Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Betreuter dem Betreuer selbst eine Bankvollmacht über den Tod hinaus ausstellen? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
dies wird wohl einer meiner letzten Beiträge hier sein.
Mein Vater, der Betreute, ist diese Woche verstorben.
Als Betreuer ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
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Hallo,
dies wird wohl einer meiner letzten Beiträge hier sein. Mein Vater, der Betreute, ist diese Woche verstorben. Als Betreuer hatte ich natürlich eine Bankvollmacht. Wir waren damals sogar noch zusammen bei den Banken und haben dies dort entsprechend hinterlegt. Jetzt weiß ich bei unserer Hausbank nicht, ob er mir evtl. selbst auch eine Vollmacht über den Tod hinaus ausgestellt hat? Hätte er das überhaupt machen dürfen, als Betreuter ggü. dem Betreuer? Sollte ich nur als Betreuer bevollmächtigt gewesen sein, so würde meine Bankvollmacht ja mit dem Tod enden. Wie gehen Banken damit um? (Mit dem Tod endet natürlich auch die Betreuung, Ausweis ist schon beim Gericht zurückgegeben.) Als befreiter Betreuer und voraussichtlichem Alleinerbe kann ich mich ja dann entsprechend selbst von einem Schlussbericht ggü. dem Gericht befreien. Vermögensübersicht habe ich zum Todestag trotzdem mal abgespeichert. Viele Grüße Geändert von wth-2021 (18.05.2025 um 13:28 Uhr) |
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#2 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,031
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
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Danke schön.
Mein Umfeld sagt mir natürlich, er sei nun erlöst; als der nächste Angehörige fällt einem dieses Einsehen halt noch schwer. Er hatte fortschreitende Demenz, aber gar nicht geistig, sondern der körperliche Verfall war nicht mehr aufzuhalten. Das ist für ihn wohl noch schlimmer gewesen, ALLES mitzubekommen: erst Krücken, dann Rollator, Rollstuhl und irgendwann mal nur noch Bett, evtl. künstliche Ernährung, hätte er diesen Krankenhausaufenthalt überlebt; ein Mensch der noch mit Krücken im Schuppen war und mir den Rasenmäher repariert hat und viele anderen Aktivitäten mehr, der mich immer an wichtige Termine erinnert, hat die letzten 2-3 Jahre bzgl. Haus und Auto, der auch meine Frau angerufen hat, als sie eine Handoperation hatte, am Abend der OP, da war eigentlich gar keine Vergesslichkeit, aber viel Fürsorge für seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Manchmal glaube ich, wir haben ihn mehr gebraucht als er uns. Ich will einfach alles abarbeiten, wenn ich was mache, auch am Wochenende, dann muss ich nicht weinen. Ich habe eher Angst, wenn alles erledigt ist und nichts mehr zu tun ist, die Leere dann... |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin moin
Du hast auch mein herzliches Mitgefühl zu dem Verlußt Deines Vaters. Sofern kein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge bestanden hat, war Dein Vater doch geschäftsfähig. Auch wenn eine Bevollmächtigung über den Tod hinaus gegenüber BerufsbetreuerInnen ein deftiges Geschmäckle hätte, so sollte dies doch vom Vater gegenüber seinem volljährigen Kind durchaus möglich sein. Im Falle Deines Vaters kannst Du ja mal bei der Bank nachfragen, wie es mit Deiner vollmacht aussieht. Wenn die schon vor der Betreuung bestanden hatte und über den Tod hinaus angegeben war, dann sollte sie jetzt nach dem Ende der Betreuung wieder weiterlaufen können. (Aber bei Banken weiß man die, wie die Tagesform gerade ausgefallen ist...) Wenn einer Vollmachtserteilung kein eingeschränkter (also unfreier) Wille entgegensteht, dann kann und soll auch der Aufgabenbereich oder gar die Betreuung aufgehoben werden. So ist es schon geschehen bei der einen oder der anderen Betreuung. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
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Hallo Profi (ich weiß, dass Du hier Ahnung hast),
es gab keinen Einwilligungsvorbehalt. Er hat die Betreuung auch eher als Hilfe gesehen und nicht als Bevormundung, was sich mit Laufe der Demenz sicher verschoben hat, also die Fähigkeit, Geschäfte abzuschließen, er ist aber nie auf dumme Gedanken gekommen. Mal schauen, wie die Bank morgen antwortet. Ich weiß es eben selber nicht mehr. Er hatte damals auch einiges selbst unterschrieben. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
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Da haben wir's: die Bank hat die Konten gesperrt.
Ich kann mich zwar noch beim Online-Banking einloggen, jedoch sehe ich keine Kontostände mehr wegen fehlender Berechtigung. Eine E-Mail / Postfachnachricht habe ich dazu nicht erhalten. |
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,223
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Moin,
mein Beileid. Ich denke, Du musst hier trennen. Das Amt als Betreuer endete. Jetzt kann nur noch im Rahmen einer Erbfolge, bzw. Rechtsnachfolge gehandelt werden. Der Leuchtturm |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Auch von mir Beileid. Zum Kontozugang. Betreuung ist nicht mehr, wie schon gesagt. Alternative: entweder die postmortale Kontovollmacht (war die auf einem Bankformular, sonst gibts erfahrungsweise Stress mit der Bank - wegen AGB und so); oder aber halt der Nachweis der Erbenstellung. Am einfachsten natürlich, wenns ein Testament gibt. Wobei die Bank auf der vorherigen T.eröffnung beim Nachlassgericht bestehen kann, dann gibts einen Stempel darauf. Vielleicht klappts auch ohne. Aber beim NachlG muss das T eh vorgelegt werden, § 2259 BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
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Lösung selber gefunden:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2259 Ablieferungspflicht (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen. Geändert von wth-2021 (20.05.2025 um 22:07 Uhr) |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 75
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Habe eben bei der Bank angerufen: ich habe keine Kontovollmacht über den Tod hinaus.
Dies ist auch ein Hinweis an alle (befreiten) Betreuer, die irgendwann mal einen Familienangehörigen betreuen, an so etwas zu denken! |
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