Dies ist ein Beitrag zum Thema Anforderung Schlussrechnung im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich würde mich über Tipps zu folgendem Anliegen freuen: Die Mutter der B verstirbt. Das Erbe ist vermutlich überschuldet ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 282
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Moin,
ich würde mich über Tipps zu folgendem Anliegen freuen: Die Mutter der B verstirbt. Das Erbe ist vermutlich überschuldet und wurde nicht ausgeschlagen. Mutter hatte einen Betreuer. Meines Wissens hätte der Betreuer die (mutmaßlichen) Erben anschreiben müssen und auf die Möglichkeit, eine Schlussrechnung zu erhalten, hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Kann ich als Betreuer der Tochter eine solche beim Gericht anfordern oder müsste ich hierfür erstmal einen Erbschein beantragen. Das würde ich gern vermeiden, da ich mir ziemlich sicher bin, dass dort nichts zu holen ist.
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Viele Grüße Fridel
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Ich würde ne Genehmigung zur Ausschlagung beim Betreuungsgericht beantragen und auf das andere Verfahren hinweisen, dann wird man die andere Akte beiziehen und Du wirst vom Inhalt erfahren.
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#3 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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Zitat:
Ab Kenntnis des Todes der Mutter gilt die Frist zur Ausschlagung des Erbes von 6 Wochen. Wenn die Tochter, bzw. die Betreuung der Tochter, das Erbe ausschlägt, wird der Betreuer der Mutter keine Unterlagen herausgeben können/dürfen. Unterlagen und/oder Sonstiges gibt es ja nur gegen Erbschein. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin moin
Für die eigene Absicherung ist das von Mächsen vorgeschlagene Vorgehen richtig und gut. Damit ist Zeit gewonnen. Sofern das Erbe ausgeschlagen wird, besteht auch kein Anspruch auf die Herausgabe der Unterlagen der Verstorbenen durch den Betreuer. Das ist auch gar nicht nötig: Bei dem für die Verstorbene zuständigen Betreuungsgericht können die Vermögensstände zum Todestag im Rahmen der Schlussrechnungslegung bzw. der letzten Vermögensaufstellung (bei ehrenamtlicher Betreuung) erfragt werden. Da reicht es aus Erbprätendent zu sein, und dies mit einer Geburtsurkunde nachzuweisen. (Je nach Verwandtschaftsgrad werden ggf. auch mehr Urkunden benötigt) Dann weiß man auch, ob sich Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft lohnt. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 282
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Zitat:
Die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen. Das Nachlassgericht hat mir ein Testament zugeschickt, indem geregelt ist, dass der Ehemann alleine erbt. Die B hätte somit Anspruch auf einen Pflichtteil, der ja aber aktiv eingefordert werden muss (richtig?). Wenn nun besagter Pflichtteil nicht eingefordert wird (vom Ehemann, der nicht ausgeschlagen hat), können dann Gläubiger trotzdem auf meine B zukommen? Es hat sich nämlich bereits die SEAT Bank gemeldet. Dort hat die Mutter wohl ein Auto finanziert. Der Ehemann der Verstorbenen erklärte mir gegemüber, der Betreuer hätte das Auto längst veräußert. Die Verstorbene hätte zuletzt in einer Pflegeeinrichtung gelebt und Sozialhilfe bezogen. Das würde ich gern alles nachvollziehen können, daher meine Frage, ob ich die Schlussrechnung anfordern kann.
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Viele Grüße Fridel
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#6 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 118
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Zitat:
Und ansonsten: Die Forderung der SEAT Bank ist doch eigentlich eine Nachlassverbindlichkeit, die von dem/die Erben (also dem Ehemann, so scheint es) zu begleichen ist. Da der Ehemann als Alleinerbe in einem Testament benannt ist, muss er diese Forderung aus dem Nachlass bedienen. |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Zum einen, Seat Bank macht meines Wissens nur besicherte Darlehen, da könnte der Hund hier wohl nicht begraben sein.
Was möglich wäre, als Erbe den Brief aufbieten, da hätte aber die Bank Ansprüche gestellt... Wahrscheinlich ist die Aussage daher gelogen. Wenn das Testament unwirksam wäre, wäre es zur gesetzlichen Erbfolge gekommen, das müsste man prüfen und ggf. noch ausschlagen. Als Pflichtteilsberechtigter kann man auch die Nachlassakten einsehen. Wenn der Nachlass überschuldet ist, gibt's halt keinen Anspruch auf Pflichtteil gegen den Erben... |
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