Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung - Verzicht usw im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Eilkbestellung, da die Lebenserwartung sehr begrenzt. Mittlerweile verstarb die B. Schlussbericht habe ich inkl Vermögensverzeichnis eingereicht. Dauer der Betreuung: ...
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,010
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Hallo,
Eilkbestellung, da die Lebenserwartung sehr begrenzt. Mittlerweile verstarb die B. Schlussbericht habe ich inkl Vermögensverzeichnis eingereicht. Dauer der Betreuung: ca 3 Wochen. Im Vermögensverzeichnis hatte ich darauf verwiesen, dass sie nach meiner Kenntnis kein konto hatte - lediglich Vollmacht für das des Gatten. Ich bekam auch keinen JC-Bescheid und erst einige Zeit nach dem Tod trudelte bei mir die Aufforderung zur Rentenantragstellung ein. D.h. ich weiß gar nicht, ob sie ggf. noch ein anderes Konto gehabt haben könnte. Sie litt u.a. an einer Aphasie. Jetzt forderte das AG mich auf, ich möge die Erben kontaktieren, ob sie auf eine RL verzichten. 1. kenne ich nur den Ehemann und der reagierte nicht (trotz Betreuer) 2. sehe ich es als ausgeschlossen an eine RL zu fertigen, sofern kein Konto existiert und ich keine Leistungsnachweise habe. Ich suche nach der passenden Antwort für diese Bulldogge von Rpfl |
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#2 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,967
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Moin,
Das Problem ist doch lösbar. Du schreibst den Ehemann der verstorbenen betreuten an und weist ihn auf sein Recht auf eine Rechnungslegung hin, meldet er sich dann innerhalb der Frist nicht, ist alles erledigt. Das Gericht kann die Akte schließen und der Fall ist erledigt.
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#3 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,010
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Das sieht das AG anders. Ohne Entlastung bzw Verzichtserklärung = RL Das Schreiben an den Gatten vom 26.6. hatte ich dem Schlussbericht auch beigefügt.
In anderer Betreuung hatte ich Verzichtserklärung vorgelegt und diese wurde nicht akzepiert, da Ehefrau und die Kinder könntenb ja Pflichtteil geltend machen. Natürlich habe ich keine Anschriften der "Kinder". |
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#4 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,967
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Deine Pflichten stehen im § 1872 Abs. 2 BGB.
Wenn der Rechtspfleger sich irgendwelche Schlußpflichten aus dem Finger saugt mag er dir die Rechtsgrundlage nennen. Problematisch könnte tatsächlich sein das die Kinder auch Erben geworden sind und du sie entsprechend informieren musst. Das kann dir aber das Nachlassgericht mitteilen.
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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„Entlastung“, genauer: Verzicht auf die Schlussrechnung gibts seit 1.1.23 nicht mehr. Die sollen mal den § 1890 BGB lesen. Schweigen bedeutet seither Verzicht. Sollte sich nach 2,5 Jahren eigentlich allgemein rumgesprochen haben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 206
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Ich möchte noch hinzufügen: ich für mich hätte in diesem Fall kein Problem damit, in einem Einzeiler an Eides statt zu versichern, dass ich über das Vermögen nicht verfügt habe.
Haben wir hier in ähnlich gelagerten Fällen, wo eine Einrichtung der Zugänge noch gar nicht möglich war schon oft so praktizieren können, sowohl im alten Recht, als im Neuen. Finde es auch wesentlich sinnvoller, wenn es schlicht nichts an Rechnung zu legen gibt. |
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