Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbergänzungsanspruch § 2325 BGB im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich habe hier folgende Problematik:
Mein Betreuter ist vermögend. Der Vater verstab schon 1999. Nun ist die Mutter verstorben. ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,223
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Moin,
ich habe hier folgende Problematik: Mein Betreuter ist vermögend. Der Vater verstab schon 1999. Nun ist die Mutter verstorben. Er hat es aus der Todesanzeige erfahren. Neben Ihm hatte die Mutter noch drei Kinder. Der Kontakt untereinander ist eher schwierig. Auch hatte mein Betreuter kaum Kontakt zur Mutter. Es konnte folgendes ermittelt werden: Es wurde beim Nachlasgericht angefragt, ob ein Nachlassverfahren geführt wird. Die Antwort steht aus. Es ist unbekannt, ob es ein Testament gibt. Die Vermutungen gehen aber in Richtung, dass es kein Testament gab. Die Mutter verstarb im Pflegeheim. Ansprüche auf HzP waren im Prüfungsverfahren. Hier wird daher ein Vermögen von ca. 10.000 Euro vermutet. Der Knackpunkt ist, dass die Mutter ca. 2022 einen Abkömmling eine hochwertige Eigentumswohnung überschrieben hat (geschätzter Wert ca. 400.000 Euro). Die Mutter hat meinen Betreuten ca. 14 vor dem Versterben angerufen und die Überschreibung "gebeichtet" (oder sie wollte Streit über den Tod hinaus). Mein Betreuet möchte eigentlich auschlagen. Andererseits gäbe es aus der Überschreibung der Eigentumswohnung eventuell ein Erbergänzungsanspruch, der sich im Gesetz (§ 2325 BGB) aber nur auf den Pflichtteil bezieht. Das Problem, dass ich habe ist, wie sollte vorgegagngen werden, um (nur) den Erbergänzungsanspruch durchzusetzen oder zumindest vom Nachlassgericht prüfen zu lassen? Mein Betreuter möchte sonst nichts haben, aber sollten Ansprüche aus einer Schenkung (Eigentumswohnung) bestehen, würde er sie geltend machen wollen. Der Leuchtturm |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Der noch ausstehende Anspruch auf Hilfe zur Pflege geht nach § 19 Abs. 6 SGB XII im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf das Heim über, fließt also nicht in den Nachlass.
Wenn die Mutter keine weiteren Wertgegenstände hatte, ist der Nachlass wertlos. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre möglich, wenn der Erbteil des Betreuten unter Berücksichtigung der Eigentumswohnung noch unter dem läge, was ihm als Pflichtteil zustünde, wäre er enterbt worden. Allerdings müsste dieser gerichtlich geltend gemacht werden und der Betreute müsste in der Zwischenzeit die Verfahrenskosten auslegen und auch sonst alle Pflichten als Erbe tragen (u. a. im Hinblick auf die Bestattungskosten und möglicherweise noch auf die offenen Heimkosten, falls das Sozialamt nicht leistet). Die Frage ist, ob sich das wirtschaftlich überhaupt lohnt. |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,223
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Moin,
Danke für die schnelle Antwort. Ich habe Probleme mit dem Verständnis der Pflichtteilsberechtigung. Ist man generell Pflichtteilberechtigter, weil man direkter Abkömmling ist, unabhängig ob man ausschlägt oder nicht? Der Leuchtturm Geändert von Leuchtturm-H (31.07.2025 um 14:44 Uhr) |
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#4 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,223
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Moin,
da dreht sich er was im Kreis, zumindest in meinen Gedanken. Wenn es kein Testament gibt und sagen wir mal nach Abzug der Beststattungskosten noch 4000 Euro überbleiben, würde in diesem Fall jeder 1000 Euro bekommen, aber die vor 2 Jahren (verschenkte?) Wohnung bleibt ausserhalb der Bewertung. Und um diese Wohnung geht es dem Betreuten. Also komme ich auf den Pflichtteilergänzungsanspruch zurück. Der Leuchtturm |
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