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Bestattungskosten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungskosten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, wie ist die korrekte Vorgehensweise: Ein Kind verstirbt. Die Eltern sind noch verheiratet. Der Mann isat als Selbstzahler im ...


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Alt 07.07.2025, 11:17   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,010
Standard Bestattungskosten

Hallo,
wie ist die korrekte Vorgehensweise:


Ein Kind verstirbt. Die Eltern sind noch verheiratet. Der Mann isat als Selbstzahler im Heim und en trichtet Unterhalt an die Frau. Die Frau bezieht zusätzlich eine kleine Rente, mglw Wohngeld.


Der Mann hat etwas Vermögenüberhang oberhalb des
Schonvermögens SGB XII, die Frau wahrscheinlich nicht.


Derzeit liegt der Leichnam noch gekühlt, die Kommune möchte ihn verbrennen. Die Urne könnte, wenn auch nicht auf Kosten des Sozialamts, sondern auf Kosten der Eltern, auf den Friedholf am Wohnort überführt werden.


Muß nun der Mann die Bestattung beauftragen? Kann er die Kosten anteilig von der Frau fordern, da ja kein Hilfeanspruch besteht?


Die Unterhaltsklage der Frau wurde gerade im PKH-Verfahren abgewiesen
Tomas11 ist offline  
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Alt 07.07.2025, 11:20   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,967
Standard

Welches Bundesland?

Bestattungsgesetze sind Ländersache.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 07.07.2025, 12:35   #3
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
Standard

Und ggf. für wen der beiden ist ein Betreuer bestellt?
Mächschen ist offline  
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Alt 07.07.2025, 12:48   #4
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,010
Standard

Für beide, nur verschiedene Betreuer.


Kernfrage ist weniger das Bestattungsprocedere als vielmehr die Frage, ob die Mutter sich beteiligen muß ggf für ihren Anteil SGB XII beantragt.
Tomas11 ist offline  
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Alt 07.07.2025, 12:54   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
Standard

Sagen wir es mal so, um die Bestattung muss sich der hier nicht ermittelbare bestattungspflichtige kümmern, am Ende zahlen muss aber der Erbe.
Mächschen ist offline  
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Alt 07.07.2025, 14:36   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 206
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Sagen wir es mal so, um die Bestattung muss sich der hier nicht ermittelbare bestattungspflichtige kümmern, am Ende zahlen muss aber der Erbe.
Magst du näher ausführen, weshalb der Bestattungspflichtige hier nicht ermittelbar ist?

Bei uns hier wären es die Eltern, wenn der Verstorbene kein Ehepartner oder Kinder hat. Danach dann wiederum, wer vom Ordnungsamt "rausgepickt" wird oder aus eigenen Antrieb beauftragt. Die Erben schulden dann im Innenverhältnis ihren Anteil.
Tschak ist offline  
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Alt 07.07.2025, 15:00   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
Standard

Ohne das Bundesland zu kennen und ohne Gewissheit über andere Angehörige, ist es nicht möglich...

In Hessen kann beispielsweise ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig sein, in Bayern schon...
Mächschen ist offline  
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Alt 07.07.2025, 15:32   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 206
Standard

Achso, mit hier meinst du hier im Forum ja gut, da gehe ich mit.
Tschak ist offline  
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Alt 07.07.2025, 15:53   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
Standard

Die Frage der Geschäftsunfähigkeit spielt nur im Bestattungsgesetz einzelner Bundesländer eine Rolle. Übrigens nur noch in Rheinland-Pfalz und Sachsen. In Hessen steht das nicht (mehr).

Aber wie gesagt, für die Frage der (letztlichen) Kostentragung eh egal wegen § 1968 BGB. Eine Erbengemeinschaft (hier beider Elternteile) haftet als Gesamtschuldner. Eine Übernahme durch den SHT (§ 74 SGB XII) kommt nur in Frage, wenn das Vermögen (beider gemeinsam) nicht über 20.000 € liegt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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