Dies ist ein Beitrag zum Thema Finanzamt will Kopie vom Testament und Namen der Erben im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zum einen gehören zur Vertretung des Betroffenen auch die Abgabe ausstehender Steuererklärungen, soweit der Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, da muss ...
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#11 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,469
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Zum einen gehören zur Vertretung des Betroffenen auch die Abgabe ausstehender Steuererklärungen, soweit der Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, da muss man ggf. mit dem Finanzamt sprechen, wenn z.B. der Betroffene nicht sich nicht kümmern kann und man es als Betreuer auch nicht kann mangels Unterlagen...
Aber man ist nach Betreuungsende nicht für die dann ausstehenden Erklärungen zuständig... |
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#12 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 14.06.2025
Ort: Südhessen
Beiträge: 30
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Es ist egal, um welches Steuerjahr es geht, wenn man aktuell Betreuer mit Vermögenssorge ist, gilt § 34 AO. Natürlich bleibt der Vorrang, dass ein geschäftsfähiger Betreuter das selbst machen sollte, § 1821 Abs. 1 BGB.
Dazu Rechtsprechung: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2012, 5 K 1348/09, BtPrax 2012, 263 (Ls) = EFG 2012, 1897: Zu den steuerlichen Pflichten eines Betreuers gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die von ihm betreute Person. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die vor seinem Eintritt in die Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume. Der Betreuer hat sich daher über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreuten Person zu informieren, sich bei dem Finanzamt über den Stand der Veranlagung zu erkundigen und sich die für die Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Zu einer Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Erklärungspflichten kann der Tatbestand einer Steuerhinterziehung vorliegen, der dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 14.06.2025
Ort: Südhessen
Beiträge: 30
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Das habe ich verstanden. Aber die Frage der Threaderstellerin war doch – wenn ich es richtig sehe –, ob dies auch nach Beendigung der Betreuung noch erledigt werden muss, falls man seiner Pflicht nicht schon während der Betreuung nachgekommen ist.
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#15 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Ich habe die neue Frage beantwortet, die unabhängig von der Ausgangsfrage war.
Zum Thema, was ist nach Ende der Betreuung? Eine Steuererklärung kann man nicht mehr abgeben, das ist auch keine Notgeschäftsführung. Aber in laufenden Steuerverfahren muss man noch mitwirken. Auskünfte geben, Unterlagen rausrücken (sofern man die Akte noch hat). Das ist, was mit § 36 AO gemeint ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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