Dies ist ein Beitrag zum Thema Finanzamt will Kopie vom Testament und Namen der Erben im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Meine Betreute ist im Mai verstorben und nun will das Finanzamt eine Kopie des Testamentes ( welches beim Nachlassgericht hinterlegt ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2025
Beiträge: 15
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Meine Betreute ist im Mai verstorben und nun will das Finanzamt eine Kopie des Testamentes ( welches beim Nachlassgericht hinterlegt war)
und die Namen der Erben, (die ich bis auf die Stieftochter nicht kenne). Die ganzen mir bekannten Daten übergab ich dem Nachlassgericht und dem Nachlassverwalter unserer Stadt. Kann ich dies dem Finanzamt so mitteilen? eigentlich sehe ich meine Arbeit als Betreuerin beendet--aber diese Dame verfolgt mich immer noch |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 241
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Mit dem Tod der Betreuten ist die Betreuung beendet. Das teilst du dem Finanzamt so mit, fertig. Hinweis zum Nachlassgericht würde ich auch nicht geben, so schlau sollten die schon sein.
Ich habe in der ganzen Zeit noch nie erlebt, dass das Finanzamt über die gesetzliche Verpflichtung hinaus irgendetwas getan hat, um dem Betreuer die Arbeit zu erleichtern. Ich persönlich habe daher auch nicht geplant, damit für das Finanzamt anzufangen.. |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,468
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Naja, mit dem Finanzamt sollte man schon zusammenarbeiten, manchmal braucht man halt was von denen.
Aber hier würde ich nur mitteilen, dass das Testament bereits beim Nachlassgericht abgeliefert wurde. Nur aus Interesse, kommt die Nachfrage vom Erbschaftssteuerfinanzamt? |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 241
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Die Verpflichtung zur Kooperation mit dem Finanzamt nach Betreuungsende steht in § 36 AO.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,468
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Das dürfte für Einkommensteuer & Co. gelten, kann aber aus der Sache nicht für Erbschaftssteuer & Co. gelten...
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Was Auskünfte betrifft, die sich aus der Akte ergeben, sehe ich keine Unterschiede bei den verschiedenen Steuerarten. Das Testament kann davon aber nur betroffen sein, wenn der Betreute der Testamentserbe ist. Ist der Betreute der Erblasser - und hatte der Betreuer das Testament für ihn verwahrt, wäre es nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB). Der Betreuer kann dann gar nichts ans Finanzamt geben, noch nicht mal eine Info über dessen Inhalt (selbst wenn das nicht in einem verschlossenen Umschlag war), denn abgesehen von § 202 StGB verbietet ja auch § 20 BtOG iVm Art 5 und 6 DSGVO, Informationen zu speichern, die den Aufgabenkreis nicht tangieren.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 17.01.2025
Beiträge: 15
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erst einmal danke für die Anregungen.
es wird immer toller, nun soll ich die Steuer für 23 für meine Betreute machen, da ich die Rechtsnachfolgerin sei( Betreuung begann erst 7/2024,tätig werden konnte ich erst ab 12/24 weil die Betreute jede Mitarbeit verweigerte). Ich habe die ganzen Schreiben zurück gesendet ,mit der Bitte sich beim Nachlassgericht doch nach den Erben zu erkundigen. |
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,468
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Das Finanzamt auf den Fehler hinweisen hätte gereicht...
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#10 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 14.06.2025
Ort: Südhessen
Beiträge: 30
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Zitat:
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