Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer und Testamentsvollstrecker Behindertentestament im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend liebe Forengemeinde,
ich bin hier neu im Forum und ich habe mich wegen folgender Thematik angemeldet:
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Neuer Gast
Registriert seit: 20.05.2025
Beiträge: 2
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Guten Abend liebe Forengemeinde,
ich bin hier neu im Forum und ich habe mich wegen folgender Thematik angemeldet: Ich bin die gesetzliche Betreuerin meines volljährigen behinderten Bruders. Aufgrund der Erkrankung meines Bruders wird dieser sein Leben lang eine Betreuung benötigen. Dieses Amt habe ich schon seit ein paar Jahren. Unsere Mutter hatte damals in einem Behindertentestament darüber verfügt, dass ich eines Tages dieses Amt übernehmen soll. Aufgrund einer schweren Erkranung meiner Mutter habe die Rolle der Betreuerin für meinen Bruder schon zu Lebzeiten meiner Mutter übernommen. In dem Behindertentestament ist weiterhin festgehalten, dass mein anderer Bruder im Todesfalle unserer Mutter der Testamentsvollstrecker für den Erbteil unseres behinderten Bruders sein soll, als Ersatzvollstreckerin bin ich genannt. Es ist Dauervollstreckung angeordnet. Mein anderer Bruder und ich sind als Nacherben genannt. Nun ist unsere Mutter mittlerweile verstorben und mein Bruder möchte das Amt des Testamentsvollstrecker nicht machen. Er hat nun an dem zuständige Nachlassgericht mitgeteilt, dass er dieses Amt nicht wahrnehmen möchte. Nun zu meinen Fragen: 1. Muss das zuständige Betreuungsgericht zustimmen, ob ich als Betreuerin für meinen behinderten Bruder das Erbe annehmen oder ausschlage? Als Vermögen ist geringer Geldbestand auf einem Girokonto vorhanden sowie eine Immobilie mit Grundstück, welche wir verkaufen möchten. Hier wäre dann natürlich nach erfolgreichen Verkauf dann deutlich mehr Vermögen vorhanden. 2. Muss das Betreuungsgericht dem Verkauf der Immobilie zustimmen? Es möchte keiner der Erben in dem Haus wohnen und der behinderte Bruder lebt in einer Einrichtung. 3. Werde ich vom Nachlassgericht als Ersatztestamentsvollsteckerin genannt? Bin ich hier nicht im Interessenskonflikt als Betreuerin, Testamentsvollstreckerin und natürlich selber auch als Erbberechtigte? Nennt das Betreuungsgericht dann automatisch einen Ergänzungsbetreuer? 4. Falls ich Testamentsvollstreckerin werden sollte, muss ich für den Erbteil meines Bruders auf seinen Namen ein Treuhandkonto einrichten? Ich hoffe meine Fragen können geklärt werden. Viele Grüße |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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1. Um für deinen Bruder das Erbe anzunehmen musst du gar nichts tun, genehmigungsbedürftig wäre lediglich die Ausschlagung. Bei einem werthaltigen Erbe dürfte eine Erbausschlagung aber kaum genehmigungsfähig sein.
2. Der Verkauf der Immobilie wäre genehmigungspflichtig, ja. Sehe ich hier nicht als Problem an wenn der Bruder objektiv nicht mehr in dem Haus wohnen kann. 3. Meines Erachtens kann eine Person in der von dir genannten Konstellation nicht gleichzeitig Betreuer und Testamentsvollstrecker werden. Hier wurde m. E. ein sehr unglückliches Konstrukt eines Behindertentestaments gewählt, was sich aber im Nachhinein leider nicht mehr ändern lässt. In dem Fall dürfte das Nachlassgericht vermutlich eine familienfremde Person, also einen Rechtsanwalt mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. Das wird dementsprechend das Erbe schmälern, da der Rechtsanwalt ein Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker hat. |
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