nach hess. Landesrecht allerdings bei der Kommunalverwaltung angesiedelt!) beglaubigt nur die Unterschrift unter die Ausschlagungserklärung. Hier wird der Unterschied noch mal erklärt:

https://ordentliche-gerichtsbarkeit....bruar_2020.pdf
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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