Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung und Bestellung Betreuer im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Leser & Leserinnen,
ich habe eine dringende Frage und leider hat mein Anwalt erst kommenden Mittwoch für ein ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 23.09.2024
Beiträge: 2
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Hallo liebe Leser & Leserinnen,
ich habe eine dringende Frage und leider hat mein Anwalt erst kommenden Mittwoch für ein Gespräch Zeit. Ich möchte davor natürlich was veranlassen und daher seid Ihr meine Rettung! Ich habe nur noch 20 Tage Zeit! Mein Bruder, seit Kindesalter leidet an ASS (Autismus-Spektrum-Störung), wurde als Alleinerbe unseres Vaters (selbst ASS + später Parkinson) bestimmt. Mein Bruder kann das Geschäft nicht führen, versteht über Steuer, Finanzen und allem drum und dran, nichts. Weiß nicht mal über das Vermögen des Vaters, obwohl ich es ihm mehrfach erklärt habe. Er vergisst es einfach immer wieder. Versteht auch nicht, was Pflichtanteil ist, bezeichnet es als "anderer Erbe". Wie auch immer: Ich möchte eine Erbausschlagung des Bruders erwirken und Ihn eine Betreuung zustellen. Als Entschädigung würde er dafür lebenslanges Wohnrecht (90 qm Haus - auf dem Grundstück des Familienhauses) bekommen. Natürlich mit Unterstützung bei allem notwendigen! Jetzt meine Frage: Darf ich ohne Vollmacht beim Notar eine Erbausschlagung meines Bruders wegen Geschäftsunfähigkeit veranlassen? Ich beantrage zudem die Betreuung meines Bruders. Ich war selbst Betreuer meines Vaters, doch darf ich es bei meinem Bruder auch werden (wegen Intressenkonflikt - Ich will ja Alleinerbe werden oder wenigstens einen Betreuer erwirken, der mir durch den Verkauf der Immobilien meinen Anspruch auf Pflichtteil auszahlen kann? Falls nicht, ich kenne keinen Betreuer (Mutter selbst pflegebedürftigt). Darf ich trotzdem einen Antrag auf Betreuung meines Bruder stellen, ohne dessen Namens des Betreuers? Darf ich es auch dafür beim Notar das Alles veranlassen, obwohl Betreuer nicht bekannt. Bitte um Hilfe! Vielen Dank im Voraus! LG |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,223
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Moin,
wenn der Bruder das testamentarisch bestimmt Erbe ausschlägt, verzichtet er auch auf seinen Pflichtteil (wenn es keine Schenkungen gab, kann man den Erbergänzungsanteil vernachlässigen). Warum sollte er das tun? Und nur weil er ausschlägt, heisst das nicht, dass Dir das Gesamterbe zufällt. Dir steht ein Pflichtteil zu (einhalb des gesetzlichen Erbteils hier also 25 Prozent). Der Weg, den Bruder sozusagen ohne dass er weiss was er macht, zu "nötigen" dass er das Erbe ausschlägt und dann ein Betreuer einzusetzen, halte ich für sehr kritisch oder auch mehr. Der Leuchtturm |
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#3 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 23.09.2024
Beiträge: 2
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Hallo Leuchtturm,
das ist mir bekannt, dass bei Ausschlagung er auf sein Pflichtteil verzichtet. Dafür bekommt er als Gegenleistung lebenslanges Wohnrecht. Nimmt er das Erbe an, kommt es zur Erbenverschwendung, da er dadurch die Auszahlung des Pflichtteils alles verliert und ein Kompromiss gibt es nur auf diesen einen Weg. Ich möchte nur im Grunde wissen, ob es möglich ist mit dem Notar an Stelle meines Bruder die Erbausschlagung zu machen, da er immer schon Geschäftsunfähig war und ob ich Betreuerin meines Bruders werden kann. Zuvor habe ich das für ihn einfach so gemacht, da kein Grund für eine Betreuung notwendig war. Er bekam ja nur 5 Briefe im Jahr! Hatte ja nie Vermögen, nur bissle Gehalt). Natürlich kann er es auch machen, aber gilt das überhaupt, wenn er eh geschäftsunfähig ist? LG |
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#4 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,967
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Wie soll ein Geschäftsunfähiger denn eine notarielle Ausschlagung erklären.
Die ganze Geschichte hat mit Betreuungsrecht erst einmal wenig zu tun und wir leisten hier keine Rechtsberatung.
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Sollte der Bruder wirklich geschäftsunfähig sein (was im Fall der Fälle erstmal gerichtlich geklärt werden müsste), würde die Erbausschlagungsfrist nicht gegen ihn zu laufen beginnen, solange er noch keinen Betreuer hat, § 210 BGB.
Ich vermute aber, in dem Fall könntest du (der OP) nicht zum Betreuer für deinen Bruder bestellt werden, da hier aufgrund des im Raum stehenden Erbes ein erhebliches Eigeninteresse vermutet wird. In derartigen Fällen wird eigentlich immer ein familienfremder Betreuer bestellt. |
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