Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen oder nicht? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Garfield
Das Nachlassgericht befindet sich in diesem Fall 500 km entfernt. Hast du Erfahrung damit, ob es ...
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#11 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Zitat:
Bei Papierakten gibt es eine leihweise Übersendung nur an Anwälte und Behörden (§ 13 Abs. 4 FamFG). Frage ist, ob letzteres etwas für die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde wäre (§ 6 BtOG). Und ja, dass Erbfälle eine Sch..arbeit machen, kenne ich bestens. Auch wenn man sich gut auskennt. Deshalb stimmt dein letzter Satz nicht wirklich. Übrigens noch eine Kuriosität, hat man die Erbschaft ausgeschlagen - und tauchen dann doch Vermögenswerte auf, kann man die eigene Ausschlagung auch anfechten. Gleiche Frist wie bei den anderen Sachen, aber Obacht: dafür ist keine betreuungsgerichtliche Genehmigung nötig (genau wie für die eigentliche Erbannahme oder den Erbscheinsantrag). Das heißt, für DIESE Art der Anfechtung muss man binnen 6 Wochen direkt (persönlich) zum NachlG. Und das kann man nicht beim eigenen örtlichen NachlG tun. Das wäre dann ein Fall für die Protokollierung durch einen Notar vor Ort.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 | |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,441
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Zitat:
Mein letzter Satz war: "Letzteres geht natürlich nicht an Horst." Ich glaube, den hast du missverstanden. Ich bezog mich mit meiner vorherigen Aussage auf einen Kollegen, der an anderer Stelle behauptet hatte, dass 80 % der Betreuungen nach ein paar Monaten kaum noch Arbeit machten, wenn man gute Grundlagen gelegt hat. Diese Aussage habe ich durch die Bezugnahme auf die Erbschaftsfälle noch einmal in Abrede gestellt. Der Part ging nicht an dich, weil du schlicht nichts dergleichen gesagt hattest. Interessant ist auf jeden Fall dein Hinweis mit der Anfechtung der Ausschlagung. Darüber habe ich mir noch nie im Leben Gedanken gemacht, aber falls so ein Fall mal vorkommt, ist es gut das zu wissen, weil die Zeit ja sonst sehr knapp werden kann, zumal man nicht "einfach so" jemanden bevollmächtigen kann, sondern nur mit öffentlicher Beglaubigung in der 6-Wochen-Frist, wie ich gerade nachgelesen habe. Also ehrlich, ich bleibe dabei. Rechtliche Betreuung ist ein unmöglicher Job. Man soll eigentlich alles wissen und auch sofort umsetzen können, sonst haftet man natürlich persönlich. Vergütung und Zeitbudget hingegen... Ein Anwalt arbeitet da unter weit komfortableren Bedingungen. Ich bin sicher, ein Großteil der Anwälte, der Erbrecht nicht explizit anbietet, weiß von den o.g. Dingen erstmal nix. Wenn sie an ihn herangetragen werden, wird speziell danach gefragt, dann kann er sich schlau machen, sich auf den nächsten Schritt vorbereiten. Niemand erwartet, dass er sich von seinem Schreibtisch wegbewegt. Droht Fristablauf, wird ein Antrag losgeschickt. Als BetreuerIN fallen einen diese Probleme in der Regel aus dem Nichts an und oft genug muss man die psychisch kranken Betreuten erst einmal auf dem richtigen Fuß erwischen, damit sie überhaupt über die Sache reden und ihnen möglichst vorausschauend die Informationen aus der Nase ziehen, die man braucht. Glück ist, wenn man sie tatsächlich kriegt. Und am besten denkt man schon beim Fragen dreimal um die Ecke und bezieht alle Eventualitäten mit ein. Danach geht die Arbeit dann richtig los. |
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#13 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,223
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Moin,
die Ausschlagsfrist geginnt doch erst bei Kenntnisnahme und wer sooll beweisen, dass Dein Betreuter und Du davon schon vor 7 Wochen wusste? Der Leuchtturm |
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#14 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,441
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In einem anderen Fall würde ich das heimlich vielleicht ähnlich sehen. In diesem Fall einer unendlich zerstrittenen Familie, in der zwar ganz viel unklar ist, der Todesfall aber sehr schnell kommuniziert wurde, zumal ein Familienmitglied von hier zugegen war, allerdings nicht.
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