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(Versäumnis der) Erbausschlagung durch Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema (Versäumnis der) Erbausschlagung durch Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin :-) Zu den Fakten: Habe einen Betreuten mit EV im Bereich Vermögenssorge, laut Gutachten aber nicht geschäftsunfähig. Er hat ...


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Alt 25.03.2025, 12:49   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.01.2011
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 124
Standard (Versäumnis der) Erbausschlagung durch Betreuten

Moin :-) Zu den Fakten: Habe einen Betreuten mit EV im Bereich Vermögenssorge, laut Gutachten aber nicht geschäftsunfähig. Er hat anscheinend im August letzten Jahres Post vom Nachlassgericht erhalten, dass er Erbe seiner verstorbenen Oma geworden ist. Er hat den Brief natürlich weder mir noch seinem ambulanten Betreuer gezeigt, so dass die 6 Wochen Frist natürlich um sind, und jetzt wollen die Gläubiger (Vermieter der Oma) Kohle von ihm. Ich habe erst einmal einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt, da ich Erbsachen nie ohne RA mache, aber mich würde trotzdem eure Meinung interessieren: Kann ich ggf. gegenüber dem Nachlassgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder so beantragen, weil ich als Betreuerin jetzt erst Kenntnis erhalten habe? Und falls das klappt, kann er dann trotz dem EV im Bereich Vermögen das Erbe selbst ausschlagen? Und falls nicht: mir hat mal eine RA gesagt, dass ich NIE für einen Betreuten ein Erbe ausschlagen soll, sondern IMMER nur die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass beantragen soll, da man ja nie zu 100% weiss, ob das Erbe wirklich überschuldet ist und nur so sein eigenes Haftungsrisiko ausschließen kann. Freue mich über Anregungen/Ideen/Input :-). Bei Fragen gerne fragen.
Berufsbetreuerin! ist offline  
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Alt 25.03.2025, 14:25   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 49
Standard

Wenn man der (meiner Meinung nach) herrschenden Auffassung folgt, dass die Vermögenssorge auch die Nachlassangelegenheiten erfasst, kann ein Betreuer mit eV in der Vermögenssorge die Erbschaft nicht allein ohne Genehmigung des Betreuers ausschlagen. Die Genehmigung des Betreuers unterliegt wiederum einer Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts.

Du könntest jetzt als Betreuerin die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist bzw. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft erklären (notariell oder beim Nachlassgericht) und die Genehmigung beim Betreuungsgericht beantragen. Selbiges prüft dann im Rahmen der Amtsermittlung die Genehmigungsfähigkeit (Überschuldung). Wichtig wäre dabei auch zu wissen, was denn dein Betreuer will. Vielleicht will er ja gar nicht ausschlagen.
Rpfline ist offline  
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Alt 25.03.2025, 14:27   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Die Frist ist in diesem Fall doch noch gar nicht abgelaufen. Das hat mit dem EV in der Vermögenssorge zu tun (zu der auch Erbfragen gehören) und der Tatsache, dass die Erbausschlagung - genauso wie die (auch stillschweigende) Erbannahme als einseitige Willenserklärung - die VORHERIGE Zustimmung des Betreuers erfordert, § 1825 BGB iVm § 111 BGB.

Um überhaupt die Zustimmung geben zu können, ist natürlich als Erstes die Kenntnis DES BETREUERS vom Erbfall nötig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die 6-Wochenfrist.

Damit jetzt nichts verfristet, einen Aktenvermerk über das genaue Datum der Kenntnisnahme verfassen. Dann den Genehmigungsantrag beim Betreuungsgericht nach § 1851 BGB stellen. Hier ist die Einhaltung der Frist am Wichtigsten. Hier sind dann auch Belege über die Überschuldung vorzulegen - das eilt aber nicht. Siehe unten.

Denn ab dem Lauf des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Erbausschlagungsfrist gehemmt, § 1858 Abs. 3 BGB. Trotzdem empfiehlt es sich, diese zeitnah zu erklären. Muss persönlich beim NachlG erfolgen, geht auch bei dem am Wohnsitz des Betreuten, § 344 Abs. 7 FamFG.

Die Gebühr (aus dem Guthaben des Betreuten zu zahlen, beträgt 30 €). Früher gabs -bei Mittellosigkeit des Erben auf Antrag PKH. Das wird in letzter Zeit bestritten. Dennoch natürlich beantragen.
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Horst Deinert

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Alt 25.03.2025, 15:24   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 206
Standard

Ich würde mich gern gleich hier dranhängen.
Ich habe gerade genau das, ohne das Frist verstrichen war. betreute unter EV hat Brief vom Nachlassgericht erhalten. Darin ist benannt das andere Angehörige bereits ausgeschlagen haben, da Nachlass überschuldet erscheint.

Nun habe ich von der Rechtspflegerin die Nachfrage nach Belegen. Die habe ich aber nicht, komme ich auch nicht ran. Ich wüsste nicht einmal wen ich anschreiben soll.
Meine einzige Basis ist das Schreiben vom Nachlassgericht, was ich anführen würde.

Muss ich mich jetzt also wirklich (
Zitat:
Hier sind dann auch Belege über die Überschuldung vorzulegen - das eilt aber nicht.
) mich als Detektiv betätigen, ohne Auskünfte zu kriegen? Denn dafür bräuchte ich ja wieder den Erbschein, den es auszuschlagen gilt.
Tschak ist offline  
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Alt 25.03.2025, 15:43   #5
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Wenn bereits erbrecht vorrangige Angehörige ausgeschlagen haben, ist es ja das Naheliegende, diese darauf anzusprechen, welche Infos zur Überschuldung sie haben. Man kann diese auch als Zeugen für das Genehmigungsverfahren benennen. Wenn diese in anderen Gerichtsbezirken wohnen, kann der Rechtspfleger diese via Rechtshilfe auch von einem Rechtspfleger von deren Heimatgericht anhören lassen.
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Horst Deinert

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Alt 25.03.2025, 16:09   #6
Forums-Geselle
 
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Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 206
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn diese in anderen Gerichtsbezirken wohnen, kann der Rechtspfleger diese via Rechtshilfe auch von einem Rechtspfleger von deren Heimatgericht anhören lassen.
Genau so ist es. Guter Hinweis, danke, das werde ich versuchen.
Tschak ist offline  
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Alt 25.03.2025, 17:20   #7
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Beiträge: 124
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Danke für die Antworten. Ich muss noch mal nachfragen: Der Betreute kann also rechtswirksam weder ausschlagen noch annehmen, da ein EV im Bereich Vermögensorge existiert? Also unabhängig davon, ob er geschäftsfähig ist oder nicht?

Zum Fristbeginn: Erstmalig überhaupt Kenntnis genommen habe ich am 20.03.25 durch eine Email eines Gläubigers (des Vermieters der verstorbenen Oma). Schätze damit läuft die Frist ab dem 20.3.?

Zum Procedere: Erst Genehmigung der Ausschlagung beantragen und dann ausschlagen vor Notar oder Nachlassgericht, oder umgekehrt? Einige sagen so, andere sagen so.

Zur Begründung der Erbausschlagung: Es bestehen anscheinend Schulden in Höhe von 6000€ aus dem Mietverhältnis der verstorbenen Oma. Ob das korrekt ist, kann ich nicht überprüfen, und ob es noch mehr Schulden oder ggf. doch noch Vermögen gibt, kann ich ja auch nicht überprüfen. Schätze das ist der Punkt, den die RA meinte bezüglich der Haftungsrisiken. Ist denn die Beantragung der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass dann die sicherere Alternative zur Erbausschlagung oder ist dieser Ratschlag der RA, niemals ein Erbe für den Betreuten auszuschlagen, eher als paranoid einzustufen :-) ?
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Alt 25.03.2025, 18:35   #8
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Zitat:
Zitat von Berufsbetreuerin! Beitrag anzeigen
Danke für die Antworten. Ich muss noch mal nachfragen: Der Betreute kann also rechtswirksam weder ausschlagen noch annehmen, da ein EV im Bereich Vermögensorge existiert? Also unabhängig davon, ob er geschäftsfähig ist oder nicht?
Der EV steht fest, die Geschäftsunfähigkeit müsstest du beweisen. Es reicht, sich auf den EV zu berufen. Bei diesem Punkt macht es keinen Unterschied.
Zitat:
Zum Fristbeginn: Erstmalig überhaupt Kenntnis genommen habe ich am 20.03.25 durch eine Email eines Gläubigers (des Vermieters der verstorbenen Oma). Schätze damit läuft die Frist ab dem 20.3.?
Ab 21.3.25, siehe § 187 Abs. 1 BGB.
Zitat:
Zum Procedere: Erst Genehmigung der Ausschlagung beantragen und dann ausschlagen vor Notar oder Nachlassgericht, oder umgekehrt? Einige sagen so, andere sagen so.
Nach der neuen Rechtslage ab 1.1.23 erst den Genehmigungsantrag beim Betreuungsgericht stellen. Den § 1858 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu lesen.
Zitat:
Zur Begründung der Erbausschlagung: Es bestehen anscheinend Schulden in Höhe von 6000€ aus dem Mietverhältnis der verstorbenen Oma. Ob das korrekt ist, kann ich nicht überprüfen, und ob es noch mehr Schulden oder ggf. doch noch Vermögen gibt, kann ich ja auch nicht überprüfen. Schätze das ist der Punkt, den die RA meinte bezüglich der Haftungsrisiken. Ist denn die Beantragung der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass dann die sicherere Alternative zur Erbausschlagung oder ist dieser Ratschlag der RA, niemals ein Erbe für den Betreuten auszuschlagen, eher als paranoid einzustufen :-) ?
So allgemein kann man das nicht sagen. Bei indifferenten Fällen wäre die Haftungsbeschränkung - durch einen Antrag auf Nachlassverwaltung, § 1975 BGB, besser. Bei klarer Überschuldung ist die Ausschlagung sinnvoller. Gibts denn keine Personen aus dem Umfeld, die besser Bescheid wissen? Wer hat die Bestattung veranlasst, der hat wahrscheinlich auch die aufgefundenen Papiere. Übrigens darf das Genehmigungsverfahren auch gerne lange dauern (auch Jahre), da brennt nichts an. Der Betreuungsrechtspfleger sollte auch die Nachlassakte zur Einsicht anfordern - insbes. wenn das was von Auswärts ist. Du müsstest selbst zur Einsicht sonst dahin fahren (§ 13 FamFG).
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Horst Deinert

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Alt 27.03.2025, 12:46   #9
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Nach der neuen Rechtslage ab 1.1.23 erst den Genehmigungsantrag beim Betreuungsgericht stellen. Den § 1858 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu lesen.


Hallo Horst, erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe gerade mit der zuständigen Rechtspflegerin telefoniert, diese wiederum sagt, ich müsse erst so schnell wie möglich die Erbauschlagung erklären, und diese dann wiederum von ihr genehmigen lassen. Jetzt bin maximalverwirrt 😅.

Geändert von HorstD (27.03.2025 um 13:19 Uhr)
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Alt 27.03.2025, 13:36   #10
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Also, bei der Ausschlagung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung: da muss die betreuungsgerichtliche Genehmigung IMMER vorab erfolgen, siehe § 1858 Abs. 1 BGB.

Speziell für Erklärungen ggü dem Gericht (insbesondere für Erbausschlagungen) hat der Gesetzgeber in § 1858 Abs.3 BGB zum
1.1.2023 ein besonderes Verfahren geschaffen. Ich erkläre mal alle Schritte in der richtigen Reihenfolge:

1. Genehmigungsantrag nach § 1851 BGB beim Betreuungsgericht stellen - innerhalb der 6 Wochen-Frist, damit die Frist gehemmt ist. Das Verfahren ruht dann erstmal (auf deinen Vorschlag), bis du die nötigen Unterlagen zusammen hast.

2. Jetzt versuchen, herauszufinden, ob der Nachlass definitiv überschuldet ist. Gespräche mit allen, die dazu behilflich sein können und Einsicht in die Nachlassakte nehmen.

3. Wenn du die hinreichende Sicherheit für die Überschuldung hast, DANN zum Nachlassgericht, die Erbausschlagungserklärung abgeben
(die ist jetzt schwebend unwirksam).

4. Erneut Kontakt mit dem Betreuungsgericht aufnehmen, die Beweisunterlagen vorlegen, ggf Zeugen benennen - und um Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens bitten.

5. Den Genehmigungsbeschluss erhälst du und die weiteren Beteiligten - sowie das Nachlassgericht in Kopie. Du musst (anders als vor 2023) nicht mehr selbst danach noch mal zum Nachlassgericht und von der Genehmigung „Gebrauch machen“.)

Der Nachteil der Neuregelung ist - wenn während des Genehmigungsverfahrens doch noch Vermögenswerte bekannt werden- die eine Erbannahme rechtfertigen:

- wenn du dann noch nicht beim Nachlassgericht warst, kannst du es direkt bleiben lassen

- den Genehmigungsantrag kannst du dann zurückziehen. Falls er zu dem Zeitpunkt allerdings schon ergangen ist, musst du gegen den Genehmigungsbeschluss Beschwerde einlegen - letzteres natürlich nur, wenn du die Ausschlagungserklärung bereits erklärt hattest. Das spricht für eine eher spätere Ausschlagung.

Das, was die Rechtspflegerin empfahl, hatte vor 2023 seine Rechtfertigung (weil die Fristhemmung damals noch nicht im Gesetz stand) - und natürlich kannst du das auch machen, hast dann aber ggf Mehrarbeit.

Natürlich kannst du den Text gerne der Rechtspflegerin zur Verfügung stellen.
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Horst Deinert

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