Dies ist ein Beitrag zum Thema (Versäumnis der) Erbausschlagung durch Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Bzgl. einer Nachlassverwaltung ist das Blöde, dass in einer Erbengemeinschaft alle Miterben mit der Bestellung eines Nachlassverwalters einverstanden sein müssen.
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#11 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,441
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Bzgl. einer Nachlassverwaltung ist das Blöde, dass in einer Erbengemeinschaft alle Miterben mit der Bestellung eines Nachlassverwalters einverstanden sein müssen.
So einen Fall habe ich gerade. 3 würden gerne, 5 rühren sich nicht. |
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#12 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Noch ein Nachtrag zum Einwand der Rechtspflegerin:
OLG Karlsruhe, Beschl. V. 22.07.2024 - Az: 14 W 28/24 (Wx) Zur Wahrung der Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB reicht es nach neuem Recht aus, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt wird; § 1858 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BGB. Weiterer Handlungen zur Wahrung der Ausschlagungsfrist bedarf es nicht mehr.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#13 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Schon traurig, dass ein OLG über etwas, was eindeutig gesetzlich geregelt ist, entscheiden musste...
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#14 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Naja, aus juristischer Sicht ist es schon etwas ungewöhnlich, dass sich im Betreuungsrecht eine Regelung findet, die unmittelbare Wirkung im Erbrecht entfaltet. Damit war wohl auch die Rechtspflegerin (des Nachlassgerichtes?) überfordert.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#15 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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So wird es gewesen sein, aber zum einen hätte das Gericht auf den Hinweis des Bürgers reagieren müssen und zum anderen gibt's für sowas redaktionelle Hinweise in den Gesetzessammlungen
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#16 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 101
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Die 6 Wochenfrist ist schon eine knappe Sache.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass selbst wenn es durch unglückliche Umstände doch zur Annahme eines überschuldeten Erbes kommt, die Dürftigkeitseinrede (nach BGB § 1990) zum tragen kommen kann. Diese bewirkt, dass der Erbe nicht für Schulden haftet muss, die den Nachlasswert übersteigen. Haben wir für einen Betreuten schon einmal so gemacht und war eigentlich kein großes Problem. Gruß aus Hessen |
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