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Erbe ausschlagen oder nicht?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbe ausschlagen oder nicht? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Mutter eines Betreuten ist verstorben, und zwar bereits vor rund 7 Wochen. Ich erfuhr dies einige Tage später und ...


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Alt 01.07.2025, 18:27   #1
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,441
Standard Erbe ausschlagen oder nicht?

Die Mutter eines Betreuten ist verstorben, und zwar bereits vor rund 7 Wochen. Ich erfuhr dies einige Tage später und fragte den B. nach den Vermögensverhältnissen. Er wusste nichts von Schulden und meinte, dass die Mutter wohl ein kleines Bankguthaben hinterlassen hätte.
Die Kosten der Bestattung wurden wohl durch den aktuellen Lebensgefährten übernommen, der auch weiter in der Wohnung lebt. Von daher lagen Schulden erstmal nicht nahe.
Kontenzugriff sollte ein Bruder des Betreuten haben, der die Mutter öfter besucht haben soll. Dieser habe ihm auch gesagt, es sei genug Geld da, um die Bestattung zu bezahlen. Mein Betreuter und dieser Bruder leben weit weg vom Wohnort der Mutter.


Ein Gespräch mit dem Betreuten war erstmal nicht möglich, da dieser sich nach dem Tod der Mutter in psychiatrische Behandlung begeben musste.
Erst vor einigen Tagen erfuhr ich: Es gibt noch eine Tochter der Mutter aus erster Ehe.
Ich schrieb beide Geschwister an und forderte Auskünfte und Nachweise an.
Völlig überraschend erfuhr ich heute, dass der Bruder ein Stiefsohn ist und nicht erbberechtigt. Die Mutter habe nur Schulden hinterlassen, der B. wisse dies auch.
Ganz im Gegenteil hatte dieser jedoch berichtet, es hätten 10.000 € im Schrank gelegen, davon sei die Beerdigung gezahlt worden und, wie schon gesagt, kommt von ihm die Info, dass der Bruder Kontenzugriff habe und davon erzählt hätte, dass die Beerdigung von dem Guthaben bezahlt werden kann.


Die vor Ort wohnende Schwester bezifferte offene Kreditschuldne mit einem niedrigen fünfstelligen Betrag und schreibt: "Daraus resultierend, schlage ich ein Antreten des Erbes aus."


Das klingt ja, als läge es noch in der Zukunft. Dabei ist die Frist schon verstrichen. Nun habe ich natürlich erneut um ein Nachlassverzeichnis gebeten, dieses Mal nur die erbberechtigte Schwester.


Ich bin in der Bredouille: Erbe ausschlagen oder nicht? Es spricht mehr dafür als dagegen, aber ich habe auch Zweifel daran, dass die Geschwister die Wahrheit sagen. Das kann eine Finte sein, um die Erbausschlagung zu provozieren. Wahrscheinlicher noch ist, dass einer oder beide sich Vorhandenes in die eigene Tasche stecken möchten. Das vermutet der Betreute. Der ist wiederum so aufgestellt, dass diese Vermutung reine Phantasie sein könnte - oder auch nicht.


Darüber hinaus ist die Frist für die Ausschlagung ja eigentlich verstrichen, was allerdings schwer zu beweisen wäre.


Was tun? Nachlassinsolvenz anmelden? Hat jemand Erfahrung damit?





Garfield ist offline  
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Alt 01.07.2025, 19:06   #2
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
Standard

Zunächst mal ist es ja erstmal nie schädlich, das Erbe auszuschlagen, denn das Gericht muss das ja nicht genehmigen. Einziger Wehrmutstropfen ist, dass man nach Genehmigung es nicht mehr in der Hand hat, ob man die Genehmigung verwendet oder nicht, da das Gericht die Genehmigung direkt an das Nachlassgericht sendet.

Da aber die Frist verstrichen ist und du nur noch über falsche Angaben bei der Erklärung zur Erbausschlagung die Frist "einhalten" könntest, ist dies natürlich keine Option.

Es bleibt daher nur noch der wesentlich aufwändigerer Antrag auf Nachlassinsolvenz.
Michael77 ist offline  
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Alt 01.07.2025, 19:13   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Es sollte auch möglich sein, das Erbe nachträglich auszuschlagen, weil sich neue Erkenntnisse über die Verschuldung des Nachlasses ergeben haben, die noch nicht vorlagen - also sich erst nachträglich ergeben haben.



Ich hatte so einen Fall, bei dem das Erbe zunächst angetreten und die Bestattung von der Sterbegeldversicherung gezahlt wurde.
erst später haben die Lebensversicherungen die kalte Schulter gezeigt und die Auszahlung verweigert, weil der erstorbene falsche Angaben gemacht hatte. Damit konnten dann laufende Kredite nicht abgezahlt werden und das Erbe war auf einmal überschuldet.
Das habe ich nachträglich dem Gericht mitgeteilt, dass bereit war, die Ausschlagung auch nachträglich anzuerkennen.


Das Ganze ist über eine "Anfechtung der Ausschlagungsfrist" mit der Begründung über erst nachträglich erhaltene Erkenntnisse bzgl. der Überschuldung des Nachlasses gelaufen.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.07.2025, 19:33   #4
Berufsbetreuerin
 
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Beiträge: 1,441
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Vielen Dank!


Die Anfechtung der Ausschlagung hatte ich tatsächlich nicht mehr auf dem Schirm.
Das ist, glaube ich, aktuell die beste Strategie.


Hast du die Anfechtung damals in einem "normalen" Ausschlagungstermin erklärt oder bist du anders vorgegangen?


Bei mir bestehen derzeit noch Restzweifel. Mit jedem Gespräch werden die Familienverhältnisse undurchsichtiger. Nun hat sich herausgestellt, dass der Stiefbruder doch derjenige mit der Kontovollmacht ist, davon aber kein Wort gesagt hat. Die erbende Schwester hatte keine Vollmacht, deren Vater aber die Vorsorgevollmacht, aber das Konto befindet sich am Wohnort des Bruders, Hunderte von Kilometern vom Lebensgefährten und dem Erbsohn weg....



Und das alles bei 38 °C.
Garfield ist offline  
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Alt 01.07.2025, 21:27   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin


Achtung: Nicht die Ausschlagung mit der Ausschlagungsfrist verwechseln.


Das Erbe wurde zunächst angenommen und nicht ausgeschlagen, weil davon ausgegangen wurde, dass die Auszahlung der Lebensversicherungen die offenen Kredite mehr als vollständig bedienen können. Erst als die LVen die Auszahlungen verweigert haben wurde klar, dass der Nachlass überschuldet sein wird.


Deshalb wurde die Ausschlagungsfrist angefochten.
Die war nämlich schon abgelaufen und das Erbe damit angenommen.


Falls Du mit der Anfechtung der Ausschlagungsfrist keinen Erfolg haben solltest, bleibt immer noch der Weg der Nachlassinsolvenz.
So eine hatte ich auch schon, aber die hatte andere Gründe.


Ob eine Ausschlagung (nach dem Einreichen der Genehmigung noch) angefochten werden kann, weiß ich nicht. Damit habe ich bisher noch keine Erfahrungen.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.07.2025, 23:58   #6
Berufsbetreuerin
 
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Achtung: Nicht die Ausschlagung mit der Ausschlagungsfrist verwechseln.

Nein, mache ich nicht. Ich habe in der hirnschmelzenden Hitze das Gegenteil dessen geschrieben, das ich eigentlich ausdrücken wollte. Ausgeschlagen habe ich ja gar nicht und da die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde, gilt sie als angenommen. Zumindest wenn keiner wegen der Frist etwas anderes behauptet.
Angefochten werden muss also die Annahme. Nach § 1954 BGB ebenfalls innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis.
Einen Termin habe ich bereits gebucht, aber erst in 3 Wochen. Vielleicht klärt sich bis dahin die Lage weiter auf.

Meine Frage bezog sich darauf, ob du damals die Anfechtung im Termin zu Ausschlagung persönlich erklärt hast oder ob das irgendwie anders ging. Unser AG bietet nämlich nur Termine für die Dienstleistung "Erbausschlagung" an, keine für Anfechtungen.

Geändert von Garfield (02.07.2025 um 00:08 Uhr)
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Alt 02.07.2025, 08:21   #7
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Um es noch mal zusammen zu fassen: alle Todesfälle, bei denen der Vermögensstatus unklar ist (wie dieser): nicht beim Nachlassgericht persönlich zu Protokoll ausschlagen, sondern innerhalb der 6-Wochenfrist beim Betreuungsgericht die Genehmigung einer Erbausschlagung beantragen (geht schriftlich), § 1851 BGB.

Durch diese Maßnahme ggü dem Betreuungsgericht ist tatsächlich die erbrechtliche Frist gehemmt, das ist seit 1.1.23 im Gesetz klargestellt, § 1858 Abs. 3 BGB. Deshalb sollte das immer erfolgen. Ob man dann später beim Nachlassgericht tatsächlich ausschlägt, ist dann eine ganz andere Sache. Es eilt dann nämlich nicht. Das Ganze kann sich sogar über Jahre hinziehen, wenn der Nachweis der Überschuldung fehlt. Der Betreuungsrechtspfleger kann im Rahmen des Genehmigungsverfahren Angehörige als Zeugen vernehmen.

Leider ist im Ausgangsfall durch den fehlenden Genehmigungsantrag nun die Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) verpasst. Man kann ggü dem Nachlassgericht noch die Anfechtung der Erbannahme erklären (§ 1954 BGB), das geht auch nur persönlich, aber dafür braucht man genauso die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Diese sollte unverzüglich beantragt werden. Auch die Frist zur Anfechtung ist dadurch gehemmt.
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Horst Deinert

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Alt 02.07.2025, 16:11   #8
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Das werde ich in Zukunft auf jeden Fall so machen. Das Betreuungsgericht muss dann damit leben, dass es (insgesamt) eine Flut von Anträgen bekommt. Ich hatte in diesem Fall tatsächlich Hemmungen, die Genehmigung der Ausschlagung zu beantragen. Das habe ich in all den Jahren noch nie gemacht, wenn es (zunächst) keinen Hinweis darauf gab, dass das Erbe überschuldet sein könnte.
Der B. selbst hatte ja berichtet, von Schulden nichts zu wissen und dass man ihm gesagt habe, es sei Geld da. Dass sich später die Verwandtschaftsverhältnisse ganz anders darstellen würden, als er immer erzählte, darauf wäre ich nicht mal im Traum gekommen. Das liegt u.a. daran, dass die Beteiligten ihr Verwandtschaftsverhältnis zwar beschreiben können, aber falsch benennen.


Offenbar muss man wirklich mit allem rechnen und stumpf und automatisch Vorratsgenehmigungen beantragen.


Ich habe ganz aktuell einen weiteren Fall, in dem Jahre nach dem Tod der Mutter und Jahrzehnte, nachdem diese eine Immobilie verkauft hatte, ein vergessenes Garagengrundstück aufgetaucht ist. Wer 22 Jahre lang die Grundsteuer bezahlt hat, ist unklar.
Zwar ist die meines Wissens nicht so hoch, dass kein Gewinn mehr rauskäme, aber es könnten ja theoretisch auch Giftstoffe im Boden liegen, die ursprünglich ohne Baugenehmigung erbaute Garage könnte abgerissen werden müssen und was weiß ich nicht noch alles.



Wer würde in einem solchen Fall bereits jetzt die Genehmigung zur Ausschlagung beantragen?
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Alt 02.07.2025, 17:31   #9
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Ja zum 1. Fall. Das schöne ist ja, dass man den Genehmigungsantrag ja auch wieder zurücknehmen kann. Sofern doch genügend Vermögenswerte da sind. In die Akte des Nachlassgerichtes sollte man nach einer Weile dennoch schauen, weil sich da ggf Nachlassgläubiger gemeldet haben.

Beim 2. Fall kann es sich ja, wenn der Tod schon 22 Jahre zurück liegt, nur um die Genehmigung der Anfechtung handeln. Da läuft die 6-Wochenfrist, sobald der Betreuer (oder auch der geschäftsfähige Betreute) von den bislang unbekannten Vermögenswerten erfährt.
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Alt 02.07.2025, 21:08   #10
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ja zum 1. Fall. Das schöne ist ja, dass man den Genehmigungsantrag ja auch wieder zurücknehmen kann. Sofern doch genügend Vermögenswerte da sind. In die Akte des Nachlassgerichtes sollte man nach einer Weile dennoch schauen, weil sich da ggf Nachlassgläubiger gemeldet haben.

Beim 2. Fall kann es sich ja, wenn der Tod schon 22 Jahre zurück liegt, nur um die Genehmigung der Anfechtung handeln. Da läuft die 6-Wochenfrist, sobald der Betreuer (oder auch der geschäftsfähige Betreute) von den bislang unbekannten Vermögenswerten erfährt.

Das Nachlassgericht befindet sich in diesem Fall 500 km entfernt. Hast du Erfahrung damit, ob es Sinn ergibt, in so einem Fall um die Übersendung von Auskünften oder Aktenauszügen zu bitten?


Der Fall wird übrigens immer doller. Inzwischen stehen sogar Mordvorwürfe im Raum.

Im 2. Fall hast du natürlich Recht, es müsste die Anfechtung der Annahme erklärt werden. Es würde ich schon interessieren, ob das jemand von den Kollegen bei dieser Sachlage tun würde. Die Frage stellt sich mir nur grundsätzlich und theoretisch.


Bezogen auf den konkreten Fall ist es so, dass der Betreute damals ein paar Tausend € eingestrichen hat. Also fechte ich die Annahme nicht an, nur weil rein hypothetisch irgendwas sein könnte.


Ganz praktisch ist es so, dass ich allein heute mit diesen beiden Erbfällen jetzt seit 4 1/2 Stunden nonstop beschäftigt bin. Ich habe nichts von dem erledigen können, das ich heute eigentlich vorhatte. Beide haben mich schon im Vorfeld Stunden gekostet.
Es handelt sich hier um nur 2 Erbfälle von mehreren. Insgesamt laufen oder liefen bei mehr als einem Drittel der verbliebenen Betreuungen gegenwärtig oder bis vor Kurzem Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Erbfällen, mehrere davon hochstrittig.
Der Zeitaufwand ist immens. Soviel nochmal zu "80 % der Fälle machen kaum noch Arbeit, wenn sie gut eingestielt sind."
Letzteres geht natürlich nicht an Horst.
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