Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung Sozialamt im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Schwieger-Opa (Opa meines Mannes) ist diese Woche verstorben. Nun besprechen die Geschwister die Beerdigung für ihren Vater und ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 128
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Hallo,
mein Schwieger-Opa (Opa meines Mannes) ist diese Woche verstorben. Nun besprechen die Geschwister die Beerdigung für ihren Vater und welche Möglichkeiten es gibt. Das ist ja heutzutage doch ein wenig anders, als vor 40 Jahren. Leider wurde darüber nie gesprochen, also prallen nun verschiedene Meinungen aufeinander, weil es einfach zu viele Möglichkeiten gibt. Oma kratzt nun alle finanziellen Mittel zusammen, weil es nunmal auch sehr kostenintensiv ist. Okay zu meinen Frage: Opa lebte zuletzt im Heim und bezog Sozialhilfe. Ist es möglich, wenn die Oma Barmittel über 10.000€ zusammen bekommt, um ein schönes Begräbnis zu ermöglichen, dass das Sozialamt auf die Idee der Rückforderung kommt? Vielen Dank |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Wenn der Verstorbene zuletzt im Heim gelebt hat, besteht die Möglichkeit des Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII). Diese ist allerdings beschränkt auf den Wert des Nachlasses, d. h. war der Sozialhilfebezieher zum Todeszeitpunkt mittellos, kann das Sozialamt nichts von den Erben einfordern, denn die müssen die Sozialhilfekosten des Verstorbenen grundsätzlich nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen bezahlen.
Wovon die Hinterbliebenen die Bestattung finanzieren ist, gelinge gesagt, völlig wurscht. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,613
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Hier gehts ja nicht um eine Bestattungskostenübernahme durch das Sozialamt (§ 74 SGB XII), sondern um die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1968 BGB). Was da angemessen ist (soweit der Verstorbene selbst keine expliziten Anweisungen hinterlassen hat), bestimmt der Bestattungspflichtige nach jeweiligem Landesbestattungsgesetz. Das ist in allen Bundesländern in erster Linie der überlebende Ehegatte (hier also „die Oma“).
Das einzige, worauf man achten sollte, alle mlt der Bestattung zusammenhängende Belege sammeln und aufheben. Hier dürfte es zwar (mangels Erbmasse) nicht zu einem Rückforderungsversuch des SHT nach § 102 SGB XII kommen. Aber falls doch, sind Bestattungskosten vorab abzuziehen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,701
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Und Oma kann auch bei der Einkommensteuererklärung Bestattungskosten abzgl. Nachlasswert als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
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